Zuletzt aktualisiert am 15. Oktober 2021
Der Straftatbestand der Bedrohung wurde 2021 verschärft!
Außerhalb von Fachkreisen ist bis jetzt wenig bekannt, dass es am 3. April 2021 eine drastische Ausweitung des Straftatbestands „Bedrohung“ gemäß § 241 StGB gab. Bis dahin machte sich nur strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedrohte, z. B. mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung.
Nun hat der Gesetzgeber den Tatbestand erheblich erweitert. In diesem Artikel erläutern wir, ab wann Sie jetzt mit einer Anzeige wegen Bedrohung rechnen müssen, welche Strafen drohen, warum immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte und weitere Fragen.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Wann macht man sich wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar?
- Gegen wen muss sich die Bedrohung richten?
- In welcher Form muss die Bedrohung erfolgen?
- Ist bei Bedrohung ein Strafantrag erforderlich?
- Welche Strafe gibt es für Bedrohung?
- Was tun nach einer Anzeige wegen Bedrohung?
- Warum sollte man einen Anwalt einschalten?
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Wann macht man sich wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar?
Wie am Anfang schon erwähnt, galt bisher nur die Drohung mit einem Verbrechen als Bedrohung im Sinne des § 241 StGB. Das hat sich 2021 geändert. Seitdem wird bestraft, wer einen anderen Menschen oder eine ihm nahestehende Person mit einer rechtswidrigen Tat gegen
- die sexuelle Selbstbestimmung,
- die körperliche Unversehrtheit,
- die persönliche Freiheit,
- eine Sache von bedeutendem Wert
bedroht.
Die Erweiterung des Tatbestands führt im Ergebnis dazu, dass jetzt fast jede Androhung einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 241 StGB strafbar ist.
Mit einer Anzeige muss demnach z. B. rechnen, wer
- einer anderen Person mit Vergewaltigung oder sexueller Belästigung droht,
- jemandem damit droht, „ihm eine reinzuhauen“,
- einem anderen Menschen mit Nachstellen („Stalking“) droht,
- androht, ein Auto zu zerkratzen oder sogar zu zerstören.
Wie Sie sehen, geht es also nicht mehr nur um Verbrechenstatbestände, sondern auch um einfachere Delikte. Die Änderung wird voraussichtlich zu einem starken Anstieg der Strafverfolgung wegen Bedrohung, vor allem durch Taten im Internet, führen. Das ist auch die Absicht des Gesetzgebers: Die Verschärfung von § 241 StGB erfolgte im Rahmen des „Gesetzes gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität“, mit dem man bestimmte Beleidigungen und Bedrohungen im Internet bekämpfen will.
Nach § 241 Abs. 3 StGB ist es zudem strafbar, wider besseres Wissen gegenüber einer anderen Person die bevorstehende Verwirklichung eines gegen ihn (oder eine ihm nahestehende Person) gerichteten Verbrechens vorzutäuschen. Tatbestandsvoraussetzung ist hier das Wissen um die Lüge der Behauptung beim Täter. Hält er es zumindest für möglich, dann scheidet eine Strafbarkeit aus.
Schließlich kommt es für die Strafbarkeit der Bedrohung nicht darauf an, ob der Bedrohte sie als solche empfunden hat. Ausschlaggebend ist die Ansicht eines objektiven Dritten. Damit sind bis auf reine Scherze viele Drohungen potenziell strafbar. Allerdings muss beim Täter ein Vorsatz nachgewiesen werden, die Bedrohung muss von ihm gewollt gewesen sein.
In der Systematik der Straftatbestände wird Bedrohung als Gefährdungsdelikt eingeordnet. Das angedrohte Vergehen oder Verbrechen muss also nicht tatsächlich verwirklicht werden, sondern nur die abstrakte Gefahr gegeben sein.
Gegen wen muss sich die Bedrohung richten?
Das Strafgesetzbuch sieht sowohl die Bedrohung gegen einen anderen Menschen als auch gegen ihr nahestehende Personen als strafbar an. Unter nahestehenden Personen versteht man Angehörige, zu denen auch Lebensgemeinschaften, langjährige Freundschaften oder Wohngemeinschaften gezählt werden.
In welcher Form muss die Bedrohung erfolgen?
