Freispruch aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Urkundenfälschung
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Ausgangslage
Nach der Anklageschrift sollte unser Mandant zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht haben, indem er einen gefälschten Impfausweis vorlegte, um ein digitales Zertifikat zu erhalten. Der Vorwurf lautete auf Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Ergebnis
Es gelang uns darzustellen, dass die zur Tatzeit geltenden Sonderregelungen für Gesundheitszeugnisse (§§ 277 bis 279 StGB a. F.) einen Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung sperrten und ihre eigenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat unseren Mandanten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Rheinland-Pfalz · Dr. Matthias Brauer LL.M.








