Freispruch vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche
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Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde leichtfertige Geldwäsche in mehreren Fällen nach § 261 StGB zur Last gelegt, weil er betrügerisch erlangte Gelder weitergeleitet haben soll. Für die leichtfertige Geldwäsche sieht § 261 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Raum stand zudem eine Einziehungsentscheidung.
Ergebnis
Wir haben die Umstände der Geldbewegungen und die Frage der Leichtfertigkeit in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Gericht konnte sich von einem leichtfertigen Handeln unseres Mandanten nicht überzeugen und hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Einziehung wurde nicht angeordnet, da eine Entreicherung nach § 73e Abs. 2 StGB vorlag. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten wurden der Staatskasse auferlegt.
Bayern · Olaf Beismann LL.M.








