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Räuberische Erpressung: Tatbestand und Strafen

Räuberische Erpressung - Straftatbestand und Strafen

§255 StGB: Womit Beschuldigte rechnen müssen

Von den Straftatbeständen Raub und Erpressung hat fast jeder schon einmal gehört. Aber was ist eine „räuberische Erpressung“? Im Folgenden erklären wir die Tatbestandsvoraussetzungen von § 255 StGB. Außerdem erfahren Sie, mit welcher Strafe für räuberische Erpressung zu rechnen ist.




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Was ist eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB?

§ 255 StGB besteht nur aus einem einzigen Satz. Er lautet:

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Weil der Wortlaut ausdrücklich auf den Tatbestand der Erpressung und auf den Räuber Bezug nimmt, ist der Paragraf immer im Zusammenhang mit den §§ 253 (Erpressung) und 249 StGB (Raub) zu betrachten.

Nach der Definition im Strafgesetzbuch liegt eine räuberische Erpressung immer dann vor, wenn ein Täter sein Opfer durch Gewalt erpresst oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht.

Schauen wir uns nun an, was im Strafrecht unter einer Erpressung verstanden wird. Diese Tat begeht gemäß § 253 StGB, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen der genötigten Person oder einem anderen einen Nachteil zufügt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern.

Nötigen ist das Aufzwingen eines bestimmten Verhaltens bei einem anderen Menschen gegen dessen Willen. Das Verhalten kann in einer bestimmten Handlung bestehen, die das Opfer vornimmt oder unterlässt oder auch in der Duldung der Handlung eines anderen.

Bei der Erpressung infolge der Nötigung muss dem Opfer ein Vermögensschaden entstehen. Darunter ist die Minderung des Vermögens der genötigten Person zu verstehen. Vermögen können verschiedene Dinge sein: meistens Geld oder eine geldwerte Sache. Ob das geschädigte Vermögen legal oder illegal erworben wurde, spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle.

Wichtig ist dagegen der Vorsatz des Täters, sein eigenes Vermögen oder das eines anderen zu vermehren. Schließlich muss die Erpressung auch rechtswidrig sein. Das Geld oder die Sache, die erpresst wurde, darf dem Täter nicht selbst gehören.

Gewalt gegen eine Person

Wie man sich leicht denken kann, ist damit die physische Einwirkung auf den Körper einer anderen Person gemeint. Dadurch soll eine mögliche Gegenwehr gebrochen oder verhindert werden, um das angestrebte Handeln oder Dulden beim Opfer zu erreichen. Meistens werden der betroffenen Person Schmerzen zugefügt. Die Voraussetzungen für die Annahme der Ausübung von Gewalt sind hierbei nicht sehr hoch. Schon eine indirekte Gewalteinwirkung reicht aus, wenn das Opfer sie als Zwang wahrnimmt.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Neben der Gewaltausübung ist auch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ein Nötigungsmittel. Dabei wird dem Opfer mit dem Tod oder einer erheblichen Körperverletzung gedroht. Zusätzlich muss der Täter den Eindruck erwecken, dass er die Drohung verwirklichen kann. Ob das tatsächlich der Fall ist, spielt rechtlich aber keine Rolle. Ein klassisches Beispiel ist die Drohung mit Erschießung, obwohl die vorgezeigte Waffe lediglich eine Spielzeugpistole ist.

Von Bedeutung ist auch hier, dass die Drohung den Zweck haben muss, beim Opfer das gewünschte Verhalten zu erzwingen.




Was ist der Unterschied zwischen Raub von räuberischer Erpressung?

Aufgrund der Reihenfolge der Delikte im Strafgesetzbuch mag es merkwürdig erscheinen, aber der Bundesgerichtshof (BGH) stuft den Raub (§ 249 StGB) als Sonderfall der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ein. Die Begründung: Die mit Gewalt oder mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigte Person duldet die Wegnahme einer Sache durch den Räuber.

