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Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Strafbarkeit nach § 90a StGB

In Zeiten zunehmender gesellschaftlicher Spannungen sind viele Bürger über die politische Entwicklung sehr aufgebracht. Manche von ihnen wollen deshalb ein starkes Zeichen des Protests in der Öffentlichkeit setzen. Mitunter erhalten sie dann eine Anzeige wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB.

Doch nicht alle vermeintlichen Verstöße nach diesem Paragrafen sind tatsächlich strafbar. Schließlich garantiert das Grundgesetz die Meinungsfreiheit. Aber das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht grenzenlos, wie wir im Folgenden erläutern werden.




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Wann droht eine Strafbarkeit nach § 90a StGB?

Durch den Paragrafen 90a des Strafgesetzbuches soll das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Bundesländer sowie der Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt werden. Die Vorschrift enthält mehrere Tatvarianten, auf die wir noch näher eingehen werden.

Allen diesen Handlungen ist gemeinsam, dass sie öffentlich begangen werden müssen. Das kann durch Äußerungen in der Öffentlichkeit geschehen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten. Unter Verbreiten versteht man dabei das Zugänglichmachen für einen größeren Personenkreis. Das kann schon gegeben sein, wenn etwas in einer Chatgruppe geschrieben wird und der Absender nicht mehr kontrollieren kann, wer alles seine Nachricht liest.




Was wird durch § 90a StGB geschützt?

Schutzgegenstände sind das Ansehen des Staates (die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder) sowie die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des gesamten formellen Verfassungsrechts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, das sich aus dem Grundgesetz ergibt. Diese geschützten Gegenstände dürfen nach § 90 a Absatz 1 Nr. 1 StGB nicht beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden.

Außerdem werden durch § 90 a Abs. 1 Nr. 2 konkrete Symbole benannt, die nicht verunglimpft werden dürfen. Dabei handelt es sich um:

  • die Farben,
  • die Flagge,
  • das Wappen oder
  • die Hymne

der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder.

Nicht umfasst sind von § 90 a StGB konkrete Verfassungsorgane. Hierfür gibt es im Titel "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" des Strafgesetzbuches eigene Vorschriften in § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) und § 90b (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen). Neben diesen Paragrafen können weitere Delikte in Betracht kommen, z. B. Beleidigung (§ 185) oder Verhetzende Beleidigung (§ 192a).

Besonderer Schutz der staatlichen Flaggen

Die Flaggen des Bundes und der Länder werden durch § 90 a Abs. 2 StGB besonders geschützt. Demnach macht sich strafbar, „wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt“. Darunter fällt auch das anzünden einer solchen Flagge. Hier ist bereits der Versuch strafbar.




Welche Tathandlungen sind nach § 90a StGB strafbar?

Bei der Verunglimpung des Staates kommen verschiedene Tathandlungen in Betracht, die wir im Folgenden näher thematisieren:

Beschimpfen

Unter dem Begriff ist eine durch Inhalt und Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung eines der Schutzgegenstände zu verstehen. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine besonders rohe Ausdrucksweise geschehen oder in einem besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhalten oder einem entsprechenden Zustand zum Ausdruck kommen.

Verächtlich machen

Unter dem Begriff „Verächtlich machen“ versteht man das Hinstellen der Bundesrepublik Deutschland (oder eines Bundeslandes) als unwürdig und der Achtung durch die Bürger nicht wert. Das kann durch die Äußerung von Werturteilen oder Tatsachenbehauptungen geschehen.

Zusätzlich muss die Verächtlichmachung auch noch böswillig (aus einer bewusst feindlichen Gesinnung) erfolgen.

Verunglimpfen der Symbole

Unter Verunglimpfung wird ein erheblicher Angriff auf die Ehre verstanden. Kriterien hierfür können die Form, der Inhalt, die Begleitumstände oder der Beweggrund für die Tat sein.

Verbotene Tathandlungen bei Flaggen

§ 90a Abs. 2 StGB stellt das

  • Entfernen,
  • Zerstören,
  • Beschädigen,
  • unbrauchbar oder unkenntlich machen,
  • Verüben von beschimpfendem Unfug

unter Strafe.

Unter „beschimpfenden Unfug“ ist eine grob ungehörige und eine rohe Gesinnung zeigende Handlung zu verstehen, mit der die Missachtung gegenüber dem Schutzgegenstand zum Ausdruck gebracht wird.




