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Neue Meldepflicht nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Anzeige wegen Meldepflicht nach Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am 4. März 2022

NetzDG: Ab 2022 werden 150.000 Strafverfahren erwartet

Was für die Nutzer sozialer Netzwerke zunächst nur wie eine Regulierungsvorschrift für die Betreiber solcher Plattformen aussieht, erweist sich bei näherem Hinsehen auch als relevant für sie. Das gilt erst recht für die Zukunft.

Denn ab 1. Februar 2022 schreibt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vor, dass die Betreiber ihrer Meinung nach strafbare Inhalte nicht nur löschen, sondern auch an eine neue Zentralstelle beim Bundeskriminalamt melden müssen. Diese Meldepflicht für Straftaten in sozialen Netzwerken ist umstritten. Was das alles für die Nutzer bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.




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Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz?

04.03.2022

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde 2017 beschlossen, um die sozialen Netzwerke wie Facebook, YouTube oder Twitter stärker zu regulieren. Die Betreiber wurden verpflichtet, Mechanismen für den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über rechtswidrige Inhalte einzurichten, die andere Nutzer dort veröffentlicht haben. Dabei geht es vor allem um vermeintliche oder tatsächliche Straftaten wie Beleidigung, Bedrohung, üble Nachrede, Volksverhetzung usw.

Die Betreiber sind verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Nutzer zu geben, die diese Inhalte bei ihnen veröffentlicht haben. Im Fall des Verstoßes gegen Pflichten des NetzDG drohen ihnen Bußgelder bis zu 50 Millionen Euro.

Nachdem das NetzDG einige Jahre in Kraft war, kam man seitens des Gesetzgebers zu der Auffassung, dass die bisherigen Regelungen zur Bekämpfung der Hasskriminalität nicht ausreichen. Deshalb wurden inzwischen mehrere Änderungen beschlossen. Dazu gehören erweiterte Berichtspflichten an die zuständigen Behörden und die Pflicht zur Löschung strafbarer Inhalte sowie die Pflicht zur Meldung von Straftaten an eine neue Zentralstelle beim BKA ab 1. Februar 2022 gemäß dem neuen § 3a NetzDG.

Künftig sollen nach dem Willen der Bundesregierung auch bestimmte Messengerdienste wie Telegram unter die Bestimmungen des NetzDG fallen.

Klage gegen das NetzDG - Der aktuelle Stand

Ob diese umfangreichen strafrechtlichen Meldepflichten von privaten Betreibern an staatliche Behörden zulässig sind, wird gegenwärtig im Rahmen von Klagen mehrerer betroffener Unternehmen geprüft. Am 1. März 2022 gab in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln Google (YouTube) und Meta (Facebook und Instagram) teilweise recht.

Die Richter hielten es aus europarechtlichen Gründen für unzulässig, dass die europäischen Tochterunternehmen der beiden Konzerne unter die neuen Meldepflichten fallen, weil sie ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Irland haben. Nach der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gelte das Sitzstaat-Prinzip.

Zudem entspreche im Fall von Google bzw. YouTube die Bestimmung des Bundesamtes für Justiz als Aufsichtsbehörde für Videosharingplattform-Dienste nicht der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Diese schreibt eine staatsferne Aufsicht vor. Davon könne bei dem in Bonn angesiedelten Bundesamt keine Rede sein, das als Bundesoberbehörde direkt dem Bundesjustizministerium unterstehe.

Die beiden Urteile gelten nur für die klagenden Unternehmen und sind noch nicht rechtskräftig. Über weitere Klagen gegen das NetzDG von Twitter und TikTok hat das Verwaltungsgericht Köln noch nicht entschieden.




Welche Folgen haben die neuen Regeln des NetzDG?

04.03.2022

Ab dem Februar 2022 sind die Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet, Äußerungen in ihrem sozialen Netzwerk, die sie für strafbar halten, an das Bundeskriminalamt zu melden. Dort wird eine neue Zentralstelle eingerichtet, die diese Meldungen dann sichtet und an die örtlich jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften weiterleitet.

