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Landfriedensbruch: Diese Strafe droht nach einer Anzeige

Landfriedensbruch: Diese Strafe droht bei einer Anzeige

Strafbare Massenrandale nach § 125 StGB

Landfriedensbruch kommt vor allem am Rande von Fußballspielen, bei politischen Demonstrationen und Versammlungen sowie anderen Massenveranstaltungen vor. Auch durch eine Schlägerei auf einem Dorffest mit vielen Beteiligten kann der Tatbestand erfüllt sein, wenn es sich um unterschiedliche Menschenmengen handelt, die daran beteiligt sind.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann der Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB erfüllt ist, welche Bedeutung der Vorwurf eines schweren Landfriedensbruchs hat, wie sich das Strafmaß zwischen beiden Delikten unterscheidet und wie man sich im Fall einer Anzeige verhalten sollte.




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Wann begeht man Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB?

Der § 125 des Strafgesetzbuches soll sowohl die öffentliche Ordnung und den öffentlichen Frieden schützen als auch Individualrechtsgüter. Dazu gehören:

  • das Leben,
  • die Gesundheit,
  • das Eigentum.

Beim Straftatbestand des Landfriedensbruchs unterscheidet man drei verschiedene Tatvarianten:

  • gewalttätiger Landfriedensbruch,
  • bedrohender Landfriedensbruch,
  • Aufwiegeln zum Landfriedensbruch.


Wann liegt gewalttätiger Landfriedensbruch vor?

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn aus einer Menschenmenge heraus mehrere Menschen mit vereinten Kräften gewalttätig gegen andere Menschen oder Sachen vorgehen. Der Ort des Geschehens spielt dabei keine Rolle. Es ist also unerheblich, ob das gewalttätige Vorgehen im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum stattfindet.

Bei einer Schlägerei innerhalb einer Menschengruppe ist der Tatbestand dagegen nicht erfüllt. Die Gewaltausübung muss sich gegen eine andere Gruppe von Menschen richten.

Als Gewalttätigkeit gilt ein aggressives Handeln, das sich gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Sachen richtet. Außerdem muss es erheblich sein und unter einem Krafteinsatz erfolgen.

Wichtig: Zur Erfüllung des Tatbestandes reicht der Wille zur Verursachung eines Schadens bereits aus. Der Schaden muss nicht tatsächlich eingetreten sein und es muss auch nicht zu einer konkreten Gefährdung von Menschen oder Sachen gekommen sein.



Wann liegt bedrohender Landfriedensbruch vor?

Anders als beim gewalttätigen Landfriedensbruch kommt es hier nicht zur Ausübung von Gewalt, sondern zur Bedrohung anderer Menschen mit einer Gewalttat aus einer Menschenmenge heraus. Die Gewalttat wird in diesem Fall vorher angekündigt. Das muss nicht zwingend mit Worten geschehen. Auch das Einnehmen einer bedrohlichen Haltung durch eine Menschenmenge reicht aus, wenn daraus deutlich wird, dass eine Gewalttätigkeit verübt werden soll.

Sowohl beim gewalttätigen als auch beim bedrohlichen Landfriedensbruch muss die Straftat aus einer Menschenmenge heraus geschehen. Dabei muss der Wille zum gemeinschaftlichen Handeln vorliegen. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass sich alle Personen aus der Menschenmenge selbst an der Gewalttätigkeit oder Bedrohung beteiligen, es muss nur ein gemeinsames Zusammenwirken der Teilnehmer vorliegen. Die Menschenmenge muss im Sinne eines räumlich verbundenen Ganzen zusammenstehen oder sich zusammen fortbewegen.

Eine genau festgelegte Mindestanzahl an Personen, die eine Menschenmenge bilden, gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat allerdings Kriterien entwickelt. Demnach muss es sich um eine nicht mehr überschaubare Gruppe von Menschen handeln. Etwa 15 bis 20 Personen können eine Menschenmenge im Sinnes des Gesetzes bilden.



Wann liegt eine Aufwiegelung zum Landfriedensbruch vor?