Welche Äußerungen sind eine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?

Zum Straftatbestand des § 90 a StGB gibt eine umfangreiche Rechtsprechung. Wir können hier nur einige Beispiele von Äußerungen wiedergeben, die von den Gerichten für strafbar gehalten wurden:

  • Die Bezeichnung der Bundesrepublik als „Coca-Cola-Bude“, in der „Korruption, Verrat und Eidbruch“ herrschen (BGH 1952).
  • Die Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als „Unrechtsstaat“ (BGH 1955).
  • Die Behauptung, in der Bundesrepublik herrschten „Lüge, Rechtslosigkeit und Terror“ und in ihr würden „Verbrecher und Vaterlandsverräter“ regieren (BGH 1961).
  • Die Bezeichnung der Bundestagswahlen als „Betrugsmanöver“ (VGH Mannheim 1976).
  • Die Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei „kein Rechtsstaat“, sondern eine „Gesinnungsdiktatur“ (LG Bamberg 1996).
  • Die Bezeichnung der Bundesrepublik als „Bimbes-Republik“ und „käuflicher Saustall“, der sich „willig jüdischen Befehlen beuge“ (BGH 2002).



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Beschimpfung & Verunglimpfung oder Meinungsfreiheit?

Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt das Recht auf eine freie Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird aber nicht schrankenlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen wie z. B. § 90 a StGB.

Es ist daher immer im Einzelfall abzuwägen, ob es sich noch um eine zulässige und deshalb straflose Meinungsäußerung handelt oder um das Beschimpfen und Verunglimpfen des Staats und seiner Symbole. Selbst harte politische Kritik stellt noch keinen Straftatbestand dar, solange sie im rechtlich zulässigen Rahmen liegt. Sie kann sogar unsachlich sein, offenkundig unberechtigt oder uneinsichtig.

Das Herausarbeiten der entlastenden Argumente ist bei einer Strafverteidigung wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole die Hauptaufgabe eines Strafverteidigers. Dabei kommt es auf jedes Detail und großes Fachwissen an.

Nicht selten landen Verurteilungen wegen Straftaten gemäß § 90 a vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht hat in der Vergangenheit öfter Entscheidungen der Strafgerichte wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole aufgehoben. So hob es 2008 die Verurteilung eines Mannes als verfassungswidrig auf, der bestraft worden war, weil er die schwarz-rot-goldene Bundesflagge als „schwarz-rot-senf“ bezeichnet hatte.




Welche Strafe droht wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?

Nach § 90a Abs. 1 StGB wird diese Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Freiheitsstrafe wird selten verhängt. In der Regel bleibt es bei Geldstrafen. Deren Höhe ist von den Umständen des konkreten Falles und individuellen Gegebenheiten, wie z. B. Vorstrafen sowie dem Einkommen des Angeklagten abhängig.

Erhöhter Strafrahmen nach § 90a Abs. 3

Absatz 3 von § 90a StGB sieht eine Erhöhung des Strafrahmens auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, „wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt“.

Was darunter zu verstehen ist, wird in § 92 StGB definiert. Laut Absatz 1 „beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt“.

Die Verfassungsgrundsätze sind in § 92 Abs. 2 StGB aufgeführt:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.



Was tun nach Vorladung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?

Falls Sie eine Anzeige oder eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen § 90a Strafgesetzbuch erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Jede Einzelheit kann im weiteren Verlauf des Strafverfahrens von Bedeutung sein. Insbesondere Aussagen zum Motiv spielen oft eine wichtige Rolle. Als Beschuldigter haben Sie aber ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten.

Weitere Hinweise zum richtige Verhalten nach der Einleitung eines Strafverfahrens finden Sie in unserem
Ratgeber für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren.

Aufgrund der komplizierten Details des Tatbestandes und der damit verbundene juristischen Fallstricke ist die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt zu empfehlen, der sich mit dem politischen Strafrecht auskennt. Der Anwalt wird dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und kann so die tatsächliche Beweislage ermitteln. Auf dieser Basis kann er in Absprache mit Ihnen eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und auf politisches Strafrecht spezialisiert. Profitieren Sie als Beschuldigter von unserem Fachwissen. Sie finden unsere Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Rufen Sie uns einfach an oder melden Sie sich per WhatsApp, per E-Mail oder über das Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Zuletzt aktualisiert: 11.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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