Neben Straftaten mit politischem Hintergrund umfasst die Meldepflicht auch die Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB. Auch Bedrohung in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit gemäß § 241 StGB ist künftig meldepflichtig.

Laut Gesetzesbegründung wird mit jährlich 250.000 Meldungen gerechnet, die am Ende voraussichtlich zu ca. 150.000 Strafverfahren führen werden. Auf jeden Fall ist mit einem deutlichen Anstieg der Ermittlungsverfahren Bereich der politischen Straftaten geben.

Jedem Nutzer sozialer Netzwerke sollte die Änderung des NetzDG Anlass sein, einmal mehr zu überlegen, was man dort so veröffentlicht. So sehr der Ärger über manche Zeitgenossen nachvollziehbar sein mag – die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung sollte man beim Schreiben immer im Hinterkopf haben und im Zweifel auch auf ein Posting verzichten.




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Was kann künftig nach provokanten Äußerungen im Internet passieren?

04.03.2022

Wenn der Betreiber eines sozialen Netzwerks wie z. B. Facebook künftig auf eine provokante Äußerung aufmerksam wird und diese als möglicherweise strafbar einschätzt, wird er diese zusammen mit den Daten des betreffenden Nutzers an das BKA melden.

Der Nutzer ist damit nicht nur im sozialen Netzwerk aufgefallen, sondern ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ob die Äußerung tatsächlich strafbar ist, spielt zunächst keine Rolle.

Allerdings werden nicht alle umstrittenen Äußerungen ans BKA gemeldet, sondern nur bei Verdacht auf bestimmte Straftaten, die im NetzDG ausdrücklich aufgeführt werden. Das sind:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
  • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
  • § 130 Volksverhetzung
  • § 131 Gewaltdarstellung
  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte)
  • § 241 Bedrohung in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit



Strafanzeige wegen Wortmeldung in einem sozialen Netzwerk erhalten?

04.03.2022

Mit der Einführung einer gesetzlichen Meldepflicht für möglicherweise strafbare Inhalte wird es häufiger vorkommen, dass Nutzer eine Strafanzeige erhalten und ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wird.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die Zahl der Hausdurchsuchungen in diesem Zusammenhang steigen wird, weil die Ermittler auf diesem Weg Beweismittel sichern wollen.

Die Beschuldigten erfahren von der Anzeige in der Regel entweder durch eine Vorladung durch die Polizei oder durch eine Hausdurchsuchung. Besonders die Hausdurchsuchung ist für viele bis dahin von einer solchen Maßnahme nicht betroffene Menschen ein Schock.

Wie man sich in so einer unangenehmen Situation am besten verhält, erfahren Sie in unserem umfangreichen Ratgeber Hausdurchsuchung.

Generell sollte man als Beschuldigter immer zwei Regeln beachten:

  1. Keine Aussage zur Sache machen!
  2. Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt aufnehmen!

Das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten gilt mit Ausnahme der Angabe zu den Personalien uneingeschränkt und darf auch vor Gericht nicht gegen ihn verwendet werden.

Die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt, am besten zu einem Fachanwalt für Strafrecht, ist gerade bei Meinungsdelikten und vermeintlichen Straftaten im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet immer sinnvoll, weil es hier in ganz besonderer Weise auf Fachkenntnisse ankommt, die ausschlaggebend sein können, ob eine Äußerung am Ende als strafbar eingestuft wird oder nicht. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Meinungsäußerung und strafbaren Verlautbarungen ist oft schwierig. Deshalb ist anwaltlicher Rat stets angebracht.

Wenn gegen Sie wegen einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk ermittelt wird, können Sie sich gern an Dr. Brauer Rechtsanwälte wenden. Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und verfügen über viel Erfahrung auf dem Gebiet des Internetstrafrechts. Nehmen Sie einfach per Telefon, WhatsApp, E-Mail oder über das Kontaktformular Verbindung mit uns auf. Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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Neue Meldepflicht nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz Zuletzt aktualisiert: 04.03.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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