Anders als bei den beiden zuvor dargestellten Tatvarianten geschieht die Straftat nicht aus einer Menschenmenge heraus. Der Täter wirkt hier auf eine eigentliche friedliche Gruppe ein, um sie zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gegen andere Personen aufzuwiegeln. Es liegt dann eine Anstiftung zum Landfriedensbruch vor. Typisch für diese Variante ist das Skandieren von Parolen, mit denen eine Menschenmenge aufgewiegelt werden soll.

Dabei ist bereits allein die Absicht des Täters als aufwieglerischer Landfriedensbruch strafbar. Die Menschenmenge muss die durch die Aufwiegelung beabsichtigten Gewalttaten oder Bedrohungen also nicht tatsächlich begehen.




Was ist schwerer Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB?

Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Qualifikationstatbestand zu § 125 StGB. In § 125a sind Konstellationen aufgeführt, die zur Annahme eines schweren Landfriedensbruchs führen.

Er liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  • eine Schusswaffe mit sich führt,
  • eine andere Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt,
  • eine andere Person durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder eine schwere Gesundheitsschädigung bringt,
  • plündert oder einen bedeutenden Schaden an einer fremden Sache anrichtet.

Die Voraussetzungen des „einfachen“ Landfriedensbruchs müssen jeweils gegeben sein. Die Auflistung in § 125a StGB ist nicht abschließend. Den Gerichten steht ein Beurteilungsspielraum zu, ob im konkreten Fall eine Straftat nach § 125a StGB begangen wurde oder nicht.




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§ 125 StGB: Gibt es Ausnahmen von der Strafbarkeit?

Nach Absatz 2 in § 125 StGB liegt keine strafbare Handlung vor, wenn es sich dabei zugleich um Widerstand gegen nicht rechtmäßige Diensthandlungen von Vollstreckungsbeamten handelt. In § 125 Abs. 2 StGB wird auf die Vorschriften des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) verwiesen.




Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Landfriedensbruchs?

Strafe bei einfachem Landfriedensbruch:

In § 125 Abs. 1 StGB ist für Landfriedensbruch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Strafen bei schwerem Landfriedensbruch:

Schwerer Landfriedensbruch wird nach § 125a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine bloße Geldstrafe ist nicht möglich.




Anzeige oder Vorladung wegen Landfriedenbruch erhalten - wie Ihnen ein Anwalt hilft!

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines Landfriedensbruchs sollte von Beschuldigten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es handelt sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt.

Wegen eines vermuteten Landfriedensbruchs kommt es immer wieder zu Hausdurchsuchungen. Damit wollen die Ermittlungsbehörden Beweismittel sicherstellen, die eine Beteiligung des Beschuldigten an den Ausschreitungen belegen. Falls es denkbar ist, dass Sie einen Landfriedensbruch begangen haben, sollten Sie unseren umfangreichen „Ratgeber Hausdurchsuchung“ lesen, um sich auf diese Situation optimal vorzubereiten.

Sobald Sie als Beschuldigter vom Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB Kenntnis erhalten haben, sollten Sie die beiden goldenen Regeln des Strafprozessrechts für diesen Fall beachten:

  1. Machen Sie keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Wenn Sie es in Anspruch nehmen, darf Ihnen das auch später in einem Gerichtsverfahren nicht negativ ausgelegt werden. Einer Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten, sofern keine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Und selbst in diesem Fall gilt selbstverständlich das Recht auf Verweigerung der Aussage weiterhin.

  2. Nehmen Sie schnell Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, möglichst zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Warten Sie nicht erst die Anklage ab. Der Strafverteidiger wird nach der Erteilung des Mandats unverzüglich Akteneinsicht beantragen. Damit ist er in der Lage, die Beweislage kompetent zu beurteilen, was die Voraussetzung für eine optimale Verteidigungsstrategie für Ihren konkreten Fall ist. Neben Landfriedensbruch kommen häufig weitere Straftaten wie Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Beleidigung in Betracht.

Sie haben eine Anzeige wegen Landfriedensbruchs erhalten? Dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Wir verteidigen bundesweit Mandanten wegen Landfriedensbruchs und verfügen über Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Rufen Sie uns einfach an, schreiben Sie uns eine Nachricht bei WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich. Danach entscheiden Sie, ob Sie uns das Mandat für Ihre Verteidigung erteilen wollen.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Landfriedensbruch: Diese Strafe droht nach einer Anzeige Zuletzt aktualisiert: 19.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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