Mo. - Fr. 08.00 - 18.00 Uhr
Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg & Berlin
Dr. Brauer RechtsanwälteDr. Brauer Rechtsanwälte

Sexualdelikte: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Sexualdelikte: Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021

Unter dem Begriff der Sexualdelikte versteht das Strafgesetzbuch vor allem Tatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Allesamt sind in § 177 StGB geregelt. Die Voraussetzungen der einzelnen Delikte sind unterschiedlich und je nach Schwere der Tat kann das Strafmaß erheblich variieren.

Sexualdelikte werden oftmals nicht nur von der Justiz und ihren Ermittlungsbehörden in den Fokus genommen, sie finden nicht selten ein ebenso starkes Echo in den Medien, regional wie überregional. Sollte der Vorwurf eines Sexualdelikts im Raum stehen, ist es wichtig, informiert zu sein und die richtigen Schritte umgehend einzuleiten.

Wir wollen Ihnen in unserem Beitrag eine Übersicht zu den verschiedenen Sexualdelikten im Sinne des § 177 StGB geben und Ihnen aufzeigen, was man nach der Gesetzgebung unter einem sexuellen Übergriff, einer sexuellen Nötigung und einer Vergewaltigung versteht. Ebenso gehen wir auf die jeweiligen drohenden Strafen ein und zeigen auf, wie ein Strafverteidiger aktiv für Ihre Interessen eintreten kann.




Sie werden einer Sexualstraftat verdächtigt?

Verlieren Sie keine Zeit!
Jetzt Kontakt aufnehmen


  • Erfahrene Anwälte für Sexualstrafrecht

  • Schnelle Hilfe - deutschlandweit

  • Kostenlose Ersteinschätzung

Dr. Brauer Rechtsanw?lte

Jetzt anrufen:
0228 25 999 361


Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:

WhatsApp Kontakt direkt zum Anwalt

Hier finden Sie unser Kontaktformular




Unterschied zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung

18.10.2021

Am 10. November 2016 wurde der § 177 StGB reformiert. Damit wurde die Hürde bei Sexualstraftaten immens gesenkt. Dazugekommen ist hierbei der Tatbestand des sexuellen Übergriffs.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Liegt der Tatzeitpunkt vor dem 10.11.2016, findet grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung.

In der folgenden Tabelle wollen wir die Unterschiede und Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände anschaulich darstellen und zusammenfassen, bevor wir näher auf die einzelnen Straftatbestände eingehen.

Tatbestand Voraussetzung Verjährungsfrist Strafmaß
Sexueller Übergriff Sexuelle Handlung bei entgegenstehendem Willen des Opfers 5 Jahre Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren
Sexueller Übergriff unter Ausnutzung sonstiger Umstände Sexuelle Handlung bei Ausnutzung, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann (z. B. bei Bewusstlosigkeit) 5 Jahre Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren
Sexuelle Nötigung Sexueller Übergriff oder sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände im Zusammenspiel mit einer Nötigung (z. B. Gewaltandrohung) 20 Jahre Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren
Vergewaltigung Sexueller Übergriff oder sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände oder sexuelle Nötigung inklusive Eindringens in den Körper des Opfers 20 Jahre Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren




Was ist ein sexueller Übergriff?

18.10.2021

Durch den § 177 StGB „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ wird die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, sprich die individuelle Freiheit über Partner, Art und Zeitpunkt sexueller Betätigung nach persönlichem Belieben zu entscheiden. Hierbei werden auch gleichgeschlechtliche Opfer-Täter-Beziehungen erfasst.

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) umfasst solche sexuellen Handlungen, bei welchen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Hierdurch wird die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut verletzt. Dabei muss grundsätzlich keine Nötigungshandlung vorliegen. Der entgegenstehende Wille bzw. die Erkennbarkeit desselben ist aus der objektiven Sicht eines Dritten zu bestimmen.

Demnach kann von der Erkennbarkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt den entgegenstehenden Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringt. Taterfolg in diesem Sinne ist eine sexuelle Handlung (§ 184 Nr. 1 StGB), welche das Opfer durch einen Täter oder aber einen Dritten an sich erdulden muss.




Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände

18.10.2021

Allerdings kann ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 StGB auch ohne erkennbar entgegenstehenden Opferwillen strafbar sein. Hier sind Fälle gemeint, in denen das Opfer in einer Situation ist, den entgegenstehenden Willen nicht erklären zu können.

