Eine bereits verjährte Straftat kann strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die jeweiligen Verjährungsfristen richten sich grundsätzlich nach der Strafandrohung des Gesetzes. Im Sexualstrafrecht gelten jedoch zahlreiche Besonderheiten.
Die Berechnung der Verjährungsfristen bei Sexualdelikten ist häufig äußerst komplex. Deshalb sollten Sie die Verjährung stets durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht prüfen lassen.
Wird gegen Sie ermittelt oder haben Sie Fragen zur möglichen Verjährung einer Ihnen vorgeworfenen Straftat, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt für Sexualstrafrecht.
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- Was bedeutet Verjährung im Strafrecht? Verjährungsfristen einfach erklärt
- Welche Besonderheiten gelten bei der Verjährung im Sexualstrafrecht?
- Wann verjähren Sexualstraftaten? Verjährungsfristen im Überblick
- Warum sollte die Verjährung im Sexualstrafrecht durch einen Rechtsanwalt geprüft werden?
- Kontakt zum Anwalt für Sexualstrafrecht
Was bedeutet Verjährung im Strafrecht? Verjährungsfristen einfach erklärt
Wenn eine Straftat verjährt ist, kann sie strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 1 StGB, wonach die Verjährung die Ahndung der Tat sowie die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Dies dient insbesondere der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.
Grundsätzlich richtet sich die Verjährungsfrist im Strafrecht nach der gesetzlichen Strafandrohung. Je schwerwiegender eine Straftat ist, desto länger dauert die Verjährung. In § 78 Abs. 3 StGB werden die einzelnen Verjährungsfristen den jeweiligen Höchststrafen zugeordnet. Dort heißt es, dass die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten beträgt, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
Ein Blick auf den jeweiligen Strafrahmen eines Straftatbestands ermöglicht daher grundsätzlich die Berechnung der entsprechenden Verjährungsfrist.
Beispiel zur Verjährung im Sexualstrafrecht
Gemäß § 177 Abs. 1 StGB droht bei einem sexuellen Übergriff eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sind, ebenfalls fünf Jahre.
Im Regelfall beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat. Dies ergibt sich aus § 78a StGB. Allerdings kann es durch bereits eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen. Das gilt beispielsweise für die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder den Erlass eines Haftbefehls (§ 78c StGB). Eine solche Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt.
Gerade im Sexualstrafrecht bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten. Insbesondere bei Straftaten zum Nachteil Minderjähriger gelten teilweise spezielle Regelungen zum Beginn und Ablauf der Verjährung. Auf diese Besonderheiten gehen wir im Folgenden näher ein.
Welche Besonderheiten gelten bei der Verjährung im Sexualstrafrecht?
Im Bereich der Sexualstraftaten hat sich der Gesetzgeber bewusst für einige Abweichungen von den allgemeinen Verjährungsregeln entschieden. Hintergrund ist insbesondere, dass viele Sexualdelikte erst deutlich später angezeigt werden. Zahlreichen Opfern fällt es schwer, über das Erlebte zu sprechen oder die Tat psychisch zu verarbeiten. Gerade betroffene Kinder und Jugendliche schaffen dies häufig erst im Erwachsenenalter.
Sexualstraftaten sind nicht selten mit Schamgefühlen verbunden und finden oftmals im persönlichen oder familiären Umfeld der Betroffenen statt. Hinzu kommen häufig wirtschaftliche oder familiäre Abhängigkeiten. Aus diesem Grund soll Opfern ausreichend Zeit gegeben werden, sich über mögliche Konsequenzen klar zu werden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Ruhen der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr
Daraus folgt, dass die Verjährung bei bestimmten Sexualstraftaten erst später beginnt. Gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht der Beginn der Verjährung bei den dort aufgeführten Straftaten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Diese Regelung wurde erstmals im Jahr 1984 eingeführt. Damals ruhte die Verjährung zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Jahr 2013 wurde die Altersgrenze auf das 21. Lebensjahr angehoben. Die heutige Rechtslage, also das Ruhen des Verjährungsbeginns bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, gilt seit dem Jahr 2015.
