§ 129 StGB bestraft nicht die einzelne Straftat, sondern das Mitwirken in einer Organisation, die auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
Bereits ein Anfangsverdacht kann den Ermittlungsbehörden unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der Beschuldigten ermöglichen, etwa eine Telekommunikationsüberwachung.
Der mögliche Strafrahmen hängt von der konkreten Rolle des Beschuldigten innerhalb der Organisation ab. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Wenn gegen Sie wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Aussage machen und sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB: Definition und Voraussetzungen
- Wann macht man sich nach § 129 StGB strafbar?
- Welche Besonderheiten hat § 129 StGB bei der Strafverfolgung?
- Kann eine WhatsApp-, Telegram- oder Online-Gruppe eine kriminelle Vereinigung sein?
- Wann ist die Begehung von Straftaten nur von untergeordneter Bedeutung?
- Welche Strafe droht bei einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB?
- Was ist der Unterschied zwischen § 129 StGB, § 129a StGB und § 129b StGB?
- Gegen mich wird wegen § 129 StGB ermittelt: Wie sollte ich reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 129 StGB helfen?
- Hilfe vom Anwalt – Jetzt Kontakt aufnehmen!
Kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB: Definition und Voraussetzungen
Die Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ist ein sogenanntes Organisationsdelikt. Die Vorschrift dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch wenn der Begriff zunächst an organisierte Kriminalität, Mafia oder Terrorismus denken lässt, können Gruppen politischer Aktivisten, wirtschaftlich handelnde Zusammenschlüsse und sogar lose Gruppen, die nur über Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke miteinander verbunden sind, in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten.
Es geht – anders als bei vielen anderen Delikten – nicht um die Straftaten einzelner Personen, sondern um einen organisierten Zusammenschluss mehrerer Personen, der auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist. Die Straftaten müssen im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sein. Es muss sich also um schwerwiegendere Straftaten handeln; eine gelegentliche Begehung von Straftaten soll nicht ausreichen.
Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor?
§ 129 Abs. 2 StGB definiert die kriminelle Vereinigung als einen auf Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Die Gruppierung muss also ein Eigenleben aufweisen, das unabhängig von einzelnen Mitgliedern fortbesteht. Eine feste und dauerhafte Rollenverteilung der einzelnen Mitglieder oder eine klare Hierarchie ist hierfür nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bande und einer kriminellen Vereinigung?
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig mehrere selbstständige Straftaten zu begehen. Sie kann auch ohne feste Hierarchie oder umfangreiche Organisationsstruktur bestehen.
Eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB stellt dagegen weitergehende Anforderungen. Sie muss auf längere Dauer angelegt und organisiert sein sowie ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgen. Es genügt daher nicht, dass sich mehrere Personen lediglich zur Begehung einzelner oder mehrerer Straftaten verabreden.
Die Abgrenzung ist für die Strafverteidigung besonders wichtig: Liegt lediglich eine Bande oder eine bloße Tatabrede vor, ist der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung nicht gerechtfertigt.
Auch politische Parteien sind ausdrücklich vom Begriff der kriminellen Vereinigung ausgenommen. § 129 Abs. 3 StGB stellt eindeutig klar: Politische Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden, können keine kriminellen Vereinigungen sein.
Wann macht man sich nach § 129 StGB strafbar?
§ 129 StGB nennt mehrere Begehungsweisen, an die das Gesetz unterschiedliche Anforderungen knüpft und die unterschiedlich bestraft werden. Strafbar ist zunächst die Gründung einer kriminellen Vereinigung. Hierfür muss die Person aktiv an deren Entstehung mitgewirkt haben.
Gleiches gilt für die Mitgliedschaft. Sie verlangt ein gewisses Maß an Einordnung in die Organisation der Vereinigung. Die Tätigkeit der Vereinigung muss dabei aktiv gefördert werden.
