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Vorwurf: Bildung terroristischer Vereinigungen

Vorwurf: Bildung terroristischer Vereinigungen

Nach § 129a StGB drohen auch für Unterstützer hohe Strafen

Immer häufiger werden Personen beschuldigt, eine terroristische Vereinigung gegründet zu haben. Bilder in den Medien von einer Oma mit einem Kartoffelsack, die per Hubschrauber zur Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe eingeflogen wird, oder der Anfang Dezember 2022 aufgedeckte vermeintliche Putschversuch von meist älteren „Reichsbürgern“ mögen zunächst skurril erscheinen.

Doch mit dem Tatvorwurf „Bildung terroristischer Vereinigungen“ ist nicht zu spaßen. Denn nicht nur für Rädelsführer und Mitglieder, sondern auch für Unterstützer drohen gemäß § 129a StGB hohe Strafen. Den Strafverfolgungsbehörden werden dabei durch den Gesetzgeber umfangreiche Ermittlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben.




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Was versteht man unter Bildung terroristischer Vereinigungen?

Rechtsgrundlage für ein Staatsschutzverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ist der § 129a StGB. Gleich zu Beginn von Absatz 1 wird bezüglich des Begriffs „Vereinigung“ auf Absatz 2 in § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) verwiesen. Demnach ist eine Vereinigung „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“.

Wichtig ist dabei, dass der Einzelne seinen Willen dem Gruppenwillen unterordnet. Alle Mitglieder müssen ein gemeinsames Ziel verfolgen und sich als einheitliche Gruppierung ansehen. Eine bloße Bekanntschaft von Personen reicht demzufolge für eine Strafbarkeit im Sinne des Gesetzes nicht aus.

Während der Zweck oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB in der Begehung von Straftaten besteht, die im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren haben, sind der Zweck bei § 129a StGB spezielle terroristische Straftaten.




Was sind terroristische Straftaten?

Als terroristische Straftaten gelten eine Vielzahl an Delikten, die in den Absätzen 1 und 2 von § 129a StGB aufgelistet sind.

Das sind nach Absatz 1 zunächst:

  • Mord (§ 211 StGB),
  • Totschlag (§ 212 StGB),
  • Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches),
  • Kriegsverbrechen (§§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
  • Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB),
  • Geiselnahme (§ 239b StGB).

Hinzu kommen nach Absatz 2 bestimmte Taten

  • § 226 StGB (Schwere Körperverletzung),
  • verschiedene Formen von schwerer Sachbeschädigung und von gemeingefährlichen Straftaten (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffexplosion)
  • bestimmte Umweltstraftaten,
  • Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Waffengesetz.

Mit den in Absatz 2 genannten Taten muss beabsichtigt sein,

  • die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  • eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen.

Bezüglich der erheblichen Einschüchterung der Bevölkerung muss es sich nicht um die Gesamtbevölkerung handeln. Es reichen auch einzelne Teile der Bevölkerung, z. B. Ausländer bzw. Personen mit Migrationshintergrund oder eine bestimmte religiöse Minderheit.

Entscheidend ist immer, dass diese Straftaten auf einen gemeinsamen Willen der Gruppenmitglieder gerichtet sind. Das einzelne Mitglied muss daran nicht zwingend persönlich beteiligt sein.

Auch die Androhung der oben genannten Straftaten ist nach § 129a Abs. 3 strafbar.




Wann unterstützt man eine terroristische Vereinigung?

Nicht nur die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist strafbar, auch die bloße Unterstützung wird strafrechtlich verfolgt. Als Unterstützer gilt, wer die Tätigkeit einer solchen Vereinigung und deren terroristische Bestrebungen direkt oder über ein Mitglied fördert. Unterstützung meint jedes physische oder psychische Handeln.

Typische Konstellationen sind die Erleichterung von einzelnen Straftaten der Gruppe, die Erweiterung ihrer Fähigkeiten oder die Stärkung ihrer terroristischen Ziele. Ein Taterfolg der Unterstützungshandlung ist dabei nicht notwendige Voraussetzung für die Strafbarkeit. Es kommt lediglich auf die Absicht des Unterstützers an. Selbst wenn ein Unterstützer nicht an konkreten Verbrechen beteiligt war, ist eine Verurteilung nach § 129a des Strafgesetzbuches möglich.




