Das Wichtigste im Überblick:
Vermehrt wird in Discotheken und auf Veranstaltungen zum Song „L’amour toujours“ von Gigi D'Agostino die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen.
In sozialen Netzwerken wie „TikTok“ kursieren viele Videos über den „Ohrwurm“. Die Presse berichtet.
Staatsanwaltschaften leiten Strafverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) ein.
Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen und schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.
Ihnen wird Volksverhetzung wegen „Ausländer raus“ Hymne vorgeworfen?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
- Erfahrene Anwälte für Strafrecht
- Schnelle Hilfe - deutschlandweit
- Kostenlose Ersteinschätzung
Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Unsere Inhalte in der Übersicht:
- „Ausländer raus“ – strafbar oder Meinungsfreiheit?
- Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
- Was tun als Beschuldigter?
Der Hype um den "Ausländer-Raus-Ohrwurm"
Ob in der Disco, beim Erntefest, im Fußballstadion oder Zug. Ob in Berlin, Fulda oder Wien. Der Hit „L’amour toujours“ von DJ Gigi D'Agostino erfährt derzeit ein nicht unproblematisches Revival als "Remigrationshymne". 22 Jahre nach der Ersterscheinung tauchte ein Videoclip aus Berghholz (Mecklenburg-Vorpommern) auf, in welchem Gäste eines Erntedankfestes zum Lied die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ mitsingen. Seither häufen sich Nachahmungsfälle und auch zahlreiche Videos auf den sozialen Plattformen „TikTok“ und "YouTube".
Laut Staatsschutzdienststellen und Staatsanwaltschaften handelt es sich um einen „Anfangsverdacht der Volksverhetzung“, wodurch zahlreiche Strafverfahren wegen § 130 StGB eingeleitet wurden. Doch ist die Parole strafbar? Und wenn ja, welche Strafe droht?
„Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ – strafbar oder Meinungsfreiheit?
Auch wenn derzeit Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, ist die Strafbarkeit der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ nicht eindeutig.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte in einem Fall entschieden, dass die Parole „Ausländer raus“ alleine nicht die Menschenwürde verletzt und somit durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist (vgl. Az. 1 BvR 369/09, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04). Hintergrund waren Plakate des Vereins „Augsburger Bündnis – Nationale Opposition“. Das Urteil wurde mit Beschluss vom 04.02.2010 rechtskräftig.
Das Landgericht Magdeburg verurteilte jedoch im August 2017 einen Angeklagten wegen Volksverhetzung, weil er auf einer Demonstration die Parole „Ausländer raus“ angestimmt hatte (Vgl. Az. 26 Ns 3/17, 26 Ns 456 Js 38263/15 (3/17)). Begründet wurde dies unter anderem damit:
„… lässt sich die aus einer größeren Personengruppe heraus gegrölte Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ […] aus der Sicht eines objektiven Durchnittsbeobachters nur dahin deuten, dass im Hörer dieser Parole gegen die Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft erzeugt oder gesteigert werden sollten.“
„Ausländer raus“ in Gruppe gesungen – ist das nun strafbar?
Im Strafrecht ist der Einzelfall entscheidend. Somit kann man eine Strafbarkeit nicht generell ausschließen oder bestätigen. Der Kontext ist hierbei ebenso wie der Gerichtsstandort ausschlaggebend.
Auf keinen Fall sollten Beschuldigte jedoch ein Ermittlungsverfahren „aussitzen“. Durch eine frühe und effektive Verteidigung erhöht sich die Chance auf eine Einstellung des Strafverfahrens immens.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Nach § 130 Abs. 2 (Volksverhetzung) droht bei einer Verurteilung wegen der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die konkret verhängte Strafe liegt am Einzelfall. In dem vorliegend erwähnten Fall vor dem Landgericht Magdeburg, wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Wohlgemerkt gilt man durch die Verhängung von mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft, was weitere Auswirkungen nach sich ziehen kann.
Entscheidend ist, ob etwa der Beschuldigte die Parole angestimmt hat oder „nur“ mitgesungen hat. Auch dürfte in der rechtlichen Bewertung die Gesamtsituation zu beachten sein. Insbesondere ob eine aggressive Stimmung vermittelt wurde und ob es in der Situation zu weiteren Gesten oder Handzeichen kam. Ebenso spielen etwaige Vorstrafen und die Sozialprognose des Angeklagten eine Rolle.
Einen ausführlichen Rechtstipp zum Straftatbestand der Volksverhetzung finden Sie hier!
Was tun, wenn ich eine Anzeige wegen Volksverhetzung wegen „Ausländer raus“ erhalten habe?
Wenn Sie verdächtigt werden, öffentlich die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ skandiert oder gesungen zu haben, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Machen Sie keine Aussage!
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Zu einer polizeilichen Vorladung müssen Sie ohnehin nicht erscheinen. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wogegen jedes Wort gegen Sie verwendet wird. - Kontaktieren Sie einen erfahrenen Anwalt!
Ein Strafverteidiger wird die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen und Sie gegen die Vorwürfe verteidigen.
Durch eine starke und frühe Strafverteidigung stehen die Chancen gut, eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Unsere Kanzlei vertritt bereits erste Beschuldigte in diesem Zusammenhang.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere erfahrenen Anwälte für politisches Strafrecht vertreten Sie bundesweit!
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.