Die Norm des § 177 Abs. 2 Nr.1 StGB dient dem besonderen Schutz von Personen, welche sich nicht in der Lage befinden, eine entgegenstehende Willensäußerung zu artikulieren oder zu bilden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatopfer zur Äußerung oder Bildung des Willens völlig außerstande ist.

Diese Unfähigkeit kann auf körperlichen oder psychischen sowie geistigen Behinderungen beruhen und Krankheiten. Liegt eine Behinderung oder psychische Krankheit vor, kann sich die Zustimmung in eine sexuelle Handlung als unwirksam erweisen. Eine Unwirksamkeit ist dann anzunehmen, sollte das vorliegende Einverständnis nach Gesichtspunkten normalpsychologischer Natur gänzlich fernliegend scheinen und die seelische oder geistige Störung diese Abweichung bewirkt haben.




Sexueller Übergriff bei einem Opfer im Rauschzustand

18.10.2021

Ursächlich für eine Unfähigkeit kann auch eine tiefgreifende temporäre Bewusstseinsstörung bei einer gesunden Person sein. Hierunter fasst man Ohnmacht, Bewusstlosigkeit sowie schwere Rauschzustände durch Medikamente, Drogen oder Alkohol zusammen.

Die Rechtsnorm des § 174 Abs. 4 StGB regelt die Erhöhung des Mindeststrafrahmens von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in dem Fall, dass die Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung auf einer Behinderung oder Krankheit des Opfers beruht. Es werden dabei sowohl chronische als auch vorübergehende, nicht unerhebliche seelische oder geistige Beeinträchtigungen als Krankheit verstanden.

Liegen unumkehrbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit vor, ist von einer Behinderung zu sprechen. In diesen Schutzbereich sind ausdrücklich auch Suchterkrankungen mit einbezogen.

Durch § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB werden Personen geschützt, die zur Äußerung und Bildung des eigenen Willens nur erheblich eingeschränkt in der Lage sind. Dies gilt nicht, wenn der Täter sich der ausdrücklichen Zustimmung des Opfers versichert hat. Von einem ambivalenten Verhalten des Opfers kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Vor allem Trunkenheit ist in der Praxis ein häufiger Anwendungsfall. Von einem minderschweren Fall kann ausgegangen werden, wenn die Tat in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt vom Regeltatbild wesentlich nach unten abweicht. Ein Grund hierfür kann in der konkreten Situation der Tat ein ambivalentes Opferverhalten sein.

Daneben gibt es noch weitere Umstände, die trotz fehlendem „Nein“ eine Strafbarkeit darstellen.




Weitere Umstände zur sexuellen Ausnutzung

18.10.2021

Bei § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Strafbarkeit des Täters geregelt, so er das Überraschungsmoment zur Begehung der Tat ausgenutzt hat und das Opfer deshalb nicht reagieren konnte.

§ 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB regelt Strafbarkeit, wenn der Täter dem Opfer ein empfindliches Übel bei Widerstand androht und dabei die Lage des Opfers ausnutzt. Ein Übel wir als empfindlich erachtet, wenn sein Eintreten dazu geeignet ist, einen Menschen zum Sexualkontakt zu verleiten. Bagatellartige angedrohte Auswirkungen stellen kein empfindliches Übel dar.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB wird eine strafbare Handlung geahndet, bei der der Täter sein Opfer genötigt hat, mit der Androhung eines empfindlichen Übels.




Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Was ist sexuelle Nötigung?

18.10.2021

Sämtliche Tatbestandsalternativen der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB haben als Voraussetzung, dass das Tatopfer gegen seinen Willen zu einem Verhalten gezwungen wurde. Nötigungsmittel sind Drohung, Gewalt oder die Ausnutzung einer Schutzlage.

Vorsatz ist bei sexueller Nötigung entscheidend

Damit eine sexuelle Nötigung nach dem Strafgesetz Anwendung findet, muss der Täter vorsätzlich handeln, sich also seiner Handlung bewusst sein. Somit kommt es immer auf die jeweiligen Tatumstände an. Doch Vorsicht: liegen gegen die Unkenntnis Indizien vor, wird die Aussage des Täters oft als Schutzbehauptung gewertet. Aussagen, nach deren zum Beispiel die Gewalt erwünscht war, sind in der Praxis oft wenig ausreichende Verteidigungsstrategien.