Welches Delikt konkret vorliegt wird von den Strafgerichten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tathergangs bestimmt. Nimmt der Täter dem Opfer eine Sache einfach weg, dann liegt ein Raub nach § 249 StGB vor. Zwingt der Täter dagegen sein Opfer, ihm die Sache herauszugeben, indem er Gewalt anwendet oder damit droht, dann handelt es sich um eine räuberische Erpressung.




Welche Strafe droht für räuberische Erpressung?

Wie oben bereits erläutert, legt § 255 StGB fest, dass der Täter bei einer räuberischen Erpressung „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist. Damit gilt das in § 249 StGB für Raub angedrohte Strafmaß einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Die maximale Strafe wird durch § 38 Abs. 2 StGB festgelegt. Danach drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsentzug.

In minder schweren Fällen einer räuberischen Erpressung droht nach den §§ 253, 255 in Verbindung mit § 249 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist beim Vorliegen einer räuberischen Erpressung nicht möglich.

Noch höher ist der Strafrahmen im Fall einer schweren räuberischen Erpressung. Weil gemäß § 255 StGB auch bei einer schweren räuberischen Erpressung die entsprechenden Paragrafen für Raub anzuwenden sind, muss dann gemäß § 255 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren gerechnet werden. Eine schwere räuberische Erpressung ist dann gegeben, wenn zu der "einfachen" räuberischen Erpressung noch strafschärfende Begleitumstände hinzukommen. Das können sein:

  • räuberische Erpressung mit Waffen nach §§ 253, 255, 250 Abs.1 Nr. 1a und b, Abs.2 Nr.1 StGB
  • räuberische Erpressung mit besonderen Gefährdungsfolgen nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs.2 Nr. 3b StGB
  • räuberische Erpressung mit schwerer körperlicher Misshandlung nach §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr. 3a StGB.



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Ist bereits der Versuch einer räuberischen Erpressung strafbar?

Wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert, beträgt das Mindeststrafmaß bei einer räuberischen Erpressung Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 1 StGB um ein Verbrechen. Daraus folgt nach § 23 Abs. 1 StGB, dass auch der Versuch der räuberischen Erpressung bereits strafbar ist.




Was bedeutet räuberische Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB?

Wenn der Täter bei einer räuberischen Erpressung den Tod eines anderen Menschen zumindest leichtfertig verursacht hat, liegt gemäß der §§ 253, 255, 251 eine räuberische Erpressung mit Todesfolge vor. Juristisch spricht man in diesem Fall von einer „Erfolgsqualifikation“.

Der Tod des Opfers muss dabei in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nötigungsmittel, also der Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, stehen. Nach der Rechtsprechung muss es sich bei der getöteten Person nicht das direkte Opfer der räuberischen Erpressung handeln. Auch ein versehentlich getöteter Dritter kann zur Annahme einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge führen.

Räuberische Erpressung mit Todesfolge wird gemäß den §§ 253, 255, 251 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.




Kompetente Strafverteidigung bei räuberischer Erpressung

Sie haben eine Strafanzeige wegen räuberischer Erpressung erhalten? In diesem Fall sollten sie sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, denn es handelt sich angesichts der Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr Freiheitsentzug nicht um ein Kavaliersdelikt!

Der Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Strafrecht, wird gleich nach der Übertragung des Mandats einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Bei der Strafverteidigung wegen räuberischer Erpressung kommt es auf viele Details an. Ob diese möglicherweise vorliegen oder nicht, kann man nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte herausfinden.

Als Beschuldigter sollten Sie auf keinen Fall gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache machen. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf, wenn Sie es für sich in Anspruch nehmen.

Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist auf Strafrecht spezialisiert. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen bundesweit Mandanten, denen räuberische Erpressung vorgeworfen wird. Unsere Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nehmen Sie einfach per WhatsApp, Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf oder nutzen Sie dafür unser Kontaktformular. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie immer kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Räuberische Erpressung: Tatbestand und Strafen Zuletzt aktualisiert: 27.09.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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