§ 239 StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit. Wegen Freiheitsberaubung macht sich strafbar, wer einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt.
Für Freiheitsberaubung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Kommt es infolge der Tat zu schweren Folgen, sind auch deutlich längere Freiheitsstrafen möglich.
Wird gegen Sie wegen Freiheitsberaubung ermittelt, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Wann mache ich mich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar?
- Welche besonders schweren Fälle der Freiheitsberaubung gibt es?
- Welche typischen Beispiele für Freiheitsberaubung gibt es?
- Ist auch der Versuch einer Freiheitsberaubung strafbar?
- Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung?
- Welche Strafen drohen bei Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?
- Ist Freiheitsberaubung ein Verbrechen oder ein Vergehen?
- Wie sollte ich reagieren, wenn gegen mich wegen Freiheitsberaubung ermittelt wird?
- Wie kann mir ein Strafverteidiger bei Freiheitsberaubung helfen?
Wann mache ich mich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar?
Das Gesetz sieht in § 239 StGB zwei Varianten vor, mit denen man sich wegen Freiheitsberaubung strafbar machen kann. Eine Freiheitsberaubung genannte Handlung liegt vor, wenn man einen Menschen einsperrt oder ihn auf andere Weise der Freiheit beraubt.
Einsperren als klassische Form der Freiheitsberaubung
Typische Beispiele für ein Einsperren sind etwa das Abschließen einer Tür, das Verriegeln eines Raums oder das Fesseln an einen unbeweglichen Gegenstand. Es geht immer darum, einer anderen Person durch bestimmte Handlungen und äußere Vorkehrungen die Fortbewegungsmöglichkeit zu nehmen.
Dies muss gegen den Willen des Tatopfers geschehen. Eine Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn dem Opfer noch eine andere zumutbare Fluchtmöglichkeit bleibt. Der Sprung aus dem Fenster eines höheren Stockwerks wäre allerdings wegen der Gefahr keine zumutbare Option.
Freiheitsberaubung „auf andere Weise“
Die Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ ist ein Auffangtatbestand. Er soll Fälle erfassen, in denen keine äußere Vorrichtung genutzt wird, um eine andere Person an der Fortbewegung zu hindern.
Hierunter fallen beispielsweise Drohungen oder Gewaltanwendungen. Vom Tatbestand erfasst sind auch Fälle, in denen man eine andere Person etwa durch sehr hohe Geschwindigkeit daran hindert, ein Fahrzeug zu verlassen.
Wann liegt keine Freiheitsberaubung vor?
Lag ein Einverständnis des vermeintlichen Tatopfers vor, ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt. Ebenso ist es nicht strafbar, lediglich zu verhindern, dass sich eine andere Person zu einem bestimmten Ort hinbewegt.
Daher stellt etwa das Aussperren aus einem Raum oder das Absperren eines bestimmten Gebiets grundsätzlich keine strafbare Freiheitsberaubung dar.
Dauer der Freiheitsberaubung
Wie lange eine Freiheitsberaubung andauern muss, wird in § 239 StGB nicht ausdrücklich definiert. Allerdings muss eine gewisse Erheblichkeit erreicht sein, um eine Strafbarkeit annehmen zu können.
Nur wenige Sekunden gelten in der Regel als zu kurz. In der strafrechtlichen Fachliteratur wird häufig als Orientierung die Dauer eines „Vaterunsers“ genannt.
Fähigkeit des Opfers zur Fortbewegung
Außerdem muss das Tatopfer grundsätzlich in der Lage gewesen sein, sich fortzubewegen oder zumindest einen Willen zur Fortbewegung zu entwickeln. Bei sehr kleinen Kindern, die weder krabbeln noch laufen können, wird dies regelmäßig nicht der Fall sein.
Umstrittener sind Fälle, in denen das Opfer schläft oder bewusstlos ist und deshalb zum Tatzeitpunkt keinen Fortbewegungswillen hatte oder entwickeln konnte. In solchen Konstellationen wird teilweise angenommen, dass zumindest ein strafbarer Versuch der Freiheitsberaubung vorliegen kann.
Welche besonders schweren Fälle der Freiheitsberaubung gibt es?
Neben den beiden Grundvarianten der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB kommen in bestimmten Konstellationen auch Qualifikationen in Betracht. In solchen Fällen drohen deutlich höhere Freiheitsstrafen.
Freiheitsberaubung über eine Woche oder mit schweren Gesundheitsschäden
Eine deutlich höhere Strafe droht etwa dann, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt. In solchen Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor.
Das gleiche Strafmaß gilt, wenn es infolge der Freiheitsberaubung zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers kommt. Gemeint sind hierbei langanhaltende und gravierende gesundheitliche Folgen für die betroffene Person.
Wichtig ist dabei: Die schweren Folgen müssen vom Täter nicht vorsätzlich begangen und herbeigeführt worden sein. Es genügt bereits Fahrlässigkeit, wenn also der Täter die Folgen zwar nicht wollte, sie aber durch sein Verhalten verursacht hat.
Freiheitsberaubung mit Todesfolge
Ein noch höheres Strafmaß ist vorgesehen, wenn durch die Freiheitsberaubung der Tod des Opfers verursacht wird. Ein Beispiel hierfür wäre etwa, wenn das Opfer bei einem Fluchtversuch ums Leben kommt.
Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen der Freiheitsberaubung und der schweren Folge – also insbesondere dem Tod – ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Auch hier gilt: Die Todesfolge muss nicht vorsätzlich herbeigeführt werden. Es reicht aus, wenn der Tod fahrlässig verursacht wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vor.