Die verschiedenen sexuellen Nötigungsmittel



Nötigungsmittel Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB)

18.10.2021

Nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 ist Gewalt jede Form von Krafteinwirkung auf den Leib des Opfers, welche als körperlicher Zwang von diesem empfunden werden kann. Der Sexualkontakt muss mit der Gewaltanwendung nicht erzwungen werden. Erfasst werden auch Situationen, in welchen vorangegangene Gewaltanwendung des Täters gegen das Opfer vorliegen, wenn dieses noch unter ihrem Eindruck steht.

Eine erkennbare Bereitschaft zur Gegenwehr ist nicht notwendig. Jedoch liegt eine Nötigung nur dann vor, wenn sie sich als Handlung klar gegen den Opferwillen richten. Hierfür reicht bereits das zu Boden Drücken des Opfers oder das Zuhalten des Mundes. Gewalt gegen Sachen genügt nur, wenn dadurch eine körperliche Zwangssituation auf das Tatopfer ausgeübt wird. Gewaltopfer und Missbrauchsopfer müssen identisch sein.



Nötigungsmittel Drohung (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB)

18.10.2021

Eine Drohung nach § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB bedeutet das Ankündigen eines Übels durch den Täter für das Opfer. Eine gewisse Schwere auf die körperliche Unversehrtheit muss dabei vermittelt sein. Die Umsetzung der Drohung ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt. Auch drohende Blicke oder drohende Gesten sind dazu angehalten, einer Drohung Ausdruck zu verleihen.



Nötigungsmittel Ausnutzung schutzloser Lage (§ 177Abs. 5 Nr. 3 StGB)

18.10.2021

Tathandlung nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB kann die Überwindung des Opferwillens in schutzloser Lage sein, sodass für die Nötigung keine bestimmte Handlungsform erforderlich wäre.

Die schutzlose Lage orientiert sich subjektiv am Empfinden des Opfers und objektiv an den Tatumständen als Komponenten. Der Eindruck des schutzlosen Ausgeliefertseins und die daraus resultierende Angst des Opfers sind entscheidend.




Was ist eine Vergewaltigung?

18.10.2021

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB geht es um ein auf genannte Grundtatbestände bezogenes Beispiel mit erhöhtem Strafrahmen. Es umfasst nicht nur den erzwungenen Beischlaf, sondern auch sexueller Kontakte ähnlicher Natur, die das Opfer besonders erniedrigen, vor allem wenn diese mit körperlichem Eindringen, also auch oral oder anal, verbunden sind.

Rechtlich gesehen ist der Geschlechtsverkehr mit dem vaginalen Eindringen des männlichen Gliedes in den weiblichen Scheidenvorhof umgesetzt. Als Tatmittel sind jedoch auch Gegenstände oder andere Körperteile geeignet. Sollte das Opfer durch den Täter in besonderer Form zum Objekt herabgewürdigt werden, kommt dies gerade in Art und Weise der Sexualhandlung zum Ausdruck.

Bei der Vergewaltigung gibt es weitere sogenannte Qualifikationstatbestände. Dabei handelt es sich um strafverschärfende Tatbestandsmerkmale, auf die wir im Folgenden näher eingehen möchten.



Was bedeutet gemeinschaftliche Vergewaltigung?

18.10.2021

In §177 Abs. 6 Nr. 2 StGB ist eine gemeinschaftliche Tatbegehung von mehreren Tätern an einem Opfer geregelt. Diese ist insbesondere bei sogenannten Gruppenvergewaltigungen (Gang-Rapes) in der Praxis relevant. Es setzt ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter voraus. Auch wenn nur ein Täter aktive Handlungen vornimmt und der zweite Täter beispielsweise „schmiere“ steht, spricht man von einer gemeinschaftlichen Vergewaltigung.



Was bedeutet schwere Vergewaltigung?

18.10.2021

Die schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 7 StGB gilt, wenn

  • der Täter „eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.“


Was bedeutet besonders schwere Vergewaltigung?

18.10.2021

Nach § 177 Abs. 8 StGB werden besonders schwere Vergewaltigungen geahndet, die voraussetzen, dass

  • der Täter „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“



Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?



Strafen bei einem sexuellen Übergriff

18.10.2021

Je nach Schwere der Tat sieht das Gesetz für einen sexuellen Übergriff eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bzw. eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bei sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände vor.