Rückwirkungsverbot und Verjährung im Sexualstrafrecht
Grundsätzlich gilt im Strafrecht das sogenannte Rückwirkungsverbot. Maßgeblich ist daher grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat. Spätere Gesetzesverschärfungen dürfen nicht zulasten des Beschuldigten angewendet werden. Jeder Bürger soll vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist und welche Konsequenzen drohen.
Für die Verjährung gelten jedoch Besonderheiten. Das Rückwirkungsverbot greift insoweit nicht uneingeschränkt. War eine Tat zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung noch nicht verjährt, findet grundsätzlich die neue Verjährungsregelung Anwendung. Entscheidend ist daher stets, wann sich die Tat ereignet haben soll und ob zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.
Für Straftaten, die zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 27. Januar 2015 begangen wurden oder am 30. Juni 2013 noch nicht verjährt waren, galt eine Verjährungshemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Bei einer zwanzigjährigen Verjährungsfrist bedeutete dies, dass eine Strafverfolgung grundsätzlich bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres möglich war.
Wichtig ist jedoch: Ist eine Tat bereits verjährt, kann die Verjährung durch spätere Gesetzesänderungen nicht rückwirkend wieder aufgehoben werden.
Wann verjähren Sexualstraftaten? Verjährungsfristen im Überblick
Wie bereits dargestellt, richtet sich die Verjährungsfrist im Sexualstrafrecht grundsätzlich nach der gesetzlichen Strafandrohung. Dies gilt auch für Sexualstraftaten. Allerdings müssen hierbei in bestimmten Fällen die Besonderheiten des ruhenden Verjährungsbeginns berücksichtigt werden.
Verjährung bei Vergewaltigung
Die Vergewaltigung wird gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 20 Jahren.
Da der Beginn der Verjährung bei bestimmten Sexualdelikten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht, kann die Tat noch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers strafrechtlich verfolgt werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern.
Verjährung beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen
Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen – also von Personen zwischen 14 und 17 Jahren – beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Unter Berücksichtigung des ruhenden Verjährungsbeginns ergibt sich damit regelmäßig eine Verjährung erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres des Opfers.
Verjährung im Sexualstrafrecht – Praktische Tabelle
| Paragraf | Deliktsbezeichnung | Strafmaß | Verjährungsfrist (§ 78 StGB) |
|---|---|---|---|
| § 174 StGB | Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre |
| § 174a StGB | Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 174b StGB | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre |
| § 174c StGB | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre |
| § 176 StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr | 20 Jahre |
| § 176a StGB | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren; in schweren Fällen nicht unter 5 Jahren | 20 Jahre bzw. 30 Jahre bei Höchstmaß über 10 Jahre |
| § 176b StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge | Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang | Keine Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB) bei lebenslanger Freiheitsstrafe |
| § 176c StGB | Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 176d StGB | Vermittlung von Kindern für sexuelle Handlungen | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 10 Jahre |
| § 176e StGB | Verabredung des sexuellen Missbrauchs von Kindern | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre |
| § 177 Abs. 1 StGB | Sexueller Übergriff | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre |
| § 177 Abs. 2 StGB | Sexuelle Nötigung | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre |
| § 177 Abs. 5 StGB | Vergewaltigung | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren | 20 Jahre |
| § 177 Abs. 6–8 StGB | Besonders schwere Fälle / Qualifikationen der Vergewaltigung | Freiheitsstrafe nicht unter 3, 5 Jahren bzw. höhere Mindeststrafe | 20 bis 30 Jahre |
| § 178 StGB | Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge | Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang | Keine Verjährung bei lebenslang |
| § 180 StGB | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 180a StGB | Ausbeutung von Prostituierten | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Qualifikation bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 181a StGB | Zuhälterei | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre |
