Wer nach § 176b StGB beschuldigt wird, soll einen sexuellen Missbrauch von Kindern vorbereitet haben - oft durch Chatverläufe oder Online-Kommunikation (Cybergrooming).14
Dieser Straftatbestand stellt die Vorbereitung eines Missbrauchs von Kindern unter Strafe, etwa durch das Vereinbaren eines Treffens oder gezielte Einflussnahme auf ein Kind.1
Selbst wenn es zu keiner tatsächlichen Tat kam, droht gemäß § 176b StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.1
Als Beschuldigter sollten Sie unbedingt schweigen und keine Angaben bei Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt auf.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für Sexualstrafrecht
Diskrete Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was heißt Vorbereitung von sexuellem Missbrauch von Kindern?
- Wann macht man sich nach § 176b StGB strafbar?
- Vorbereitung einer Tat nach § 184b StGB - was bedeutet das?
- Was bedeutet der Begriff Cybergrooming?
- Ist der Versuch einer Vorbereitung gemäß § 176b StGB strafbar?
- Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?
- Welche Konsequenzen drohen bei einem Ermittlungsverfahren?
- §176b StGB - Welche Strafe droht bei einer Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
- Was soll ich tun, wenn ich der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt werde?
- Wie hilft ein Anwalt beim Vorwurf § 176b StGB?
Was heißt Vorbereitung von sexuellem Missbrauch von Kindern?
Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine Straftat gemäß § 176 StGB.2 Durch § 176b StGB ist nicht der sexuelle Missbrauch von Kindern selbst unter Strafe gestellt, sondern Handlungen, die der Vorbereitung einer solchen Tat dienen.1 Das heißt, die Strafbarkeit wird so weit ausgedehnt, dass man eine Strafanzeige erhalten kann, obwohl man keinerlei Kindesmissbrauch begangen hat. Es genügt der Verdacht, dass man eine solche Tat für die Zukunft geplant hat. Dieser Tatbestand ist ziemlich abstrakt, aber im Gesetz auch sehr genau umrissen. Daher wollen wir im Folgenden erklären, wann genau man sich strafbar machen kann.
Wann macht man sich nach § 176b StGB strafbar?
Strafbar ist laut § 176b StGB auf ein Kind durch einen Inhalt einzuwirken um das Kind zu sexuellen Handlungen mit dem Täter oder Dritten zu bringen oder eine Tat nach § 184 StGB (Kinderpornografie) zu begehen.1 Außerdem ist es strafbar, ein Kind für eine solche Tat anzubieten oder sich mit einem anderen zu einer solchen Tat zu verabreden.1
Um zu verstehen, was das bedeutet, wollen wir eine Begriffe juristisch genauer erklären:
Was ist nach § 176b StGB mit "Kinder" gemeint?
Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten alle Personen unter 14 Jahren.2 Allerdings ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit von Delikten im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornografie nicht bloß das tatsächliche Alter der Person von Bedeutung ist, sondern auch das scheinbare oder vom Täter vermutete Alter.6
Man kann sich also auch im Umgang mit einer Person über 14 Jahren wegen Kindesmissbrauchs oder Kinderpornografie strafbar machen, wenn man nur selbst zum Tatzeitpunkt geglaubt hat, die Person wäre unter 14 Jahren.6
Was ist gemäß § 176b StGB mit "Inhalt" gemeint?
Der Begriff Inhalte verweist auf § 11 Abs. 3 StGB und meint Inhalte, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.5
Dies bezieht sich in der Praxis vor allem auf die digitalen Kommunikationsmittel und sogenannten sozialen Netzwerke. Die tatsächlich strafbare Handlung ist das Einwirken auf Kinder mittels solcher Inhalte. Als Einwirken kann das Wecken von Neugierde, Versprechen von Belohnungen, Überreden oder auch Drohen verstanden werden, wobei Letzteres zumeist zusätzlich den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt.7
Was meint der Gesetzgeber mit "sexuelle Handlungen"?