Wie bei allen Sexualstraftaten ist die konkrete Strafe im Einzelfall von diversen Faktoren abhängig, sodass eine pauschale Vorhersage nicht möglich ist. Entscheidend sind z. B. etwaige Vorstrafen, die Schwere der Tathandlung, die Beziehung zwischen Täter und Opfer und das Verhalten des Täters nach der vorgeworfenen Tat.



Strafen bei sexueller Nötigung

18.10.2021

Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis hin zu 15 Jahren bei einer rechtskräftigen Verurteilung bestraft. Das tatsächliche Strafmaß hängt erheblich von den Umständen der Tat ab. Zusätzlich kommen auch hier Faktoren wie Vorstrafen, die Beziehung des Täters zum Opfer und das Verhalten des Täters nach dem Tatzeitpunkt hinzu, die sich stark negativ oder zugunsten auswirken können.



Strafen bei einer Vergewaltigung

18.10.2021

Sind die Voraussetzungen für eine Vergewaltigung erfüllt, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und 15 Jahren vor.

Bei einer schweren Vergewaltigung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorgesehen, bei einer besonders schweren Tat droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren.

Das konkrete Strafmaß hängt von der Schwere und Wesenheit der Tathandlung sowie von den Gründen der Tat ab. Ebenso werden die Persönlichkeit des Täters und seine Beziehung zum Opfer mit in die Urteilsfindung einbezogen.




Was kann ein Strafverteidiger tun?

18.10.2021

Bei Sexualdelikten wie dem sexuellen Übergriff, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung handelt es sich um Straftaten, die empfindliche und langjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen können. Auch die berufliche Existenz sowie das gesellschaftliche Ansehen könnten dadurch massiv bedroht werden.

Hinzu kommt, dass sich Ihr persönliches Umfeld von Ihnen abwenden kann, ohne dass eine Verurteilung Ihrer Person vorliegt. Nicht selten reicht der schwere Vorwurf aus, um jahrelang glückliche Beziehungen zu Familie und Freunden zu ruinieren. Dabei gibt es unzählige Fälle, in denen eine Person zu Unrecht, etwa von einer gekränkten Ex-Freundin, beschuldigt wird.

Machen Sie jedoch nicht den Fehler und sagen bei der Polizei zu den Vorwürfen aus. Selbst wenn Sie damit die Tat nur ausräumen oder entkräften wollen, kann Ihnen das teuer zu stehen bekommen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht.

Ein guter Anwalt wird sie bereits zu Beginn der Ermittlungen umfassend zu ihren Möglichkeiten beraten. Dies ist zum einen nötig, um Sie für den Fall eines drohenden Prozesses in die bestmögliche Ausgangslage zu bringen, zum anderen können auch ungerechtfertigte Anschuldigungen oft vorab abgewiesen werden. Zudem kann nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und somit die konkreten Anschuldigungen prüfen.

Beim Sexualstrafrecht, insbesondere den Tatbeständen des § 177 handelt es sich um eine hochkomplexe juristische Materie. In diesem Minenfeld kommt es auf jeden Satz und jedes Wort an. Dies kann im Prozess oder bei der Anklage den entscheidenden Unterschied machen und darüber bestimmen, ob Ihnen nun ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorgeworfen werden kann.

Neben dem reinen juristischen Wissen kommt es in der Strafverteidigung bei Sexualdelikten auch darauf an, dass Faktoren wie die Beziehung zwischen Opfer und Täter und die genaueren Umstände der Tat detailliert betrachtet und bewertet werden. Ein Strafverteidiger wird dies in Ihrem Interesse tun und kann so dazu beitragen, Verurteilungen zu verhindern oder Strafen abzumildern.

Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht. Wir bieten unseren Mandanten Schutz, Diskretion und die bestmögliche Verteidigung und gehen selbstverständlich vorurteilsfrei an den Fall ran.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und kontaktieren Sie uns über Telefon, WhatsApp, E-Mail oder das Kontaktformular.

Hier finden Sie unser Kontaktformular





Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Sexualdelikte: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung Zuletzt aktualisiert: 18.10.2021 von Dr. Matthias Brauer LL.M

Kommentar hinterlassen

Phone icon
Jetzt anrufen
|
WhatsApp icon
WhatsApp Kontakt
Dr. Brauer Rechtsanwälte hat 4,90 von 5 Sternen 943 Bewertungen auf ProvenExpert.com