Viele Sport- und Freizeitwaffen sind legal – doch beim Zubehör wird’s schnell heikel. Schnell können Laser, Nachtsicht oder Visiere rechtlich zum Problem werden.
Auch ohne echte Waffe droht eine Anzeige nach dem Waffengesetz. Bereits der Besitz oder Kauf kann strafbar sein und wird bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bestraft.
Die Hilfe eines erfahrenen Anwalt für Strafrecht mit Kompetenzen im Waffengesetz kann bei einer Anzeige einen enormen Unterschied machen..
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- Welche Zielvorrichtungen und Aufsätze sind waffenrechtlich relevant?
- Was ist erlaubt und was ist verboten bei Zielvorrichtungen und Montagesystemen?
- Ist es strafbar, solches Zubehör zu kaufen, auch wenn es nicht auf echten Feuerwaffen verwendet wird?
- Ist es erlaubt, Armbrüste mit Laserzielpunkten auszustatten?
- Welche Strafe droht bei Verstößen?
- Strafanzeige nach dem Waffengesetz: Wie verhalte ich mich richtig – und brauche ich einen Anwalt?
Zielvorrichtungen und Zubehör für Armbrust, Softair & Co. – Wie mache ich mich strafbar im Zusammenhang mit Sportwaffen?
Waffenrechtliche Erlaubnisse für Schusswaffen sind in Deutschland schwer zu bekommen. Daher greifen immer mehr Bürger zu sogenannten Sportwaffen bzw. freien Waffen, die technisch gesehen keine Feuerwaffen darstellen. Hierzu gehören eher spielerisch angelegte Geräte wie Softairs oder Paintball-Markierer, durchaus beliebt sind allerdings auch Armbrüste.
Nicht nur Waffenfreaks motzen ihre „Spielzeuge“ gerne auf und rüsten nach – etwa mit Visiereinrichtungen, Laserzielgeräten oder stylischen Montagesystemen. Ob Picatinny- oder Weaver-Schiene, M-Lok oder KeyMod: allerlei Zubehör lässt viele Herzen höherschlagen.
Doch ist das legal – oder vielleicht doch ein Verstoß gegen das Waffengesetz? Die Rechtslage ist nicht ganz einfach. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie im Umgang mit Zielvorrichtungen und Waffenzubehör beachten müssen – auch wenn es gar nicht um tatsächliche Waffen geht.
Welche Zielvorrichtungen und Aufsätze sind waffenrechtlich relevant?
Waffenrechtlich relevant können insbesondere Zielvorrichtungen sein – und zwar solche, die das Anvisieren eines Ziels mit einer Schusswaffe erleichtern. Selbst Laien wissen aus Film und Fernsehen, dass es für Waffen aller Art auch Zubehör aller Art gibt. Hierunter fallen Zielfernrohre, Leuchtpunktvisiere (etwa „Red Dot“ oder „Holosights“), anbaubare Lampen und Leuchtvorrichtungen bzw. Laserpointer, zoombare Zielfernrohre sowie Nachtsichtvor- und -aufsätze oder Bildwandler.
Angebaut werden diese über spezielle Montagesysteme wie z. B. Picatinny- oder Weaver-Schiene, M-Lok oder KeyMod usw.
Waffenrechtlich relevant wird es also bei allen Zielvorrichtungen, wenn diese ein Ziel markieren oder beleuchten und an einer Waffe befestigt werden können.
Der Gesetzgeber versteckt dies in einer Anlage zum Waffengesetz. Dort wird aufgeführt, dass waffenrechtlich relevant auch „Zubehör für Schusswaffen“ ist, sofern es sich um ...
„für Schusswaffen bestimmte […] Vorrichtungen handelt, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laser oder Zielpunktprojektoren)“ oder aber um „Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen“ (Anlage 2 zum Waffengesetz, Abschnitt 1, Punkt 1.2.4.1 sowie 1.2.4.2).
Es kommt also darauf an, ob der Gegenstand dazu bestimmt ist, an einer Schusswaffe befestigt zu werden. Indiziert wird dies etwa durch das Vorhandensein entsprechender Montageteile; aber auch die Bewerbung des Produkts oder dessen weitere Aufmachung und Ausstattung (Verpackung, Anleitung usw.) können die Behörden zu dem Entschluss bringen: waffenrechtliche Relevanz liegt vor.
Was ist erlaubt und was ist verboten bei Zielvorrichtungen und Montagesystemen?
Es drängt sich bereits auf: Hier scheint es durchaus Grauzonen zu geben bzw. eine gewisse Unklarheit der Norm, also des Gesetzes. Ärger also vorprogrammiert.
Denn an sich stellen diese Geräte keine Waffe oder Munition dar. Es leuchtet nicht ein, weshalb es verboten sein sollte, z. B. ein bestimmtes Zielsystem zu besitzen, wenn man nicht einmal eine Waffe besitzt, sondern schlicht Freude etwa an einem Holosight-Visier hat – all das soll es ja geben.
Angeknüpft wird aber durchaus an die Bestimmung als Schusswaffenvorrichtung. Und der Gesetzgeber ist gewillt, den Besitz von Waffen und Zubehör in privaten Händen weitestmöglich zu reduzieren.
Wie ausgeführt, kommt es auf die „Bestimmung für eine Schusswaffe“ an. Ist diese gegeben, ist der „Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung“, verboten.
