§ 183a StGB ist kein Bagatelldelikt, sondern eine Sexualstraftat mit potenziell schwerwiegenden Folgen – bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe1.
Für eine Strafbarkeit bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird deren Vorliegen sorgfältig prüfen.
Viele Fälle bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone, bei der es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
Wenn Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und ziehen Sie frühzeitig einen Anwalt hinzu.
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- Was versteht das Gesetz unter der Erregung öffentlichen Ärgernisses?
- Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
- Beispiele für strafbare Handlungen nach § 183a StGB
- Irrtümer und Abgrenzungen: Was fällt nicht darunter?
- Welche Strafe droht für die Erregung öffentlichen Ärgernisses?
- Vorwurf § 183a StGB – Was tun als Beschuldigter?
- Hilfe vom spezialisierten Anwalt
Was versteht das Gesetz unter der Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Viele Menschen bringen die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Ruhestörungen oder anderen Belästigungen in Verbindung, ohne zu wissen, dass es sich dabei tatsächlich um eine Sexualstraftat handelt. Die entsprechende Rechtsnorm dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung.
In § 183a StGB heißt es:1
„Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“
Erregung öffentlichen Ärgernisses: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Um sich gemäß § 183a StGB strafbar zu machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein2.
1. Vorliegen einer sexuellen Handlung
Zunächst muss eine sexuelle Handlung gegeben sein. Der Begriff selbst wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild der Handlung – entscheidend ist also, wie ein unbeteiligter Beobachter sie wahrnimmt. Auf die Einschätzung des Täters kommt es nicht an.
Ebenso ist es für die Strafbarkeit nach § 183a StGB unerheblich, ob sich der Täter selbst erregt. Eine Handlung gilt als sexuell, wenn sie das Geschlechtliche im Menschen betrifft und entweder am eigenen oder an einem fremden Körper vorgenommen wird.
2. Erheblichkeit der Handlung
Die Handlung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Dabei ist sie von sozial üblichen Verhaltensweisen abzugrenzen. Öffentliche Zärtlichkeiten – etwa Küssen oder Umarmen – erfüllen den Tatbestand in der Regel nicht, da ihnen die erforderliche Erheblichkeit fehlt und sie gesellschaftlich nicht als anstößig gelten.
3. Öffentlicher Raum
Die Tat muss im öffentlichen Raum stattfinden. Das bedeutet, die Handlung erfolgt an einem Ort, der von einem nicht im Voraus abgrenzbaren Personenkreis aufgesucht oder eingesehen werden kann.
Ein Bezug zur Öffentlichkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Handlung von Dritten tatsächlich wahrgenommen wird oder eine Wahrnehmung zumindest nicht unwahrscheinlich ist. Schon die Möglichkeit, dass fremde Personen die Handlung sehen könnten, genügt in der Regel.
Als Dritte oder fremde Personen gelten nur solche, die mit der handelnden Person nicht in einer persönlichen Beziehung stehen.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig: Ein belebtes Stadtgebiet gilt selbstverständlich als öffentlich, ein abgelegener Waldweg dagegen nicht. Umstritten ist, ob das Kriterium der Öffentlichkeit etwa bei FKK-Stränden erfüllt ist. Auch bei sexuellen Handlungen in Fahrzeugen kommt es darauf an, wo sich das Fahrzeug befindet und ob mit einer Wahrnehmung durch andere gerechnet werden muss.
Achtung: Auch private Räume können im Sinne des § 183a StGB als öffentlich gelten – etwa der Balkon einer Mietwohnung, wenn er für Dritte leicht einsehbar ist.
4. Hervorrufen eines Ärgernisses
Weiterhin verlangt das Gesetz, dass durch die Handlung ein Ärgernis erregt wird. Mindestens eine Person muss die Handlung wahrnehmen und als ärgerlich oder anstößig empfinden.
Rechtlich wird ein Ärgernis dann angenommen, wenn die Handlung bei der betroffenen Person negative Gefühle wie Scham, Ekel, Abscheu oder Angst hervorruft. Bloße Neugier, Belustigung oder Interesse genügen nicht. Entscheidend ist, dass mindestens eine Person die Handlung ungewollt wahrnimmt und sich dadurch emotional verletzt oder belästigt fühlt. Die Bewertung hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
5. Vorsatz
Schließlich muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss also bewusst an einem Ort handeln, an dem mit einer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu rechnen ist.
Wer hingegen heimlich vorgeht und Maßnahmen ergreift, um gerade nicht beobachtet zu werden, handelt in der Regel nicht vorsätzlich. Wird dagegen gezielt das Risiko eingegangen, entdeckt zu werden, ist Vorsatz zu bejahen.
Fühlt sich die handelnde Person unbeobachtet und musste nach den örtlichen Umständen auch nicht mit einer Wahrnehmung rechnen, entfällt der Vorsatz.
