Zuletzt aktualisiert am 31. Oktober 2021
Keine Anklage bei geringer Menge an Betäubungsmitteln?
Zunächst gilt der Grundsatz: Der Erwerb, Besitz, Handel usw. von Betäubungsmitteln (BtM) ohne Erlaubnis ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland immer strafbar. Es gibt keine grundsätzliche Straffreiheit bei Eigenbedarf, auch wenn diese Ansicht weit verbreitet ist. Ein Grund dafür ist möglicherweise die Tatsache, dass der reine Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland straffrei ist. Doch in der Praxis ist er vom verbotenen Erwerb und Besitz kaum zu trennen.
Der § 31a des BtMG ermöglicht es den Staatsanwaltschaften, Verfahren gegen Beschuldigte einzustellen, bei denen nur eine geringe Menge an Betäubungsmitteln festgestellt wurde, die offensichtlich für den Eigenbedarf (rechtlich korrekt: Eigenverbrauch) bestimmt waren. Die Regelung soll die Strafverfolgungsbehörden von Massenverfahren entlasten, bei denen der Schuldvorwurf nur gering ist, damit man sich auf die Fälle von schwerer Betäubungsmittelkriminalität konzentrieren kann.
Die Regelung ist eine Kann-Bestimmung. Es kommt dabei nicht nur auf die Menge, sondern auch auf die Art der Drogen an. Bei den Richtlinien für die Staatsanwaltschaften gibt es teilweise erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Einstellung nach § 31 a BtMG - Bedeutung?
- Was ist eine „geringe Menge“ an Betäubungsmitteln?
- Was versteht man unter dem „öffentlichen Interesse“?
- Wiederholungstäter: Dennoch Einstellung wegen geringer Menge?
- Wird eine Einstellung nach § 31a BtMG ins Führungszeugnis eingetragen?
- Warum sollte man einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren?
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Wann wird ein Strafverfahren wegen Drogen nach § 31a BtMG eingestellt?
Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren einstellen, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge“ u. a. besitzt, eingeführt, angebaut oder erworben hat. Ob das Verfahren eingestellt wird, ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Falls die Anklage bereits erhoben wurde, kann nach § 31a Absatz 2 auch das Gericht das Strafverfahren noch einstellen.
Was ist eine „geringe Menge“ an Betäubungsmitteln?
Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt die von den Ermittlungsbehörden festgestellte Menge eine große Rolle für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens.
Bei anderen Drogen als Cannabis (Marihuana, Haschisch) erfolgt in vielen Bundesländern auch bei einer geringen Menge keine Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG. Deshalb gibt es dort auch keine entsprechenden Richtlinien zur geringen Menge.
Weil Wirkstoffgutachten teuer sind, wird bei geringen Mengen in der Regel auf eine Erstellung verzichtet und für eine Entscheidung die Bruttomenge herangezogen. Die genaue Qualität der Drogen spielt in diesem Fall keine Rolle.
Was als geringe Bruttomenge anzusehen ist, wird in den Bundesländern unterschiedlich bewertet. Alle Länder haben für Cannabis Richtlinien herausgeben. Sie schwanken von 6 g (Bayern und weitere Bundesländer) über 10 g in NRW bis zu 15 g (Berlin). Für andere Betäubungsmittel gibt es nur in einigen Bundesländern Verwaltungsvorschriften.
Unter „Konsumeinheit“ ist die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die zur Erzielung eines Rauschzustandes bei einem Gelegenheitskonsumenten erforderlich ist.
