Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
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Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, über das Internet Betäubungsmittel bestellt und damit unerlaubt erworben zu haben (§ 29 BtMG). Anlass war eine an ihn adressierte Postsendung mit Betäubungsmitteln, die den Ermittlungsbehörden übergeben wurde. Der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Ergebnis
Wir haben herausgearbeitet, dass sich eine Bestellung allein anhand der Empfängeranschrift nicht zuverlässig einer bestimmten Person zuordnen lässt. Das Amtsgericht konnte nicht ausschließen, dass eine andere Person die Bestellung aufgegeben hatte, und hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Rheinland-Pfalz · Dr. Matthias Brauer LL.M.