Hierzu gibt es keine speziellen Bestimmungen im Gesetz. Die Bedrohung muss daher nicht als ausdrückliche Äußerung von Angesicht zu Angesicht geschehen, sondern kann auch schriftlich erfolgen, etwa über soziale Medien, Messenger-Dienste oder per SMS. Auch Drohungen am Telefon sind umfasst. Außerdem muss nicht unbedingt verbal gedroht werden, eine Drohung durch ein schlüssiges Handeln (z. B. Vorhalten einer Waffe) reicht aus.
Ist bei Bedrohung ein Strafantrag erforderlich?
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist bei Bedrohung kein Strafantrag durch das Opfer notwendig, sondern es handelt sich (ebenso wie Nötigung) um ein sogenanntes Offizialdelikt. Damit unterscheidet sie sich von anderen Straftaten wie der Beleidigung, die ein Antragsdelikt ist. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, sobald ihnen ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird.
Im Zusammenhang mit Bedrohungen im Internet kann die Polizei also von sich aus tätig werden und muss nicht erst auf eine Strafanzeige und einen Strafantrag der bedrohten Person warten.
Welche Strafe gibt es für Bedrohung?
§ 241 Abs. 1 StGB sieht als Strafmaß zunächst eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wird mit einem Verbrechen gedroht, erhöht sich die Strafandrohung auf zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gleichermaßen wird bestraft, wer jemandem die Verwirklichung eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person vortäuscht.
Schwerer bestraft wird eine öffentliche Bedrohung – wenn also die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert in der Öffentlichkeit bedroht werden bzw. die Tat durch das sogenannte Verbreiten von Inhalten begangen wird. Das ist z. B. häufig bei Drohungen im Internet der Fall. Dann ist mit Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe oder sogar – im Fall eines öffentlich angedrohten Verbrechens – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu rechnen.
Was tun nach einer Anzeige wegen § 241 StGB?
Die meisten Betroffenen erhalten durch eine Vorladung oder die Zusendung eines Anhörungsbogens durch die Polizei Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren. Machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache und nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt auf, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an, dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Warten Sie mit der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt bitte nicht erst bis ein Strafbefehl ergangen ist. Dann ist oft nur noch schwer möglich, das Verfahren mit einer Einstellung enden zu lassen. Außerdem haben Sie in diesem Fall nur zwei Wochen Zeit für den Einspruch.
Weitere Hinweise zum richtigen Verhalten erhalten Sie auf unserer Seite in den Artikeln Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten?
Warum sollte man einen Anwalt einschalten?
Für manchen Beschuldigten mag eine Anzeige wegen Bedrohung als Lappalie erscheinen. Doch durch die Ausweitung des Tatbestands und die teilweise Erhöhung des Strafrahmens im Jahr 2021 sollte endgültig klar sein, dass es sich nicht um einen Vorwurf handelt, den man auf die leichte Schulter nehmen kann. Zudem wird in der Praxis oft daneben auch noch wegen anderen Straftaten wie Beleidigung, Nötigung, üble Nachrede oder ähnlichen Delikten ermittelt. In welchem Umfang Bedrohung von den Staatsanwaltschaften künftig nach der Gesetzesänderung verfolgt wird, muss man abwarten.
Ob die Tat den Straftatbestand erfüllt und welche Strafe gegebenenfalls verhängt wird, hängt gerade bei § 241 StGB von einer kompetenten Strafverteidigung ab. Dafür bedarf es eines hohen Fachwissens, das nur ein Rechtsanwalt haben kann. Zudem kann nur er einen auf Antrag Einsicht in die Ermittlungsakte stellen, dem Beschuldigten selbst steht dieses Recht nicht zu. Akteneinsicht ist aber eine Grundvoraussetzung für eine optimale Verteidigung, weil nur so festgestellt werden kann, über welche Erkenntnisse und Zeugen Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen.
Gerade bei Bedrohung spielen zudem subjektive Faktoren wie die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Situation eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Strafbarkeit. Es stellt sich z. B. oft die Frage, ob der Bedrohung eine Provokation des vermeintlichen Opfers vorausging, was für den Fortgang des Strafverfahrens von großer Bedeutung sein kann. Im optimalen Fall kann ein Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens erwirken oder zumindest für eine möglichst milde Strafe sorgen.
Falls gegen Sie Anzeige wegen Bedrohung erstattet wurde, dann sollten Sie nicht lange zögern und Verbindung zu uns aufnehmen. Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-Mail, WhatsApp oder das Kontaktformular. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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