Ärzte sind bei erkannten Notsituationen zur Hilfe verpflichtet, wobei ihre fachliche Qualifikation zu einem strengeren Beurteilungsmaßstab führt.
Die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt nur bei unzumutbarer Eigengefährdung oder offensichtlich aussichtsloser Rettung.
Neben der unterlassenen Hilfeleistung können je nach Einzelfall auch schwerwiegendere Vorwürfe wie Körperverletzung oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen im Raum stehen.
Ein besonnenes Verhalten, insbesondere das Nutzen des Aussageverweigerungsrechts und die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers, ist im Ernstfall entscheidend.
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- Wann macht sich ein Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar?
- Wann entfällt für einen Arzt die Pflicht zur Hilfeleistung?
- Welche Hilfe müssen Ärzte im Notfall leisten?
- Welche Strafen drohen Ärzten bei unterlassener Hilfeleistung?
- Was gilt, wenn ein Patient infolge unterlassener Hilfeleistung verstirbt?
- Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung: Wie sollten sich Ärzte richtig verhalten?
Wann macht sich ein Arzt wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar?
Ärzte sind aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihres Eides bei Unfällen oder akuten Krankheitsausbrüchen in besonderem Maße zur Hilfeleistung verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, droht eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB. Es gibt zwar kein Sonderstrafrecht für Ärzte, jedoch kann der Beurteilungsmaßstab aufgrund ihrer Qualifikation strenger ausfallen.
Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c StGB geregelt und stellt ein sogenanntes Unterlassungsdelikt dar. Es handelt sich also um eine Straftat, die nicht durch aktives Handeln, sondern durch ein pflichtwidriges Nicht-Handeln verwirklicht wird. Für eine Strafbarkeit nach § 323c StGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Gefahren- oder Notsituation
Gesundheit oder Leben eines Menschen können durch unvorhergesehene Ereignisse plötzlich in Gefahr geraten. Hierzu zählen insbesondere Verkehrsunfälle, Gewalttaten, Naturkatastrophen, Brände oder akute gesundheitliche Notfälle wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder plötzliche Krankheitsausbrüche. Auch Suizidversuche können eine entsprechende Notsituation darstellen.
Gerade als Arzt – etwa im Ambulanzdienst oder in der Notaufnahme – besteht eine gesteigerte Erwartung, Notsituationen zu erkennen, richtig einzuschätzen und geeignete Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
2. Möglichkeit der Hilfe
Unterlassene Hilfeleistung begeht nur, wer eine Hilfeleistung nicht erbringt, obwohl sie möglich und zumutbar ist.
Alles, was geeignet ist, eine drohende Gefahr abzuwenden, die bestehende Not zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern, muss nach den Umständen des Einzelfalls unternommen werden. Entscheidend ist dabei stets die konkrete Situation und die Frage, welche Maßnahmen angezeigt und tatsächlich leistbar sind.
Die Möglichkeiten eines Arztes sind aufgrund seiner medizinischen Qualifikation und Ausstattung regelmäßig deutlich weitergehend als die eines medizinisch ungeschulten Zeugen, etwa bei einem Verkehrsunfall.
3. Vorsatz und Schuld
Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt, also eine erkannte Notlage bewusst ignoriert und sich gegen eine mögliche Hilfeleistung entscheidet. Auch das aktive Abhalten anderer von einer Hilfeleistung kann strafbar sein.
Der tatsächliche Erfolg der Hilfeleistung ist hingegen nicht entscheidend. Ein Arzt, der trotz Ausschöpfung aller medizinisch möglichen Maßnahmen einen Notfallpatienten nicht retten kann, macht sich nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Wer eine Notsituation nicht erkennt, sich aufgrund der konkreten Umstände außerstande sieht zu helfen oder trotz geleisteter Hilfe scheitert, handelt nicht strafbar. Gleichwohl wird gerade Ärzten in der Praxis häufig vorschnell ein schuldhaftes Verhalten unterstellt, weil in der öffentlichen Wahrnehmung angenommen wird, sie müssten jede Notlage sofort erkennen, stets die richtige Maßnahme ergreifen und in jedem Fall erfolgreich Leben retten.
Wann entfällt für einen Arzt die Pflicht zur Hilfeleistung?
Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung entfällt, wenn die Hilfeleistung für den Helfenden eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde. Dies kann beispielsweise bei Bränden, Erdbeben oder gewalttätigen Auseinandersetzungen der Fall sein.