Und „Umgang“ ist weit zu verstehen. Hierunter sind alle Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit diesen Geräten stehen – also etwa deren Besitz, Erwerb, Nutzung, Aufbewahrung und/oder Transport, das Veräußern oder auch das Überlassen oder Instandsetzen.
Kurz gesagt: Von waffenrechtlich relevantem Zubehör die Finger weg, da ansonsten eine Anzeige droht.
Ist es strafbar, solches Zubehör zu kaufen, auch wenn es nicht auf echten Feuerwaffen verwendet wird?
Auch hier: Grauzone! Es kommt auf den Einzelfall an. Der Gegenstand darf nicht zur Montage an einer Waffe bestimmt sein. Aber bedeutet das, dass der Erwerber diese Bestimmung erfüllen muss? Oder reicht es, dass der Gegenstand an sich dazu bestimmt ist – unabhängig davon, was aus ihm wird?
Derartige Grauzonen sollten umgangen werden. Denn rechtlich unproblematisch sind solche Zielvorrichtungen, Nachtsichtgeräte oder Laserpointer, die schlicht keinen Bezug zu Schusswaffen haben – also etwa Optiken oder Laser für Fotografen, Taucher oder Naturbeobachter usw., sofern diese nicht über integrierte Funktionen verfügen, die sehr wohl eine Nutzung auch als Waffenzubehör nahelegen. In der Praxis ergibt sich dies in der Regel offenkundig aus dem Produkt selbst, das für seinen jeweiligen Zweck beworben werden dürfte.
Bedenke: Was an einer Sportwaffe oder Attrappe angebaut werden kann, kann auch an einer echten Schusswaffe montiert werden – und ist im Zweifel dann „dazu bestimmt“.
Ist es erlaubt, Armbrüste mit Laserzielpunkten auszustatten?
Armbrüste können (zumindest bislang) von Erwachsenen relativ frei erworben werden – und wollen ebenso mit Zielvorrichtungen ausgestattet werden.
Zur Beurteilung der Frage nach der Legalität von Zielvorrichtungen wie z. B. Laserpointern kann an das Gesagte angeknüpft werden.
Ein Laservisier ist eine Zielvorrichtung, die ein Ziel anstrahlt. Verboten ist der Umgang dann, wenn der Gegenstand „für Schusswaffen bestimmt“ ist. Nun regelt allerdings Anlage 1 zum Waffengesetz, dass Armbrüste ihrer Bestimmung nach feste Körper (Pfeile, Bolzen usw.) verschießen und demnach den Schusswaffen rechtlich gleichgestellt sind.
Wenn man nun aber eine explizit für Armbrüste vorgesehene – waffenrechtlich relevante – Zielvorrichtung erwirbt, dann ist diese dazu bestimmt, an eine den Schusswaffen gleichgestellte Waffe angebracht zu werden. Mithin ist von einem Gebrauch eher abzuraten.
Hier scheint es derzeit aber durchaus Unklarheiten zu geben. Im Netz kursieren wilde Spekulationen und ein vermeintliches oder tatsächliches Schreiben einer (älteren) Einschätzung durch das BKA, das für eine bestimmte Armbrust bzw. ein Zubehörteil eine waffenrechtliche Unbedenklichkeit suggeriert. Auch dürfte es Käufer verleiten, dass es durchaus Anbieter gibt, die derartige Zielvorrichtungen für Armbrüste verkaufen.
Ein Blick ins Gesetz lässt aber Zweifel aufkommen, ob tatsächlich die Legalität anzunehmen ist. Hier wird es wohl in Zukunft zu einer Verdichtung der Rechtsklarheit kommen, wenn sich die ersten Gerichte mit dieser Frage intensiv auseinandersetzen.
Welche Strafe droht bei Verstößen?
Ein Verstoß gegen das Waffengesetz kann empfindliche Folgen haben. Ein Verstoß gegen den hier einschlägigen § 52 Absatz 3 Waffengesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Haben Sie z. B. gar keine Schusswaffe und wollten mit der Zielvorrichtung nur ein wenig herumspielen, dann wird sicher eine geringe Strafe zu erwarten sein – oder das Verfahren kann womöglich eingestellt werden. Ein erfahrener Anwalt wird auf die Einstellung des Strafverfahrens drängen.
Horten Sie aber zahlreiche solcher Zubehörteile für dubiose Zwecke, werden Staatsanwalt und auch Richter gewiss näher hinschauen.
Strafanzeige nach dem Waffengesetz: Wie verhalte ich mich richtig – und brauche ich einen Anwalt?
Mit einer Anzeige nach dem Waffengesetz ist nicht zu spaßen. Neben hoher Strafandrohung erwarten Betroffene auch weitergehende negative Konsequenzen. Gerade Jäger, Sportschützen oder Beamte können sich mit einer Verurteilung enormen Ärger einhandeln.
Ein kompetenter Strafverteidiger unterstützt Sie, um dies zu verhindern. Allein durch die Möglichkeit der Akteneinsicht wissen Sie dank dieser Unterstützung überhaupt, was genau gegen Sie vorliegt. Andernfalls müssten Sie sich sozusagen blind gegen Vorwürfe verteidigen, die Sie nicht im Einzelnen kennen. Waffenrecht ist zudem eine komplexe Materie. Laien im Visier der Ermittler verzetteln sich da schnell in Widersprüche. Schweigen ist also Gold – das Reden sollte dem Profi überlassen werden.
Sollten Sie also eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhalten, konsultieren Sie bestenfalls unverzüglich einen erfahrenen Strafrechtler, der Sie kompetent verteidigt. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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