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Zuständigkeit und zulässige Ermittlungsmaßnahmen bei §129a StGB

Zuständigkeit des Generalbundesanwalts

Der Grund für die eingangs erwähnte Vorführung von Tatverdächtigen in Karlsruhe liegt in § 120 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes begründet. Normalerweise ist in Deutschland die Strafverfolgung Ländersache. Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes lässt aber Ausnahmen zu.

Im vorliegenden Fall ist deshalb nach § 142a in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Nr. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der Generalbundesanwalt für die Verfolgung der Bildung terroristischer Vereinigungen zuständig. Dessen Behörde wird auch als Bundesanwaltschaft bezeichnet und hat ihren Sitz in Karlsruhe (Baden-Württemberg).

Kommt die örtlich zunächst zuständige Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren zu der Auffassung, dass es sich um ein Staatsschutzdelikt handelt, für das der Generalbundesanwalt zuständig ist, so gibt es dieses Verfahren an ihn ab. Der Generalbundesanwalt kann die Übernahme ablehnen, wenn er seine Zuständigkeit nicht als gegeben ansieht.

In dem erwähnten § 120 GVG ist zudem geregelt, dass die gerichtliche Zuständigkeit in diesem Fall beim Oberlandesgericht liegt. Dort findet dann die Hauptverhandlung statt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich.

Zulässige Ermittlungsmaßnahmen bei § 129a

Bei Strafverfahren wegen § 129a stehen der Bundesanwaltschaft und den von ihr mit den Ermittlungen beauftragten Polizeibehörden nach der Strafprozessordnung umfangreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Diese gehen über die Verfolgung gewöhnlicher Straftaten zum Teil deutlich hinaus. Gleiches gilt auch für die Bildung krimineller Vereinigungen.

Zulässig sind u. a.:

  • Telekommunikationsüberwachung und Postkontrolle,
  • langfristige Observation und Überwachung von Kontaktpersonen,
  • Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern,
  • Erstellung von Bewegungsprofilen und Rasterfahndung.

Vor allem im Hinblick auf die umfassenden Ermittlungsmöglichkeiten wird der § 129a auch als "Gummiparagraf" bezeichnet. Kritiker werfen dem Gesetzgeber vor, die Vorschrift nur unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung ins Strafgesetzbuch eingefügt zu haben, um Abhörmaßnahmen und umfangreiche Datensammlungen zu ermöglichen. Tatsächlich wird durch den Paragrafen schon weit im Vorfeld der Vorbereitung einer konkreten strafbaren Handlung eine Strafbarkeit begründet, was mit Blick auf die Grundrechte problematisch erscheint. Bezüglich der Tatverdächtigen hat sich seit der Einfügung des § 129a ins StGB im Jahr 1976 eine auffällige Wandlung vollzogen: Waren es früher die RAF und ähnliche Gruppen des linken Terrorismus, gegen die sich die Ermittlungen gerichtet haben, bilden heute eher rechtsgerichtete Personen den Kreis der Beschuldigten.




Ist auch die Bildung terroristischer Vereinigungen im Ausland strafbar?

Der Geltungsbereich von § 129a StGB ist grundsätzlich auf Deutschland und die Europäische Union beschränkt. Darüber hinaus ist die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen aber nach § 129b StGB auch im Ausland strafbar.

Das ist allerdings nur der Fall, wenn

  • die Tätigkeit in Deutschland begangen wurde oder
  • der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet.

Praktische Bedeutung hatte diese Ausweitung des örtlichen Anwendungsbereichs in den letzten Jahren vor allem in den Fällen von Rückkehrern aus dem „Islamischen Staat“ in Syrien und bei Angehörigen der kurdischen PKK in Deutschland, die als ausländische terroristische Vereinigung gilt.




Welche Strafe sieht das Gesetz für die Bildung terroristischer Vereinigungen vor?

Bei den Strafen differenziert das StGB nach dem Umfang der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Mit einer Ausnahme handelt es sich dabei immer um Freiheitsstrafen.

Für die Gründung und Mitgliedschaft sehen Absatz 1 und 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

Sechs Monate bis zu fünf Jahre Haft drohen nach Absatz 3 für die Androhung von terroristischen Straftaten (siehe oben).

Für Rädelsführer und Hintermänner droht nach Absatz 4 eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (und bis zu zehn Jahren). Lag lediglich eine Androhung im Sinne von § 129a Abs. 3 vor, dann müssen Rädelsführer und Hintermänner mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen.