| § 182 Abs. 1 StGB | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 183 StGB | Exhibitionistische Handlungen | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 183a StGB | Erregung öffentlichen Ärgernisses | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 184 StGB | Verbreitung pornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Qualifikationen bis 3 Jahre | 3 bzw. 5 Jahre |
| § 184a StGB | Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 184b Abs. 1 StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 184b Abs. 2 StGB | Verbreitung kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 184b Abs. 3 StGB | Wiedergabe oder Besitz kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre |
| § 184c StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Qualifikationen bis 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 184d StGB | Verbreitung pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 184e StGB | Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 184f StGB | Ausübung verbotener Prostitution | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze | 3 Jahre |
| § 184g StGB | Jugendgefährdende Prostitution | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 184i StGB | Sexuelle Belästigung | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 184j StGB | Straftaten aus Gruppen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 184k StGB | Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 201a StGB | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 232 StGB | Menschenhandel | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren; Qualifikationen nicht unter 1 Jahr bzw. höher | 10 bis 20 Jahre |
| § 232a StGB | Zwangsprostitution | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 232b StGB | Zwangsarbeit mit sexuellem Bezug möglich | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 10 bis 20 Jahre |
| § 233a StGB | Ausbeutung unter Freiheitsberaubung | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 234b StGB | Verschleppung zur sexuellen Ausbeutung | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre |
| § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Nachstellung mit sexuellem Bezug (Stalking) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre |
- Die Verjährungsfrist richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Höchstmaß der angedrohten Strafe (§ 78 Abs. 3 StGB).
- Bei zahlreichen Sexualdelikten gegen Minderjährige ruht die Verjährung gemäß § 78b Abs. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
- Viele Tatbestände enthalten Regelbeispiele, Qualifikationen und minder schwere Fälle, die den konkreten Strafrahmen erheblich verändern können.
- Bei Delikten wie § 184b StGB (Kinderpornographie) haben sich die Strafrahmen in den vergangenen Jahren mehrfach geändert; dargestellt ist die aktuell geltende Rechtslage mit Stand 05/2026.
Warum sollte die Verjährung im Sexualstrafrecht durch einen Rechtsanwalt geprüft werden?
Wie bereits dargestellt, ist die Berechnung der Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht äußerst komplex. Sie hängt zunächst vom jeweils verwirklichten Straftatbestand ab, dessen rechtliche Einordnung häufig bereits erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Darüber hinaus müssen die konkrete Strafandrohung, der Zeitpunkt der Tat – und damit die damals geltende Rechtslage zum ruhenden Verjährungsbeginn – sowie das Alter des mutmaßlichen Tatopfers berücksichtigt werden. Viele Beschuldigte können daher kaum selbst einschätzen, ob ein gegen sie erhobener Vorwurf bereits verjährt ist oder nicht.
Die komplizierten Fragen des jeweiligen Einzelfalls sollten deshalb unbedingt durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht geprüft werden. Pauschale Aussagen verbieten sich regelmäßig. Auch viele Jahre nach der angeblichen Tatbegehung können noch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen drohen. Eine individuelle juristische Prüfung des Falls ist daher unerlässlich.
Verjährung frühzeitig anwaltlich prüfen lassen
Neben den drohenden Strafen sollten auch die weiteren Folgen eines Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung nicht unterschätzt werden. Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann gravierende soziale, familiäre und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann nach umfassender Akteneinsicht prüfen, ob möglicherweise bereits Verjährung eingetreten ist und welche Verteidigungsansätze im konkreten Fall bestehen. Auf dieser Grundlage lässt sich eine individuelle und maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln, die auch die besondere Verjährungssituation berücksichtigt.
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Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht und Sexualstrafrecht spezialisiert. Unsere erfahrenen Strafverteidiger sitzen in unseren Kanzleizweigstellen in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertreten Mandanten bundesweit.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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