Freispruch vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz
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Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz erhoben, in Betracht kam insbesondere eine Strafbarkeit nach § 28 JuSchG. Diese Vorschrift sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die Einzelheiten des Vorwurfs waren Gegenstand der Hauptverhandlung.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Sanktionen wurden nicht verhängt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Mecklenburg-Vorpommern · Max Bartusch LL.M.