Für Unterstützer gilt Absatz 5: Sie werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bei Androhung von Terrorstraftaten im Sinne des Gesetzes ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu rechnen. Für die Werbung von Mitgliedern oder Unterstützern sieht der Absatz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.




Welche weiteren Folgen können bei einer Verurteilung wegen § 129a StGB drohen?

Das Gesetz sieht in § 129a Abs. 8 StGB die Möglichkeit vor, dass das Gericht den Angeklagten nicht nur mit einer Freiheitsstrafe bestraft, sondern ihm im Urteil auch die Fähigkeit aberkennt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Nach Absatz 9 kann das Gericht zudem Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden.




Gibt es die Möglichkeit einer Strafmilderung bei Bildung terroristischer Vereinigungen?

Absatz 6 in § 129a StGB sieht zunächst die Möglichkeit einer Milderung der Strafe für Angeklagte vor, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist. Eine gesetzliche Pflicht zur Strafmilderung gibt es aber nicht.

Außerdem verweist Absatz 7 in § 129a auf den gleichen Absatz in § 129 StGB. Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen.

Dazu muss sich der Beschuldigte sich entweder

  1. freiwillig und ernsthaft bemühen, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern,

  2. oder

  3. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, dass Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.

Dabei kommt es darauf an, dass sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, tatsächlich erreicht wird. Er bleibt auch dann straflos, wenn dieses Ziel trotz seines Bemühens ohne ihn erreicht wird.




Wie sollten Sie sich bei dem Vorwurf Bildung einer terroristischen Vereinigung verhalten?

In diesem Artikel konnten Sie sehen, dass es sich bei einer Anzeige wegen § 129a StGB um einen sehr schwerwiegenden Vorwurf handelt, für den hohe Strafen drohen. Entsprechend ernst sollten Sie ein Ermittlungsverfahren nehmen, das deswegen gegen Sie schon eingeleitet wurde oder möglicherweise noch bevorsteht.

Im Fall der im Dezember 2022 verhafteten „Reichsbürger“ gehen die Behörden inzwischen von einer dreistelligen Zahl von weiteren Verdächtigen aus. Dabei dürfte es sich vor allem um mutmaßliche Unterstützer handeln. Hier stehen die Chancen bei einer kompetenten Verteidigung nicht schlecht. Erfahrungsgemäß endet nur eine geringe Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung wegen § 129a StGB. Doch bis zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einem Freispruch ist es oft ein langer Weg.

Bei einem so schwerwiegenden Delikt wie der Bildung einer terroristischen Vereinigung ist mit einer Hausdurchsuchung und Abhörmaßnahmen zu rechnen. Das kann durchaus auch noch nach der Verhaftung von Gründern, Rädelsführern und aktiven Mitgliedern der Vereinigung der Fall sein.


Wie Sie sich im Falle einer Durchsuchung richtig verhalten, erfahren Sie in unserem umfangreichen „Ratgeber Hausdurchsuchung“:

13 goldene Regeln bei einer Hausdurchsuchung - Ratgeber

Gerade bei Staatsschutzdelikten gilt, was auch sonst die beiden wichtigsten Ratschläge für Beschuldigte sind:

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache!

  2. Schalten Sie so früh wie möglich einen Anwalt ein!

Das Aussageverweigerungsrecht steht Ihnen gesetzlich zu, und Sie sollten darauf in jedem Fall bestehen. Was Sie einmal ausgesagt haben, kann im weiteren Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Also bitte keine Aussagen wie „Ich habe doch nur ...“.

Weil es sich beim Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung um ein ganz besonderes und – trotz einer gewissen Zunahme in den letzten Jahren – immer noch seltenes Delikt handelt, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten lassen, der sich auf dem Spezialgebiet des Staatsschutzrechts auskennt.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir verfügen über Erfahrung mit dem politischen Strafrecht. Standorte unserer Kanzlei finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Falls Sie die Befürchtung haben, dass gegen Sie wegen § 129a ermittelt wird oder sogar schon sicher davon wissen, können Sie sich gern an uns wenden. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht per E-Mail, WhatsApp oder unser Kontaktformular. Wir melden uns bei Ihnen, und Sie erhalten von uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, in der wir Sie über das weitere Verfahren und die zu erwartenden Kosten informieren.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Vorwurf: Bildung terroristischer Vereinigungen Zuletzt aktualisiert: 21.12.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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