Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte eingestellt
Fall ansehenSchließen
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB ermittelt.
Ergebnis
Wir haben nach Akteneinsicht dargelegt, dass sich eine Verbreitungshandlung nicht tragfähig feststellen lässt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Mecklenburg-Vorpommern · Max Bartusch LL.M.