Auch das Unterstützen einer kriminellen Vereinigung sowie das Werben für eine solche Vereinigung sind strafbar. Beide Handlungsformen kommen auch für Nichtmitglieder in Betracht. Eine Unterstützung liegt vor, wenn die Gefährlichkeit und Handlungsfähigkeit der Vereinigung konkret gefördert werden. Beispiele hierfür sind das vorsätzliche Bereitstellen von Räumen, Geld oder Fahrzeugen sowie die Beschaffung relevanter Informationen für die kriminellen Ziele der Vereinigung.
Unterstützung, Werbung und führende Rolle
Die Werbung dient der Gewinnung neuer Mitglieder oder Unterstützer. Eine bloße positive Meinungsäußerung über die Gruppierung soll hingegen nicht ausreichen.
Ein besonders schwerer Fall kann angenommen werden, wenn jemand Rädelsführer oder Hintermann einer kriminellen Vereinigung ist. Dafür muss ein bestimmender Einfluss auf die Vereinigung nachgewiesen werden.
Wird eine Gruppe als kriminelle Vereinigung eingestuft und kann dem Beschuldigten eine der genannten Begehungsweisen nachgewiesen werden, liegt bereits eine Strafbarkeit nach § 129 StGB vor – auch wenn ihm selbst darüber hinaus keine konkrete Straftat zur Last gelegt werden kann.
Welche Besonderheiten hat § 129 StGB bei der Strafverfolgung?
§ 129 StGB ist politisch nicht unumstritten, weil die Vorschrift erhebliche Eingriffe in die Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten ermöglichen kann, bevor konkrete Straftaten begangen wurden. Bereits ein Anfangsverdacht kann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen wie eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), verdeckte Ermittlungsmaßnahmen oder eine Wohnraumüberwachung ermöglichen. Bei besonders schweren Delikten kann im Zuge der Ermittlungen auch eine Online-Durchsuchung angeordnet werden.
Auch die Anordnung von Untersuchungshaft kommt in solchen Verfahren nicht selten vor. Hierfür muss jedoch zusätzlich ein Haftgrund vorliegen, etwa Wiederholungs-, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Im Laufe der Ermittlungen finden bei Beschuldigten häufig Hausdurchsuchungen statt. Dabei sollen meist Handys, Computer, Mitgliederlisten, Kommunikationsmittel und Finanzunterlagen sichergestellt werden, um die Organisationsstruktur sowie die Ausrichtung auf die Begehung von Straftaten nachzuweisen.
Wie Sie sich im Fall einer Hausdurchsuchung verhalten sollten, erfahren Sie unter folgendem Link:
Kann eine WhatsApp-, Telegram- oder Online-Gruppe eine kriminelle Vereinigung sein?
Auch eine über WhatsApp, Telegram, soziale Netzwerke oder andere Online-Dienste organisierte Gruppe kann grundsätzlich als kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB eingestuft werden. Entscheidend ist nicht, ob sich die Beteiligten persönlich treffen oder ausschließlich digital miteinander kommunizieren.
Ein Chat, eine Gruppe oder ein Kanal allein reicht dafür jedoch nicht aus. Erforderlich bleibt ein auf längere Dauer angelegter und organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt und dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung bestimmter Straftaten gerichtet ist.
Bei der rechtlichen Bewertung kommt es daher stets auf die konkreten Umstände an. Eine lose Chatgruppe oder der bloße Austausch unter einzelnen Personen begründet noch keine kriminelle Vereinigung. Anders kann es sein, wenn digitale Kommunikationswege dauerhaft zur Planung, Koordination und Förderung gemeinsamer Straftaten genutzt werden.
Wann ist die Begehung von Straftaten nur von untergeordneter Bedeutung?
§ 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB stellt klar, dass keine Strafbarkeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung vorliegt, wenn die Begehung von Straftaten innerhalb der Gruppierung nur einen untergeordneten Zweck oder eine untergeordnete Tätigkeit darstellt.
Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Vereinigung überwiegend rechtmäßige Ziele verfolgt und einzelne Straftaten nur gelegentlich oder beiläufig begangen werden. Die Straftaten dürfen das Erscheinungsbild, den Zweck und die Tätigkeit der Gruppierung nicht wesentlich prägen.
Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Auch wenn § 129 StGB in einer solchen Konstellation nicht erfüllt ist, können die Beteiligten wegen einzelner begangener Straftaten dennoch strafrechtlich verfolgt werden.
Welche Strafe droht bei einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB?
Der Strafrahmen hängt von der jeweiligen Rolle innerhalb der Organisation ab. Die Gründung einer kriminellen Vereinigung sowie die Mitgliedschaft werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
In besonders schweren Fällen – etwa wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört – droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen § 129 StGB, § 129a StGB und § 129b StGB?
§ 129 StGB betrifft die Bildung krimineller Vereinigungen. Erfasst werden Zusammenschlüsse, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
§ 129a StGB betrifft dagegen die Bildung terroristischer Vereinigungen. Voraussetzung ist, dass sich die Vereinigung auf besonders schwere, im Gesetz näher benannte Straftaten richtet. Dazu zählen insbesondere schwere Gewalt- und Staatsschutzdelikte. Die Strafandrohungen sind deutlich höher als bei § 129 StGB.
§ 129b StGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 129 und 129a StGB auf kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland. Bei Vereinigungen außerhalb der Europäischen Union gelten zusätzliche Voraussetzungen. In diesen Fällen ist für die Strafverfolgung regelmäßig eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erforderlich.
Gegen mich wird wegen § 129 StGB ermittelt: Wie sollte ich reagieren?
Wenn gegen Sie wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt wird, sollten Sie möglichst einen kühlen Kopf bewahren, damit Ihnen kein folgenschwerer Fehler unterläuft. Daher unser Rat:
1. Machen Sie zunächst keine Aussage.
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Jedes Wort zu viel kann jedoch gegen Sie verwendet werden. Schweigen Sie daher konsequent, bevor Sie sich mit einem Rechtsanwalt beraten haben. Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.
2. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.
Je früher ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt an Ihrer Seite ist, desto besser stehen in der Regel Ihre Erfolgschancen. Der Anwalt berät Sie und übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. So laufen Sie nicht Gefahr, sich versehentlich selbst zu belasten.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 129 StGB helfen?
Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um prüfen zu können, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird und welche Beweise dafür vorliegen. Darauf aufbauend entwickelt er eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
In vielen Fällen lässt sich nicht nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Fehlt es an einer ausreichend gefestigten und auf Dauer angelegten Struktur, kann der Vorwurf einer kriminellen Vereinigung nicht haltbar sein. Auch die Rolle des Beschuldigten muss genau geprüft werden. Bloße Kontakte reichen nicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Nicht selten wurden Beweise rechtswidrig erlangt, was zu Beweisverwertungsverboten führen kann.
Absehen von Strafe und tätige Reue
Bestimmte Konstellationen ermöglichen ein Absehen von Strafe. Dies ist nach § 129 Abs. 6 StGB bei Beteiligten denkbar, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist. Das kann beispielsweise auf sogenannte Mitläufer zutreffen.
§ 129 Abs. 7 StGB eröffnet zudem die Möglichkeit der tätigen Reue. Wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung von Straftaten zu verhindern, kann auf eine mildere Strafe oder sogar auf ein Absehen von Strafe hoffen. Bevor man sich für diesen Weg entscheidet, sollte jedoch stets Rücksprache mit einem Anwalt gehalten werden.
Ziel der Strafverteidigung ist die frühestmögliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dann bleibt dem Beschuldigten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.
Doch selbst wenn es zur Anklageerhebung kommt, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht und achten auf die Wahrung Ihrer Rechte. Nicht selten lässt sich mit der richtigen Verteidigungsstrategie ein milderes Urteil oder sogar ein Freispruch erreichen.
Hilfe vom Anwalt – Jetzt Kontakt aufnehmen!
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und verfügt durch die langjährige Tätigkeit in der Strafverteidigung an unseren Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München über viel Erfahrung auf diesem Gebiet.
Wenn Sie mit dem Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung konfrontiert werden, kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
Kostenlose Ersteinschätzung - jetzt Kontakt aufnehmen!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.















