Anzeige wegen § 114 StGB
Der § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) ist eine noch recht neue Strafvorschrift. Der Paragraf wurde erst 2017 ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Es handelt sich dabei um die verschärfte Form des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB.
Obwohl die Vorschrift verhältnismäßig neu ist, sind die Fallzahlen recht hoch und nehmen immer mehr zu. Nicht zuletzt liegt diese Entwicklung daran, dass viele Handlungen jetzt als tätlicher Angriff gewertet werden, die früher als Widerstand verfolgt wurden. Zudem richtet sich die Tat gegen die Polizei.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was ist ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB?
- Unterschied zwischen Widerstand und tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte
- Mit welcher Strafe muss man rechnen?
- Keine Strafbarkeit bei rechtswidriger Diensthandlung
- Gilt § 114 StGB nur bei Angriffen auf Polizisten?
- Bei Anzeige schnell Anwalt einschalten!
Sie haben eine Strafanzeige wegen Angriff auf Vollstreckungsbeamte erhalten?
Keine Zeit verlieren!
Jetzt Kontakt aufnehmen
- Erfahrene Anwälte für Strafrecht
- Schnelle Hilfe - deutschlandweit
- Kostenlose Ersteinschätzung
Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Was ist ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB?
Beim tätlichen Angriff steht das unmittelbare Einwirken auf den Körper eines Anderen in feindseliger Absicht im Mittelpunkt. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob das Einwirken am Ende erfolgreich war oder nicht. Es ist also nicht etwa eine Gewalttätigkeit in Form einer Körperverletzung zur Verwirklichung des Tatbestands notwendig, ebenso wenig das Ausüben von Gewalt. Bereits eine ruckartige Bewegung gegen einen Polizisten kann schon als ein tätlicher Angriff gewertet werden. Aus diesem Grund sollte man sich bei einer Konfrontation mit der Polizei trotz emotionaler Erregung möglichst ruhig verhalten.
Wo liegt der Unterschied zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte?
Der Unterschied liegt für den Beschuldigten vor allem in dem höheren Strafmaß, das er im Fall einer Verurteilung zu erwarten hat. Sieht § 113 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, so liegt das Strafmaß des § 114 bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Paragraf sieht nicht die Möglichkeit einer Geldstrafe vor. Das hat zur Folge, dass aufgrund der Mindeststrafe das Urteil automatisch ins polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird.
Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte: Mit welcher Strafe muss man rechnen?
§ 114 StGB sieht für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist im Gegensatz zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht mehr vorgesehen. In besonders schweren Fällen kann eine Haftstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängt werden.
Wird man auch bestraft, wenn die Diensthandlung rechtswidrig war?
Die Strafbarkeit ist nach § 114 Absatz 3 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen, wenn die rechtswidrige Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 Absatz 1 war. Das gilt sogar dann, wenn der Beschuldigte irrtümlich angenommen hat, dass die Diensthandlung rechtmäßig gewesen sei und trotzdem den tätlichen Angriff verübt hat. Es kommt also nicht auf den Horizont des Täters an, sondern nur darauf, ob die Diensthandlung objektiv rechtswidrig war.
Vermeidbarer Irrtum
Problematischer ist es für eines Beschuldigten, wenn er einen Angriff verübt hat, weil er der Meinung war, das Handeln der Beamten sei rechtswidrig, obwohl er diesen Irrtum hätte vermeiden können. In diesem Fall hat er sich strafbar gemacht. Das Gericht kann jedoch die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Absatz 2 StGB mildern oder bei einer geringen Schuld sogar ganz von einer Bestrafung absehen.
Nicht vermeidbarer Irttum
Keine Strafbarkeit liegt hingegen vor, wenn der Beschuldigte seinen Irrtum hinsichtlich der Rechtswidrigkeit nicht vermeiden konnte und es ihm auch nicht zuzumuten war, sich gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung mit einem Rechtsbehelf zu wehren. Für den Fall, dass es ihm zuzumuten war, sieht das Gesetz wieder die Möglichkeit einer Milderung der Strafe durch das Gericht oder das Absehen von einer Bestrafung vor. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es auf die dem Täter bekannten Umstände an.
Strafbarkeit wegen anderer Straftaten
Doch selbst wenn keine Strafbarkeit nach § 114 StGB gegeben war: Sofern es bei dem tätlichen Angriff zu einer Verletzung des Beamten kam, kann diese u. a. als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB geahndet werden. Weitere Straftatbestände können gegeben sein, z. B. Beleidigung oder Bedrohung.
Gilt § 114 StGB nur bei Angriffen auf Polizisten?
Nein, als Vollstreckungsbeamte gelten alle Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Ähnlichem berufen sind. In der Praxis geht es meistens um Polizisten und Gerichtsvollzieher. Es zählen aber auch die Feldjäger der Bundeswehr darunter.
Doch damit nicht genug. Der geschützte Personenkreis wird durch § 115 StGB deutlich erweitert. Er stellt zunächst auch Angriffe auf Personen unter Strafe, welche die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne selbst Amtsträger zu sein. Das gilt auch für Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung hinzugezogen werden (aber nicht für freiwillige Helfer).
Schließlich stehen nach § 115 Absatz 3 StGB auch Hilfeleistende
- der Feuerwehr,
- des Katastrophenschutzes,
- eines Rettungsdienstes,
- eines ärztlichen Notdienstes oder
- einer Notaufnahme
unter dem besonderen strafrechtlichen Schutz, wenn sie in Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätlich angegriffen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um körperliche Gewalt gegen die Rettungskräfte handeln.
Bei Anzeige wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte Anwalt einschalten!
Angesichts des Mindeststrafmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Eintragung ins Führungszeugnis ist bei einer Anzeige wegen § 114 StGB die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dringend geboten. Die Eintragung kann in der Zukunft weitreichende negative Folgen haben, etwa im Fall einer Bewerbung.
Der Anwalt wird Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale tatsächlich gegeben waren und die Diensthandlung, gegen die sich der Angriff richtete, wirklich rechtmäßig war. Dabei wird er folgende Fragen prüfen:
- Lag eine gesetzliche Eingriffsgrundlage vor?
- War der Polizeibeamte örtlich und sachlich zuständig?
- Wurden von der Polizei die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten?
- Durfte der Polizist bei pflichtgemäßer Würdigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände zu der Annahme gelangen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen?
Wenn Sie eine Anzeige erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie sind nur zur Mitteilung Ihrer Personalien verpflichtet.
Wichtige Informationen zum richtigen Verhalten in dieser Situation finden Sie in unserem Artikel
Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter.
Als zweiten Schritt sollten Sie dann Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. Ein schnelles Einschalten ist sinnvoll, um Sie bestmöglich verteidigen zu können. Im optimalen Fall kann ein Strafverteidiger mit einer juristisch fundierten Argumentation eine Einstellung erreichen.
Sie haben eine Anzeige wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erhalten? Dann nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Dresden, Hamburg und Berlin.
Rufen Sie uns einfach an oder nehmen Sie per E-Mail, WhatsApp oder das Kontaktformular Verbindung mit uns auf. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.