Als sexuell gelten Handlungen, wenn sie in irgendeiner Weise geschlechtlich konnotiert sind, sich also auf die Genitalien und deren biologische Funktionen beziehen. Man könnte auch sagen: Alles, was irgendwie unanständig erscheint. Hierbei ist übrigens nicht die Absicht des Täters, sondern der äußerliche Anschein zur Beurteilung entscheidend. Das heißt, auch als Scherz oder zu aufklärerischen Zwecken vorgenommene Handlungen können als sexuell klassifiziert und somit – wenn sie an oder mit Kindern vorgenommen werden – strafbar sein.
Eine körperliche Berührung ist für eine sexuelle Handlung nicht erforderlich. Gemäß § 176a StGB können auch ohne Körperkontakt Handlungen sexuell und damit ggf. strafbar sein.3
Vorbereitung einer Tat nach § 184b StGB - was bedeutet das?
Nicht nur die Vorbereitung von sexuellen Handlungen, sondern auch die Vorbereitung von Taten gemäß § 184b StGB ist strafbar.8 Hierbei handelt es sich um Erwerb, Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie. Praktisch geht es hierbei vor allem um Versuche, durch das Einwirken auf ein Kind Kinderpornografie herzustellen.6
Nacktaufnahmen von Kindern (z. B. Bilder von Badeausflügen) gelten übrigens nicht zwingend als Kinderpornografie. Nur, wenn diese Nacktheit in unnatürlicher Weise aufreizend bzw. sexualisiert präsentiert wird, ist das Merkmal der Pornografie erfüllt.4
Was bedeutet der Begriff Cybergrooming?
Die durch § 176b StGB unter Strafe gestellten Handlungen werden gemeinhin als Cybergrooming bezeichnet.6 Unter Grooming versteht man das Vorhaben, Kontakt zu Minderjährigen zu knüpfen mit dem Ziel, eine sexuelle Beziehung aufzubauen. Dies erfolgt zumeist über beständige Manipulation des Opfers über einen längeren Zeitraum hinweg.4
Täter treten häufig unter falscher Identität auf, geben ein falsches Alter und mitunter ein falsches Geschlecht an und erschleichen sich so das Vertrauen des Opfers. Wenn sich diese Kontaktaufnahmen online, in sozialen Netzwerken oder Chatrooms (Facebook, Instagram, Snapchat, Tumblr, Telegram, X, WhatsApp, Skype etc.) abspielen, spricht man von Cybergrooming.4
Hierbei ist nicht entscheidend, ob es letztlich zu sexuellen Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einem Kind kommt, sondern ob der Erwachsene dies beabsichtigt.6
Ist der Versuch einer Vorbereitung gemäß § 176b StGB strafbar?
Viele Taten sind nur dann strafbar, wenn sie erfolgreich vollendet wurden. Die durch § 176b StGB unter Strafe gestellte Tathandlung gilt bereits als vollendet, wenn eine entsprechende Einwirkung (z. B. Bildmaterial, Ermutigung, Aufforderung) dem Kind zugegangen und von diesem zur Kenntnis genommen worden ist. Ob und in welcher Weise das Kind darauf reagiert, ist für die Strafbarkeit unerheblich.1
Wenn die Vollendung der Tat insofern nicht möglich ist, als der Täter nur irrtümlich annimmt, er kommuniziere mit einem Kind, ist nach § 176b Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar.1
Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?
Viele Verdachtsfälle entstehen dadurch, dass Eltern die Internetverläufe und Chats ihrer Kinder nachverfolgen und deren Kontakte prüfen. In manchen Fällen führen jedoch auch Prüfungen der Betreiber einschlägiger Netzplattformen zu Strafanzeigen, dies insbesondere dann, wenn ein Account aufgrund merkwürdiger Aktivitäten oder gar kinderpornografischer Inhalte gesperrt wird.
In den meisten Fällen geht es um den Austausch von Nacktbildern zwischen dem Täter und einem Kind, seltener um Verabredungen zu Treffen, bei denen sexuelle Handlungen vorgenommen werden sollen.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Ermittlungsverfahren?
Schuldig oder nicht – schon der reine Verdacht kann katastrophale Folgen für den Verdächtigen haben. Da zur Sicherung von Beweisen die Chats, aber auch andere Inhalte auf Datenträgern und andere, frühere sexuelle Kontakte unter die Lupe genommen werden müssen, holen sich die Ermittlungsbehörden zunächst einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.
