Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts jugendpornografischer Inhalte eingestellt
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Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten bestand der Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte nach § 184c StGB.
Ergebnis
Nach Akteneinsicht haben wir gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt, dass der Verdacht einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Das Verfahren konnte bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gebracht werden. Zu einer Anklage und zu einer Verurteilung ist es nicht gekommen, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Hessen · Mattis Mayer








