Nach der Gesetzesverschärfung im Jahr 2021 wurde der § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie) nochmals überarbeitet. Seit 28.06.2024 ist der überarbeitete Paragraf in Kraft.1
Für geringe Verstöße wurde die Mindeststrafe auf 3 Monate Freiheitsstrafe verkürzt. Somit ist der Besitz von Kinderpornografie per se kein Verbrechen mehr.2
Dadurch ergeben sich nun auch bessere Verteidigungsmöglichkeiten. Unter Umständen ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage möglich und ein Eintrag im Führungszeugnis kann verhindert werden.3
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Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst
Im Jahr 2021 wurde der Straftatbestand des Besitzes und Verbreitens von Kinderpornografie in § 184b StGB erheblich verschärft und von einem Vergehen zu einem Verbrechen deklariert. Diese Verschärfung sorgte von Beginn an für erhebliche Diskussionen, weil selbst bei geringfügigen Befunden eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr drohte – mit allen Folgen für Führungszeugnis, Berufsverbote und öffentliche Stigmatisierung.4
Im Mai 2024 beschloss der Bundestag nun eine Abkehr von dieser Verschärfung. Seit dem 28.06.2024 ist der neue § 184b StGB in Kraft und damit wieder anschlussfähig an Opportunitätseinstellungen, Strafbefehl und abgestufte Sanktionen.5
Senkung der Mindeststrafe
Die Mindeststrafe für das Verbreiten von Kinderpornografie wird auf sechs Monate reduziert.6
Die Mindeststrafe für den Besitz und den Erwerb von Kinderpornografie wird auf drei Monate herabgesetzt.7
Herabstufung als Vergehen
Die frühere Mindeststrafe von einem Jahr hatte zur Folge, dass ein Verstoß gegen § 184b StGB zwingend ein Verbrechen war. Mit der Änderung wird das Delikt nun von einem Verbrechen auf ein Vergehen herabgestuft – das ist für die Verteidigung der größte Hebel.8
Ausweitung der Verteidigungsmöglichkeiten
Da ein Verstoß gegen § 184b StGB nun kein Verbrechen mehr ist, wird dadurch insbesondere bei geringfügigen Taten der Spielraum für eine engagierte Strafverteidigung deutlich erweitert (Einstellung § 153, § 153a StPO, Strafbefehl statt öffentlicher Hauptverhandlung, Bewährung trotz Freiheitsstrafe).9
Änderung des Strafrahmens bei § 184b StGB (2024)
Die Höchststrafe von 5 Jahren bleibt für den Grundtatbestand weiter bestehen. Angepasst wurde der untere Rahmen – genau hier lag nach der Reform 2021 das Problem.
Die Mindeststrafe für die in § 184b Abs. 1 StGB benannten Taten, also insbesondere für das Verbreiten oder Herstellen kinderpornografischer Inhalte, wird von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt.10
Hinsichtlich der in § 184b Abs. 3 StGB benannten Taten wird die Mindeststrafe sogar auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Dies gilt insbesondere für den Erwerb und den Besitz von kinderpornografischen Inhalten – also genau den Bereich, in dem viele Ersttäter betroffen sind.11
Kinderpornografie: Neuklassifizierung als Vergehen
Im deutschen Strafrecht gilt: Delikte mit Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr = Verbrechen, alles darunter ist grundsätzlich ein Vergehen (§ 12 StGB).12
Durch die Herabsetzung der Mindeststrafe ist § 184b StGB im Regelfall nun wieder ein Vergehen. Das ist mehr als eine formale Umstellung – es öffnet Verteidigern die Tür zu Verfahrensbeendigungen, die zuvor wegen des „Verbrechensstatus“ ausgeschlossen oder nur schwer zu erreichen waren.
Das wirkt sich u. a. auf Folgendes aus:
- Staatsanwaltschaft kann Opportunitätserwägungen anstellen (§§ 153, 153a StPO)
- Strafbefehl ist wieder denkbar
- Verkürzung öffentlicher Exposition (keine oder kürzere Hauptverhandlung)
- Bessere Prognoseargumente bei Ersttätern
Erweiterung der Verteidigungsmöglichkeiten durch die Gesetzesänderung an § 184b StGB
Durch die neue Klassifizierung wird es nun in bestimmten Fällen möglich, eine Einstellung aus Opportunitätsgründen – etwa gegen Zahlung einer Geldauflage – zu erreichen. Das war vorher bei einem Verbrechen regelmäßig ausgeschlossen, weil die Staatsanwaltschaft zwingend anklagen musste.13
Durch eine solche Einstellung kann eine Vorstrafe im Führungszeugnis vermieden werden – ein ganz zentraler Punkt für Personen in Berufen mit erweitertem Führungszeugnis (Lehrer, Erzieher, Pflege, öffentlicher Dienst) oder bei Sorgerechts-/Jugendamtskonstellationen.
Sofern eine Einstellung nicht möglich ist, ergibt sich zumindest die Möglichkeit, das Verfahren ohne die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu beenden. Bisher war die Staatsanwaltschaft gezwungen, nahezu jeden Fall anzuklagen und vor Gericht zu bringen. Jetzt ist es möglich, das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden – also im schriftlichen Verfahren, ohne großen medialen oder sozialen Druck.14
Neuer § 184b StGB: Wie kann mir ein Anwalt nun helfen?
Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um einen Überblick über den konkreten Vorwurf und die bisherigen Ermittlungen zu erhalten (Art des Materials, Anzahl der Dateien, Realitätsnähe, Herkunft – z. B. Darknet-Plattform, P2P, Messenger).15
Je nach Akteninhalt kann auf dieser Grundlage die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Insbesondere besteht nun – anders als nach der Reform 2021 – in leichten Fällen die Möglichkeit, das Verfahren ohne Verurteilung und damit ohne Eintragung zu beenden.
Zumindest besteht auch in Fällen, die nicht zur Einstellung gebracht werden können, die Möglichkeit, die öffentliche Stigmatisierung in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden und das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (Fassung 2024) ↩︎
- dejure.org: § 184b StGB mit Änderungshinweisen 2024 ↩︎
- BMJ: Gesetz zur Anpassung der strafrechtlichen Vorschriften bei kinderpornografischen Inhalten (Begründung) ↩︎
- bpb: Verschärfung der Sexualstrafdelikte 2021 – Hintergründe ↩︎
- Deutscher Bundestag: Beschlussfassung Mai 2024 zur Absenkung der Mindeststrafe bei § 184b StGB ↩︎
- § 46 StGB – Grundsätze der Strafzumessung ↩︎
- § 153a StPO – Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen ↩︎
- § 12 StGB – Verbrechen und Vergehen ↩︎
- polizei-beratung.de: Kinderpornografie – strafbare Inhalte, Verfahren, Konsequenzen ↩︎
- Bayerisches Innenministerium: Hinweise zu Ermittlungsverfahren bei digitalen Sexualdelikten ↩︎
- Aussageverweigerungsrecht & Zeugnisverweigerungsrecht ↩︎
- Dr. Brauer Rechtsanwälte: Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO ↩︎
- § 407 StPO – Strafbefehl ↩︎
- BZgA / Prävention sexualisierter Gewalt – Hintergrund und rechtliche Einordnung ↩︎
- Europol: CSA/CSEM – Ermittlungskooperationen und Digitalforensik ↩︎