Praktische Tabelle:
Geringe Menge / nicht geringe Menge bei Drogen
Gefährlichkeit | BtM-Art | Geringe Menge (Wirkstoffmenge) | Geringe Menge (Brutto) | Nicht geringe Menge (Wirkstoffmenge) | Nicht geringe Menge (Brutto ca.) |
---|---|---|---|---|---|
Weiche Drogen | Cannabis (Marihuana) | 45 mg THC | 6 g / 15 g (1) | 7,5 g THC | 55 g |
Weiche Drogen | Cannabis (Haschisch) | 45 mg THC | 6 g / 15 g (2) | 7,5 g THC | 45 g |
Mittelgefährliche Drogen | Amphetamin | 150 mg Base | 0,5 g (3) | 10 g Base | 42 g |
Mittelgefährliche Drogen | MDMA (Ecstasy –XTC) | 360 mg Base | 30 g Base | 50 g | |
Mittelgefährliche Drogen | Crystal-Meth | 75 mg Base | 5 g Base | 9,5 g | |
Mittelgefährliche Drogen | LSD | kl. als 6 mg | gr. als 6 mg | ||
Harte Drogen | Heroin | 30 mg Heroinhydrochlorid | 0,5 g (4) / 1 g (5) | 1,5 g Heroinhydrochlorid | |
Harte Drogen | Kokain | 99 mg Kokainhydrochlorid | 0,5 g (6)/ 1 g (7) | 5 g Kokainhydrochlorid | 10 g |
(1) Berlin
(2) Berlin
(3) NRW
(4) NRW
(5) Hamburg
(6) NRW
(7) Hamburg
Die Wirkstoffmenge wird im Rahmen eines Wirkstoffgutachtens ermittelt. Was als geringe Bruttomenge anzusehen ist, wird in den Bundesländern unterschiedlich bewertet. Alle Länder haben für Cannabisprodukte Richtlinien herausgeben. Sie schwanken von 6 g (Bayern) bis zu 15 g (Berlin). Für andere Betäubungsmittel gibt es nur in einigen Bundesländern Verwaltungsvorschriften.
Was versteht man unter dem „öffentlichen Interesse“?
Bei geringen Mengen an Betäubungsmitteln, insbesondere bei Cannabis, liegt oft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor. Anders sieht es aus, wenn eine Fremdgefährdung vorlag. Davon geht man aus, wenn der Eigenverbrauch in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten stattgefunden hat, weil hier die Gefahr einer Nachahmung besonders groß ist. Gleiches gilt, wenn der Täter dort als Erzieher, Ausbilder o. Ä. tätig ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 29a BtMG hinzuweisen. Demnach gilt die Abgabe selbst geringer Mengen an BtM durch einen Erwachsenen an einen Jugendlichen (also unter 18-Jährigen) als Verbrechen und kann deshalb nicht nach § 31a BtMG eingestellt werden.
Wird das Strafverfahren bei einer geringen Menge auch im Wiederholungsfall eingestellt?
Bei einem einmaligen Verstoß gegen § 29 des BtMG kann das Strafverfahren eingestellt werden. Auch beim zweiten Mal gibt es noch eine gewisse Chance. Ab dem dritten Verstoß ist eine Einstellung sehr unwahrscheinlich. Die Regelung des § 31a BtMG ist also hauptsächlich für Ersttäter gedacht.
Wird eine Einstellung nach § 31a BtMG ins Führungszeugnis eingetragen?
Ins Führungszeugnis (genauer ins Bundeszentralregister, kurz BZR) werden nur Verurteilungen und ihnen gleichgestellte Strafbefehle eingetragen. Da es bei einer Einstellung des Verfahrens nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, erfolgt auch keine Eintragung ins BZR.
Allerdings wird das Ermittlungsverfahren in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. Deshalb ist künftig mit intensiveren Kontrollen bei einem Kontakt mit der Polizei zu rechnen, z. B. mit der Durchsuchung des Fahrzeugs bei einer Verkehrskontrolle.
Warum sollte man einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren?
Auch wenn bei einer geringen Menge am Ende eine Einstellung des Strafverfahrens möglich ist – der Weg dorthin ist nicht ganz einfach. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung hängt neben der Menge an Betäubungsmitteln von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass es sich empfiehlt, auch bei einem Ermittlungsverfahren wegen einer geringen Menge an Drogen einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten. Er kann zunächst die Ermittlungsakte einsehen und dann mit einer fundierten Begründung gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nahelegen.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt auf BtM-Verfahren konnte ich schon oft Einstellungen von Strafverfahren erreichen. Ich bin bundesweit als Strafverteidiger tätig. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, auch über WhatsApp, Kontakt mit mir auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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