6. Täterkreis und Offizialdelikt
Grundsätzlich kann die Tat von Männern wie auch von Frauen begangen werden.
Zudem handelt es sich bei § 183a StGB um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, die Strafverfolgungsbehörden ermitteln von Amts wegen, sobald sie von einer möglichen Tat erfahren – es bedarf also keines Strafantrags eines Geschädigten.
Beispiele für strafbare Handlungen nach § 183a StGB
Welche Handlungen überschreiten nun die erforderliche Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 183a StGB?
Dazu zählen in jedem Fall die öffentliche Selbstbefriedigung sowie jede Form des öffentlichen Geschlechtsverkehrs.
Auch das Zeigen der Geschlechtsteile kann den Tatbestand erfüllen. Entblößungshandlungen fallen dann unter § 183a StGB, wenn sie nicht die Voraussetzungen einer exhibitionistischen Handlung im Sinne des § 183 StGB erfüllen3.
Das bloße Entkleiden oder Ausziehen bleibt nach überwiegender Auffassung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle und ist somit nicht strafbar.
Einige Gerichte haben außerdem entschieden, dass auch das Berühren der Geschlechtsteile einer anderen Person in der Öffentlichkeit die für die Strafbarkeit erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten kann.
Irrtümer und Abgrenzungen: Was fällt nicht darunter?
Ein häufig genanntes Beispiel für die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist das Urinieren in der Öffentlichkeit. Dieses Verhalten fällt jedoch nicht unter § 183a StGB, da in der Regel keine Sexualbezogenheit gegeben ist.
Auch ein Sonnenbad mit freiem Oberkörper wird nicht vom Tatbestand erfasst. Gleiches gilt für das Umkleiden, etwa in einem Freibad – auch hier fehlt der sexuelle Bezug.
Ebenfalls nicht strafbar sind mündliche oder schriftliche Äußerungen mit sexuellem Inhalt, da es sich dabei nicht um körperliche Handlungen handelt.
Diese Beispiele zeigen, dass die Grenzen oft fließend sind. In solchen Zweifelsfällen kommt es dennoch nicht selten zu einer Strafanzeige. Daher ist es wichtig, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Abzugrenzen ist das Vergehen nach § 183a StGB zudem von dem in § 119 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) genannten Tatbestand der „grob anstößigen und belästigenden Handlung“4. Dabei handelt es sich nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit, die lediglich mit einer Geldbuße geahndet wird.
Welche Strafe droht für die Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Nach § 183a StGB wird die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Es handelt sich also keineswegs – wie häufig angenommen – um ein bloßes Bagatelldelikt.
Kommt es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, kann die Einstufung als Sexualdelikt zudem erhebliche berufliche und soziale Folgen haben.
Das konkrete Strafmaß hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebliche Faktoren sind etwa die Art und das Ausmaß der sexuellen Handlung, die Anzahl der betroffenen oder anwesenden Personen, mögliche Vorstrafen sowie das Verhalten des Täters nach der Tat.
Vorwurf § 183a StGB – Was tun als Beschuldigter?
Da die Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens wegen § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) schwerwiegend sein können, ist es entscheidend, dass Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten. Folgendes Vorgehen wird empfohlen:
- Aussage verweigern!
Wenn Sie sich zu den Vorwürfen äußern, laufen Sie Gefahr, sich unbewusst selbst zu belasten und damit mögliche Verteidigungsstrategien zu erschweren. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und dieses darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Nutzen Sie dieses Recht konsequent und machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. - Unverzüglich Strafrecht Anwalt kontaktieren!
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und die darin enthaltenen Vorwürfe und Beweise prüfen. Im besten Fall stellt sich dabei heraus, dass der Tatvorwurf nicht haltbar ist und das Verfahren eingestellt werden kann. Sollte das nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf Grundlage der Aktenlage eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um den Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten.
Erregung öffentlichen Ärgernisses – Hilfe vom spezialisierten Anwalt
Bei Verfahren wegen des Vorwurfs der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist besonders Fingerspitzengefühl gefragt. Entscheidend ist stets die würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein guter Anwalt prüft sehr genau, ob sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Fehlt nur eine, entfällt die Strafbarkeit. Gelingt es, die Tatvorwürfe zu entkräften oder die Beweislage zu erschüttern, ist eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens gut möglich.
Ihnen wird die Erregung öffentlichen Ärgernisses vorgeworfen? Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Durch jahrelange Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses – gesetze-im-internet.de ↩︎
- § 183a StGB – Normübersicht mit Rechtsprechung – dejure.org ↩︎
- § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen – gesetze-im-internet.de ↩︎
- § 119 OWiG – Grob anstößige Handlung – gesetze-im-internet.de ↩︎