Welche typischen Beispiele für Freiheitsberaubung gibt es?
Freiheitsberaubung kann in vielen unterschiedlichen Konstellationen begangen werden. Typische Beispiele sind etwa das Einsperren einer Person in einer Wohnung oder einem Raum, das Fesseln oder Festhalten gegen den Willen des Betroffenen oder das Einschließen in einem Fahrzeug.
Auch Situationen, in denen eine Person daran gehindert wird, ein Fahrzeug zu verlassen – etwa durch sehr hohe Geschwindigkeit oder durch Gewaltandrohung – können eine Freiheitsberaubung darstellen.
Erforderlich ist immer, dass die Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Person aufgehoben oder erheblich eingeschränkt wird und dies gegen ihren Willen geschieht.
Ist auch der Versuch einer Freiheitsberaubung strafbar?
Ja. Nach § 239 Abs. 2 StGB ist bereits der Versuch der Freiheitsberaubung strafbar. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Freiheitsentziehung letztlich nicht vollständig gelingt.
Ein strafbarer Versuch kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand versucht, eine andere Person in einem Raum einzuschließen, die betroffene Person jedoch noch rechtzeitig entkommen kann. Auch wenn der Täter versucht, das Opfer durch Gewalt oder Drohung am Verlassen eines Ortes zu hindern, dies aber scheitert, kann bereits eine versuchte Freiheitsberaubung gegeben sein. Auch die Vorbereitung von solchen Straftaten ist ein Versuch.
Ob tatsächlich ein strafbarer Versuch vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, ob der Täter bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hat.
Was ist der Unterschied zwischen Freiheitsberaubung und Nötigung?
In der Praxis kommt es häufig zu einer Abgrenzung zwischen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). Beide Straftatbestände können auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, verfolgen jedoch unterschiedliche Schutzrichtungen.
Die Freiheitsberaubung schützt die Fortbewegungsfreiheit einer Person. Strafbar ist daher insbesondere, wenn jemand daran gehindert wird, einen Ort zu verlassen oder sich frei zu bewegen.
Die Nötigung schützt hingegen die freie Willensentschließung und Willensbetätigung. Hier steht also im Mittelpunkt, dass jemand durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird, etwa dazu, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.
In der Praxis können beide Delikte auch nebeneinander verwirklicht werden. Dies ist etwa denkbar, wenn eine Person eingesperrt wird, um sie zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
Welche Strafen drohen bei Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)?
Nach § 239 Abs. 1 StGB wird Freiheitsberaubung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Welches konkrete Strafmaß im Einzelfall verhängt wird, hängt von den Umständen der jeweiligen Tat ab. Für die Strafzumessung spielen insbesondere verschiedene Faktoren eine Rolle. Dazu zählen etwa einschlägige Vorstrafen des Täters, die Dauer der Freiheitsberaubung sowie die Folgen der Tat für das Opfer.
Je gravierender diese Umstände der begangenen Handlung ausfallen, desto eher kommt eine höhere Freiheitsstrafe in Betracht. In minder schweren Fällen kann dagegen auch eine Geldstrafe verhängt werden.
Ist Freiheitsberaubung ein Verbrechen oder ein Vergehen?
Der Grundtatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen. Das bedeutet, dass das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
In besonders schweren Fällen kann sich dies jedoch ändern. So sieht das Gesetz beispielsweise deutlich höhere Freiheitsstrafen vor, wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird, wenn es zu einer schweren Gesundheitsschädigung kommt oder wenn der Tod des Opfers verursacht wird.
In solchen Konstellationen handelt es sich um besonders schwere Straftaten, für die deutlich strengere Strafrahmen gelten.
Wie sollte ich reagieren, wenn gegen mich wegen Freiheitsberaubung ermittelt wird?
Wie bei jedem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es für Ihre Erfolgschancen entscheidend, dass Sie sich richtig verhalten und keine folgenschweren Fehler machen. Daher empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:
1. Keine Aussage machen
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
Jedes Wort zu viel kann eine möglicherweise aussichtsreiche Verteidigung erheblich erschweren und später gegen Sie verwendet werden. Ist eine Aussage erst einmal gemacht, lässt sie sich im Nachhinein nur schwer korrigieren.
2. Sofort Anwalt kontaktieren
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger an Ihrer Seite steht, desto größer sind in der Regel die Erfolgsaussichten im Verfahren. Ein Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln. Außerdem übernimmt er für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, sodass Sie keine unüberlegten Angaben machen.
Wie kann mir ein Strafverteidiger bei Freiheitsberaubung helfen?
Nach der Erteilung des Mandats wird der Strafverteidiger zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Dadurch kann er feststellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise gegen Sie vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt er anschließend eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
In vielen Fällen zeigt sich bei genauer Prüfung der Akte, dass Zeugenaussagen widersprüchlich oder wenig glaubhaft sind oder die Beweislage insgesamt schwach ist. Gerade hier eröffnet sich häufig Argumentationsspielraum für einen erfahrenen Strafverteidiger, der die Vorwürfe der begangenen Handlung kritisch hinterfragt und zu Ihren Gunsten aufarbeitet.
Das vorrangige Ziel der Verteidigung ist es regelmäßig, eine möglichst frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Gelingt dies, bleiben Ihnen die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart.
Doch selbst wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, kann eine effektive Verteidigung häufig noch erheblichen Einfluss auf das Strafmaß nehmen und in vielen Fällen herausarbeiten, dass es sich um einen minder schweren Fall handelt.
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Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei mit Sitz an den Standorten Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Unsere Strafverteidiger verfügen über langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und vertreten Mandanten bundesweit.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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