Prostitution an Orten, an denen sich üblicherweise Kinder oder Jugendliche aufhalten ist als "Jugendgefährdende Prostitution" strafbar.
Hierdurch sollen Jugendliche vor einer sittlichen Gefährdung geschützt werden. Der § 184g StGB sieht eine Geldstrafe bis hin zu einer einjährigen Freiheitsstrafe vor.
Beschuldigte sollten die Aussage verweigern und einen erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht kontaktieren. Dieser wird die Akte prüfen und auf eine Einstellung des Verfahrens drängen.
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- Was heißt „Jugendgefährdende Prostitution“?
- An welchen Orten ist Prostitution verboten?
- Wann macht man sich wegen jugendgefährdender Prostitution strafbar?
- Wann wird die Tat strafrechtlich verfolgt?
- Welche Strafe droht gemäß § 184g StGB?
- Anzeige wegen jugendgefährdender Prostitution - was soll ich tun?
Was heißt „Jugendgefährdende Prostitution“?
Jugendgefährdende Prostitution ist ein Prostitutionsdelikt, das in § 184g StGB geregelt ist. Unter Strafe gestellt wird dabei die Ausübung von Prostitution an Orten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche aufhalten. Dadurch soll das Kindeswohl vor einer sittlichen (moralischen) Gefährdung geschützt werden.
Um zu verstehen, was es damit auf sich hat, müssen zunächst einige grundlegende Begriffe geklärt sein.
Prostitution - strafrechtlich erklärt
Prostitution ist definiert als das wiederholte Ausüben von sexuellen Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt. Hiervon abzugrenzen sind beispielsweise darstellerische Vorführungen von Burlesque bis hin zu Striptease. Prostitution ist eine Dienstleistung, die als Erwerbstätigkeit in Deutschland anerkannt und legal ist.
Sittliche Gefährdung - strafrechtlich erklärt
Der Staat sieht sich in der Verantwortung für die sittliche und moralische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Folgerichtig hat der Staat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor einer moralischen und sittlichen Gefährdung zu schützen. Hierunter fällt auch, dass Jugendliche in ihrem gewohnten Umfeld nicht mit Prostitution konfrontiert werden sollen, um ihnen nicht in einer verzerrenden Weise einen Zusammenhang zwischen Sexualität und Entgeltlichkeit zu vermitteln. Aus diesem Grund sind bestimmte Orte bei der Ausübung von Prostitution zu meiden.
An welchen Orten ist Prostitution verboten?
Der § 184g StGB spricht von Schulen oder anderen Örtlichkeiten, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt sind. Hierunter fallen zum Beispiel:
- Schulen
- Kindergärten und Tagesstätten
- Spielplätze
- Vergnügungsparks
- Jugendheime
- Ferienlager
Des Weiteren ist Prostitution in Häusern, in denen Personen unter achtzehn Jahren leben, verboten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es um die Wahrnehmung der Jugendlichen geht. Wenn also zur Tatzeit nicht mit Jugendlichen am Tatort zu rechnen ist, etwa spät nachts in der Nähe einer Schule oder vormittags in einem Haus, in dem Schulkinder leben, ist die Strafbarkeit fraglich.
Wann macht man sich wegen jugendgefährdender Prostitution strafbar?
Strafbar im Sinne des § 184g StGB macht sich, wer sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einem Ort vornimmt, an dem mit der Anwesenheit von Jugendlichen zu rechnen ist. In Einzelfällen hat es auch schon Verurteilungen gegeben, obwohl keine sexuellen Handlungen vorgenommen, sondern lediglich in einer für Prostitution typischen Weise verabredet wurden. Der Zusammenhang zwischen Sex und Bezahlung muss für einen Beobachter erkennbar sein. Sowohl Prostituierte als auch deren Freier können sich demnach strafbar machen.
Sexuelle Handlungen an Orten vorzunehmen, an denen Jugendliche damit konfrontiert werden könnten, ohne dass eine Bezahlung stattfindet oder ersichtlich ist, wäre keine jugendgefährdende Prostitution. Dies könnte eine Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB darstellen.
Für eine Strafbarkeit muss den Täter ein gewisses Maß an Schuld treffen. Voraussetzung dafür ist, dass er abschätzen kann, an was für einem Ort er sich aufhält und ob dort üblicherweise mit Jugendlichen zu rechnen ist. Kann der Täter dies einschätzen und beschließt dennoch an diesem Ort der Prostitution nachzugehen, handelt er vorsätzlich und somit strafbar. Als Vorsatz gilt auch die billigende Inkaufnahme einer Jugendgefährdung.
Eine Strafbarkeit setzt außerdem voraus, dass die Tat vollendet worden ist. Der Versuch ist nicht strafbar. Allerdings kann die bloße Absprache bereits als vollendete Tat betrachtet werden.
Wann wird jugendgefährdende Prostitution strafrechtlich verfolgt?
Viele Vergehen sind sogenannte Antragsdelikte, die nur strafrechtlich verfolgt werden können, wenn eine geschädigte Person Anzeige erstattet und einen Strafantrag stellt. Die Verhinderung der sittlichen Gefährdung Jugendlicher ist jedoch eine Angelegenheit der staatlichen Öffentlichkeit und daher stellt § 184g StGB ein Offizialdelikt dar. Dieses wird stets strafrechtlich verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft auf irgendeinem Wege Kenntnis davon erlangt.
Welche Strafe droht gemäß § 184g StGB?
Gemäß § 184g StGB drohen bei einer Verurteilung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. In den meisten Fällen ist mit einer Geldstrafe zu rechnen. Die konkrete Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts. Etwaige Vorstrafen - gerade einschlägige - können auch zu einer Freiheitsstrafe führen. Diese kann oftmals zur Bewährung ausgesetzt werden.
Anzeige wegen jugendgefährdender Prostitution - was soll ich tun?
Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden und eine polizeiliche Vorladung erhalten, wissen Sie nicht, was man konkret gegen Sie in der Hand hat. Wenn Sie jetzt eine Aussage machen, riskieren Sie, unabsichtlich den Ermittlern überhaupt erst die Munition zu liefern, die diese für eine Anklage benötigen.
Daher:
- Aussage verweigern.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht der Aussageverweigerung. Diese darf Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Zu Vorladungen sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen. Am besten bleiben Sie einfach zuhause. - Anwalt einschalten.
Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie die gesamte Kommunikation mit den Behörden übernehmen. Ihr Anwalt kann durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte prüfen, was überhaupt gegen Sie vorliegt und bestenfalls aufgrund fehlender Beweise die Einstellung des Verfahrens erwirken. Sollte das nicht möglich sein, wird er Ihre Verteidigung übernehmen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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