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Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Anzeige wegen § 111 StGB – Tatbestand und Strafen

Bekanntlich wird die politische Auseinandersetzung gerade in den sozialen Netzwerken oft rabiat geführt. Drastische Wortmeldungen sind keine Seltenheit. Manchmal wird in der Erregung Gegnern sogar eine Entführung, Prügel oder sogar der Tod gewünscht.

In diesen Fällen kann der Tatbestand „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ gemäß § 111 StGB einschlägig sein. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um bestraft zu werden und mit welcher Strafe im Fall einer Verurteilung zu rechnen ist.




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Was bedeutet „öffentliches Auffordern“?

Entscheidend für das Vorliegen des Tatbestandes ist, dass die Aufforderung öffentlich geschieht und damit an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Darüber kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn in einer Versammlung zu Straftaten aufgefordert wird oder ein entsprechender Inhalt verbreitet wird. Die Verbreitung von Inhalten ist gerade im Bereich des Internets von großer Bedeutung.

Unter einem „Inhalt“ versteht man nach § 11 Abs. 3 StGB alles, war in Schriften, auf Tonträgern oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen u. Ä. enthalten ist. Die Inhalte müssen nicht unbedingt gespeichert werden. Es reicht eine Übertragung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik.

Abgegrenzt werden muss § 111 StGB vom Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Strafgesetzbuch. Bei der Aufforderung zu Straftaten geht es um den Aufruf an andere Personen zur Begehung von rechtswidrigen Taten. Droht derjenige dagegen selbst mit einer Straftat, dann ist der Straftatbestand der Bedrohung einschlägig.




Wie konkret muss die Aufforderung zu Straftaten sein?

Es reicht laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht aus, wenn nur ganz allgemein provokative Äußerungen stattfinden. Vielmehr muss es um ein konkretes rechtswidriges Handeln oder Unterlassen gehen. Damit sind nicht gleich alle scharfen politischen Unmutsäußerungen von § 111 StGB umfasst. Das Gleiche gilt für das einfache Befürworten von Straftaten.

Unter Umständen kann der Straftatbestand der Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB vorliegen. Im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine wurden z. B. Strafverfahren wegen der öffentlichen Verwendung des Z-Symbols eingeleitet. Lesen Sie dazu mehr in unserem Artikel „Z-Symbol: Als Billigung von Straftaten strafbar?

Bloße Stimmungsmache reicht also nicht aus. Der Täter muss mit seiner Äußerung den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorrufen wollen.

Zudem muss es sich bei der rechtswidrigen Tat um eine vorsätzlich begangene Straftat handeln. Fahrlässigkeitsdelikte fallen demzufolge nicht unter den Tatbestand des § 111 StGB.




Muss die Straftat wirklich begangen worden sein?

Nein, für die Strafbarkeit reicht die öffentliche Aufforderung aus. Auf die tatsächliche Ausführung der Tat kommt es nicht an.




Fallen unter § 111 StGB auch Ordnungswidrigkeiten?

Da § 111 StGB ausdrücklich nur Straftaten erwähnt, reicht das bloße Auffordern zu einer Ordnungswidrigkeit für die Strafbarkeit nicht aus. Die Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit stellt jedoch nach § 116 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) selbst eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.




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Droht eine Hausdurchsuchung wegen § 111 StGB?

Da es sich bei Ermittlungen wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten häufig um Delikte handelt, die im Zusammenhang mit dem Internet und elektronischen Medien gegangen werden, muss man als Beschuldigter mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Die Ermittlungsbehörden wollen damit an Beweismittel gelangen, die die eindeutige Täterschaft belegen. Es ist mit der Beschlagnahme von Speichermedien wird Smartphone, Computern usw. zu rechnen.

Im Fall einer Hausdurchsuchung bestehen akut wenig Möglichkeiten, sich gegen die Maßnahme zu wehren. Wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, sollte man keinen Widerstand leisten. Andernfalls muss man mit einer Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) rechnen. Man muss aber auch keine Hilfe leisten. So ist etwa die Herausgabe von Passwörtern nicht verpflichtend. Allerdings werden die Beamten die entsprechenden Geräte dann auf jeden Fall zur Auswertung mitnehmen.

Es dringend davon abzuraten, sich auf inhaltliche Gespräch mit der Polizei einzulassen. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, von dem unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte.

Erst nach der Beratung mit einem Rechtsanwalt und dem Einblick in die Ermittlungsakte ist eine Stellungnahme sinnvoll. Andernfalls besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten.

Wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie in unserem umfangreichen Ratgeber zur Hausdurchsuchung:

13 goldene Regeln bei einer Hausdurchsuchung - Ratgeber



Welche Strafe droht bei einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten?

Beim Strafmaß ist danach zu unterscheiden, ob die Aufforderung Erfolg hatte oder nicht.

Ist eine Straftat tatsächlich begangen worden, wird der Aufrufende gemäß § 111 Absatz 1 als Anstifter bestraft. Als Anstifter gilt nach § 26 StGB, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Er wird wie ein Täter bestraft. Das Strafmaß richtet sich damit nach der Strafandrohung für die Haupttat.

Ist dagegen die Straftat, zu der aufgefordert wurde, erfolglos geblieben, dann sieht § 111 Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Strafe darf aber nicht schwerer sein als jene, die vom Strafgesetzbuch für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat. Zudem sind vom Gericht die besonderen Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden. Danach darf bei einer Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei einer Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

In der Praxis kommt die zweite Variante (Aufforderung zu einer Straftat, die erfolglos blieb) deutlich häufiger vor.




Anzeige wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten: Jetzt Anwalt einschalten!

Wie wir oben dargestellt haben, müssen eine Reihe von Voraussetzungen gegeben sein, damit tatsächlich der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten erfüllt ist. Längst nicht jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren für zu einer Verurteilung. Wichtig ist aber eine gut begründete Verteidigung. Ein Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann alle Punkte herausarbeiten, die gegen ein Vorliegen des Tatbestandes des § 111 StGB sprechen.

Falls Sie zunächst keinen Rechtsanwalt eingeschaltet haben und jetzt ein Strafbefehl bei Ihnen eingegangen ist, beachten Sie bitte die kurze Frist von zwei Wochen ab Zustellung. In diesem Fall ist schnelles Handeln gefragt, denn ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wirkt wie ein Urteil. Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Einspruch gegen einen Strafbefehl“.

Sie haben eine Anzeige wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten erhalten und wollen sich dagegen wehren? Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist auf Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig. Sie finden Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nehmen Sie einfach per Telefon oder E-Mail, über WhatsApp oder unser Kontaktformular Verbindung mit uns auf. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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Öffentliche Aufforderung zu Straftaten Zuletzt aktualisiert: 12.08.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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