Nach der Gesetzesverschärfung im Jahr 2021 wurde der § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie) nochmals überarbeitet. Seit 28.06.2024 ist der überarbeitete Paragraf in Kraft.
Für geringe Verstöße wurde die Mindeststrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe verkürzt. Somit ist der Besitz von Kinderpornografie per se kein Verbrechen mehr.
Dadurch ergeben sich nun auch bessere Verteidigungsmöglichkeiten. Unter Umständen ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage möglich und ein Eintrag im Führungszeugnis kann verhindert werden.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte bei Kinderpornografie
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst
Im Jahr 2021 wurde der Straftatbestand des Besitzes und Verbreitens von Kinderpornografie in § 184b StGB erheblich verschärft und von einem Vergehen zu einem Verbrechen deklariert. Diese Verschärfung sorgte von Beginn an für erhebliche Diskussionen. Denn selbst bei geringen Verstößen sorgte die erhebliche Mindeststraße zumeist unverhältnismäßig hohen Strafen.
Im Mai 2024 beschloss der Bundestag nun eine Abkehr von dieser Verschärfung. Seit dem 28.06.2024 ist der neue § 184b StGB jetzt in Kraft.
Senkung der Mindeststrafe
Die Mindeststrafe für das Verbreiten von Kinderpornografie wird auf sechs Monate reduziert.
Die Mindeststrafe für den Besitz und den Erwerb von Kinderpornografie wird auf drei Monate herabgesetzt.
Herabstufung als Vergehen
Durch die erhebliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe führte dazu, dass ein Verstoß gegen § 184b StGB ein Verbrechen war. Mit der Änderung wird das Delikt nun von einem Verbrechen auf ein Vergehen herabgestuft.
Ausweitung der Verteidigungsmöglichkeiten
Da ein Verstoß gegen § 184b StGB nun kein Verbrechen mehr ist, wird dadurch insbesondere bei geringfügigen Taten der Spielraum für eine engagierte Strafverteidigung deutlich erweitert. Dazu später mehr.
Änderung des Strafrahmens bei § 184b StGB (2024)
Die Höchststrafe von 5 Jahren bleibt weiterhin bestehen. Jedoch wurde die Mindeststrafe deutlich herabgesetzt.
Die Mindeststraße für die in § 184b Abs. 1 StGB benannten Taten, also insbesondere für das Verbreiten oder Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wird von einem Jahr auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monate abgesenkt.
Hinsichtlich der in § 184b Abs. 3 StGB benannten Taten wird die Mindeststrafe sogar auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Dies gilt insbesondere für den Erwerb und den Besitz von kinderpornografischen Inhalten.
Kinderpornografie: Neuklassifizierung als Vergehen
Im deutschen Strafrecht gelten Delikte, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen als Verbrechen. Durch die Herabsetzung der Mindeststrafen wird das Delikt damit von einem Verbrechen zu einem Vergehen herabgestuft.
Dies hat neben der geringeren Strafandrohung auch prozessuale Auswirkungen im Hinblick auf die Verteidigung in Strafverfahren mit Bezug zu Kinderpornografie.
Erweiterung der Verteidigungsmöglichkeiten durch die Gesetzesänderung an § 184b StGB
Durch die neue Klassifizierung wird es nun in bestimmten Fällen möglich eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, etwa gegen Zahlung einer Geldauflage zu erreichen. Dies war zuvor aufgrund der Klassifizierung als Verbrechen ausgeschlossen. Durch eine Einstellung des Verfahrens kann eine Vorstrafe im Führungszeugnis vermieden werden.
Sofern eine Einstellung nicht möglich ist, ergibt sich zumindest die Möglichkeit das Verfahren, ohne die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu beenden. Bisher war die Staatsanwaltschaft gezwungen jeden Fall anzuklagen und vor Gericht zu bringen. Jetzt ist es möglich das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden.
Neuer § 184b StGB: Wie kann mir ein Anwalt nun helfen?
Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um einen Überblick über den konkreten Vorwurf und die bisherigen Ermittlungen zu erhalten.
Je nach Akteninhalt kann auf dieser Grundlage die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Insbesondere besteht unter Umständen die Möglichkeit das Verfahren auch ohne eine Verurteilung und damit auch ohne Vorstrafe zu beenden.
Zumindest besteht auch in Fällen, die nicht zur Einstellung gebracht werden können, die Möglichkeit der öffentlichen Stigmatisierung in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.