Die Pflicht zur Hilfe entfällt außerdem, wenn die Hilfeleistung offensichtlich aussichtslos ist. Ob eine Situation tatsächlich aussichtslos ist, lässt sich jedoch häufig erst im Nachhinein sicher beurteilen. In der akuten Notfallsituation ist diese Einschätzung für einen Arzt deutlich schwieriger und kann bei einer Fehleinschätzung schnell als Verstoß gegen seine berufliche Verpflichtung gewertet werden.
Welche Hilfe müssen Ärzte im Notfall leisten?
Nach dem Gesetz ist jeder Mensch verpflichtet, in einer Notsituation die Hilfe zu leisten, die ihm möglich und zumutbar ist. Bei manchen Personen beschränkt sich dies darauf, unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizurufen. Ein Arzt, der hinzugezogen wird oder sich zufällig bereits vor Ort befindet, unterliegt derselben gesetzlichen Pflicht, sein Möglichstes zur Hilfeleistung beizutragen. Gesonderte gesetzliche Sonderpflichten für Ärzte enthält § 323c StGB nicht.
Allerdings ist bei einem Arzt davon auszugehen, dass seine Möglichkeiten zur Einschätzung der Lage sowie zur Durchführung wirksamer medizinischer Maßnahmen die eines medizinischen Laien deutlich übersteigen. Entsprechend wird das Verhalten eines Arztes in einer Notsituation regelmäßig strenger beurteilt, etwa wenn er in der Notaufnahme zwischen der Dringlichkeit mehrerer Patienten abwägen oder unter Zeitdruck ungewöhnliche Symptome richtig einordnen muss.
Unter Umständen kann einem Arzt, der in einer erkannten Notlage nicht oder nur unzureichend hilft, nicht nur eine unterlassene Hilfeleistung, sondern sogar eine Körperverletzung (§ 223 StGB) durch Unterlassen (§ 13 StGB) vorgeworfen werden. Darüber hinaus trifft den Arzt eine besondere ethische Verpflichtung, wie sie sich etwa aus dem Genfer Gelöbnis der Ärztekammer ergibt.
Welche Strafen drohen Ärzten bei unterlassener Hilfeleistung?
Die unterlassene Hilfeleistung wird gemäß § 323c StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Das konkrete Strafmaß richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei das Verhalten eines Arztes aufgrund seiner fachlichen Qualifikation häufig kritischer beurteilt wird als das eines Laien. Diese gesteigerte Erwartungshaltung birgt jedoch auch das Risiko von Fehlbewertungen: Obwohl der Erfolg der Hilfeleistung gesetzlich nicht maßgeblich ist, wird ein Scheitern ärztlicher Maßnahmen in der Praxis mitunter vorschnell als schuldhaftes Verhalten interpretiert.
Kommt es darüber hinaus zu einer Anklage wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB), drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zudem kann es zu beruflichen Konsequenzen kommen.
Was gilt, wenn ein Patient infolge unterlassener Hilfeleistung verstirbt?
Wenn Hilfe zu spät, unzureichend oder gar nicht geleistet wird, kann es in einer Notsituation dazu kommen, dass ein Mensch verstirbt. Einen eigenständigen, höher bestraften Tatbestand einer „unterlassenen Hilfeleistung mit Todesfolge“ gibt es jedoch nicht. Tritt der Tod ein, muss – häufig durch ein medizinisches Sachverständigengutachten – geklärt werden, ob der Tod vermeidbar gewesen wäre und aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist.
Einem Arzt, der keine oder eine im Rahmen seiner Möglichkeiten unzureichende Hilfe geleistet hat, wird in der Praxis häufig vorschnell die Verantwortung für den Tod des Patienten zugeschrieben.
Rechtlich kommt in solchen Fällen in Betracht, dass das Verhalten als fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) durch Unterlassen in Verbindung mit § 13 StGB bewertet wird.
Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung: Wie sollten sich Ärzte richtig verhalten?
Erhalten Sie eine Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung oder eines anderen Unterlassungsdelikts, droht nicht nur ein Strafverfahren, sondern unter Umständen auch ein erheblicher beruflicher Schaden bis hin zum Ende Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Umso wichtiger ist es, frühzeitig und besonnen zu handeln, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Alles, was Sie gegenüber Polizei oder Ermittlungsbehörden zur Sache sagen, kann gegen Sie verwendet werden und Ihre Verteidigungsstrategie erheblich erschweren. Nutzen Sie daher konsequent Ihr gesetzliches Aussageverweigerungsrecht und vermeiden Sie informelle Gespräche mit Ermittlungsbeamten.
Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger!
Sie sollten frühzeitig einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, den Sachverhalt rechtlich bewerten und auf dieser Grundlage eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist in diesen Fällen oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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