Die Beschuldigten erfahren also in der Regel von dem gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren dadurch, dass morgens plötzlich Beamte vor ihrer Tür stehen, um eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchzuführen und ihre Datenträger, Laptop, Handy usw. zu beschlagnahmen.
Eine solche Maßnahme bleibt nicht nur von Familie und Mitbewohnern, sondern auch von Nachbarn und im schlimmsten Falle (bei Durchsuchungen am Arbeitsplatz) auch von Arbeitskollegen nicht unbemerkt. Wie existenzgefährdend die soziale Stigmatisierung als (vermutlich) Perverser für die soziale und berufliche Existenz sein kann, braucht an dieser Stelle nicht ausbuchstabiert zu werden.
§176b StGB - Welche Strafe droht bei einer Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
Gemäß § 176b StGB sind bei einer Verurteilung Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren möglich. Die konkrete Höhe der Strafe ist dabei von zahlreichen Faktoren abhängig, etwa von der Frage, ob der Angeklagte bereits eine entsprechende Vorstrafe hat und inwieweit ihm überhaupt eine strafbare Absicht nachgewiesen werden kann. Das Ziel einer guten Verteidigung muss darin liegen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.1
Was soll ich tun, wenn ich der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt werde?
In der Regel erfahren Sie von dem Ermittlungsverfahren, wie bereits angedeutet, durch eine Hausdurchsuchung. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie die Ermittlungsakte und damit den konkreten Vorwurf, der Ihnen gemacht wird, und die diesem Vorwurf zugrunde liegende Beweislast nicht kennen.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie sich an die folgenden Regeln halten:
- Aussage verweigern!
Versuchen Sie auf keinen Fall, irgendetwas „richtigzustellen“ oder zu erklären, warum alles nur ein Missverständnis ist. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte laufen Sie mit jedem Wort Gefahr, den Ermittlern irgendetwas an die Hand zu geben, was man gegen Sie verwenden kann. Davon kann abhängen, ob die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden kann oder ob der Gang vor Gericht nötig wird.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und dieses Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Auch eine Verpflichtung, zu Anhörungen zu erscheinen, gibt es nicht. - Anwalt kontaktieren!
Der reine Verdacht ist schlimm genug. Daher ist Schadensbegrenzung das oberste Gebot. Wenden sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird den Behörden mitteilen, dass jegliche Kommunikation mit Ihnen über die Anwaltskanzlei zu erfolgen hat. Dann wird er Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Im Idealfall lässt sich das Verfahren einstellen.
Wie hilft ein Anwalt beim Vorwurf § 176b StGB?
Ihr Anwalt kann sich dafür einsetzen, dass Sie schnellstmöglich die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und Datenträger zurückerhalten, die sonst monatelang unter Verschluss bleiben.
Wenn sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden lässt, wird Ihr Anwalt basierend auf der Aktenlage Ihre Strafverteidigung übernehmen, deren Ziel darin liegen muss, dem Gericht nachzuweisen, dass es Ihrerseits keinen strafbaren Vorsatz gegeben hat.
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und verfügt gerade bei Sexualdelikten über eine langjährige Erfahrung. Zudem vertreten wir im Sexualstrafrecht bundesweit von unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München aus.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen § 176b StGB läuft, kontaktieren Sie unsere Kanzlei - wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
Quellen
- § 176b StGB – Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern – gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern – gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎
- § 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt – gesetze-im-internet.de ↩︎
- BKA – Rechtsvorschriften/Informationen zu kinderpornografischen Inhalten & Cybergrooming – bka.de ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 11 Abs. 3 StGB – Personen- und Sachbegriffe („Inhalte“) – gesetze-im-internet.de ↩︎
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste – Schutz Minderjähriger im Internet durch das Strafrecht (WD 7 – 023/23) – bundestag.de ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 240 StGB – Nötigung – gesetze-im-internet.de ↩︎
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – gesetze-im-internet.de ↩︎














