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Drogenkurier: Diese Strafe droht als Mittäter oder Gehilfe beim Drogenhandel

Mittäter oder Gefhile beim Drogenhandel: Wie wird ein Drogenkurier bestraft?

Als Drogenkurier erwischt - es drohen harte Strafen!

Die Festnahme von Drogenkurieren geschieht in Deutschland jeden Tag. Egal, ob Zufallsfunde bei einer Verkehrskontrolle, Zugriff am Ende von langen Ermittlungen oder bei einer Kontrolle am Flughafen – überall können Drogenkuriere den Behörden ins Netz gehen. Vielen von ihnen sind dabei die Konsequenzen nicht klar.

In diesem Artikel erläutern wir, wie man sich als Drogenkurier strafbar macht, welche Strafe für den Schmuggel von Betäubungsmitteln droht und wie sich Beschuldigte verhalten sollten, wenn sie ins Visier der Polizei geraten sind.




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Was macht ein Drogenkurier?

Im Gegensatz zu einem Drogenhändler verkauft ein Kurier in der Regel die illegalen Betäubungsmittel nicht an Endkunden, sondern übernimmt nur den Transport. Er übernimmt damit das Risiko, von Polizei oder Zoll erwischt zu werden. Bei einem sogenannten Koks-Taxi kann auch Handeltreiben vorliegen.

Leider gibt es immer noch einige Menschen die glauben, man könne doch nicht dafür bestraft werden, eine Sache von einem Punkt zu einem anderen zu bringen. Aber das ist ein Irrtum. Jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Transportgut um illegale Betäubungsmittel handelt, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen.




Wie macht sich ein Drogenkurier strafbar?

Das Betäubungsmittelgesetz verbietet nicht nur Drogendelikte wie Anbau, Herstellung oder unerlaubtes Handeltreiben, sondern stellt in § 29 BtMG auch die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis, Kokain, Heroin & Co. sowie sogar ihren reinen Besitz unter Strafe. Ausführlichere Informationen zu diesem Paragrafen finden Sie in unserem Artikel: Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?

In der Praxis transportieren Drogenkuriere meistens „nicht geringe Mengen“ an Betäubungsmitteln. Dabei handelt es sich um Grenzwerte, die je nach Drogenart unterschiedlich sind. Für Kokain beträgt er z. B. 5 Gramm des Wirkstoffs Kokainhydochlorid.

Liegt eine „nicht geringe Menge“ vor, erhöht sich der Strafrahmen für einen Verstoß gegen das BtMG erheblich. Es handelt sich dann um einen Verbrechenstatbestand, sofern kein minder schwerer Fall vorliegt.



Was ist der Unterschied zwischen Mittäter und Gehilfen?

Im Fall von Drogenkurieren ist von Bedeutung, ob sie vom Gericht als Mittäter oder als Gehilfen eingestuft werden. Der Unterschied besteht im Umfang des Tatbeitrages an der Ausführung der Straftat, also wie aktiv der Beschuldigte an der Tat beteiligt war.

Ein Drogenkurier macht sich als Mittäter strafbar, wenn er z. B. die Betäubungsmittel gegen Beteiligung am Gewinn transportiert oder sie bei sich lagert und verpackt. Weitere Formen der Beteiligung sind denkbar.

Anders verhält es sich beim Gehilfen. Wird z. B. eine Lieferung nur einmalig oder gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt befördert, dann kommt eine Verurteilung als Gehilfe in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Kurier über den genauen Inhalt und den Umfang seiner Ladung nichts wusste. Dann liegt nur Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB vor.



Macht sich ein Drogenkurier auch dann strafbar, wenn er gar nicht wusste, was er transportiert?

Generell gilt, dass ein Täter vorsätzlich (wissentlich und willentlich) die Tathandlung begangen haben muss. In der Praxis ist das bei Drogenkurieren kann das ein komplizierter Punkt im Strafverfahren sein. So ist es denkbar, dass eine andere Person ohne Kenntnis des Beschuldigten diesem z. B. eine Packung mit Drogen ins Fahrzeug gelegt hat. Wird der Fahrer dann von der Polizei angehalten und diese findet die illegalen Substanzen, dann ist er in einer strafrechtlich schwierigen Lage.

Wenn der Beschuldigte glaubhaft versichern kann, nichts von dem Transport von Drogen gewusst zu haben und auch in keinem anderen Zusammenhang mit Drogenhandel zu stehen, dann ist unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch denkbar.

Hier bedarf es aber der Hilfe eines auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten die entlastenden Aspekte genau herausarbeitet und ihn kompetent gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht vertritt.

Häufiger sind jene Fälle, in den der Drogenkurier zwar wusste, dass er illegale Ware transportiert, aber keine genaue Kenntnis des Inhalts und der Menge hatte. Das hat große Bedeutung für die Einstufung als Mittäter oder Gehilfe und des daraus folgende Strafmaß.




Welche Strafen drohen einem Drogenkurier?

Wie weiter oben schon ausgeführt, kommt es bei einer Verurteilung als Drogenkurier auf den Unterschied zwischen Mittäter und Gehilfen an.


Strafen als Mittäter beim Drogenhandel

Grundsätzlich droht nach § 29 BtMG für den illegalen Umgang, darunter auch die Einfuhr und Ausfuhr, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Sobald es sich jedoch um eine „nicht geringe Menge“ handelt, erhöht sich der Strafrahmen. Im Fall eines Drogenkuriers handelt es sich oft um die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dafür sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. In minder schweren Fällen kann sie zwischen drei Monaten und fünf Jahren liegen. Das gleiche Strafmaß gilt für den fortgesetzten Handel als Bande (ab drei Personen).


Strafen als Gehilfe beim Drogenhandel

Sofern aufgrund der geringen Tatbeteiligung nur eine Verurteilung als Gehilfe infrage kommt, wirkt sich das gemäß § 49 Abs. 1 StGB strafmildernd aus. Grundlage ist in diesem Fall auch die in den §§ 29 bis 30 BtMG vorgesehene Strafe für den oder die Haupttäter, die wir oben erläutert haben. Von deren konkreter Höhe hängt dann die Strafe für den Gehilfen ab. Deshalb kann hier vorher keine genaue Aussage gemacht werden.

Außerdem ist konkrete Strafe auch von der Menge und der Art der Drogen abhängig, die der Kurier transportiert hat, sowie von anderen Faktoren wie der Absicht, sie zu verkaufen oder zu verteilen. Hinzu kommen subjektive Faktoren, z. B. bereits vorhandene Vorstrafen des Beschuldigten.




Anwalt bei Drogenstrafrecht und BtMG-Delikte

Als Drogenkurier erwischt: Hat das Auswirkungen auf den Führerschein?

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 entschieden, dass die alleinige Tätigkeit eines Angeklagten als Drogenkurier nicht ausreicht, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Diese Maßnahme diene nur der Sicherstellung der Verkehrssicherheit und keinen anderen Zwecken, so das Gericht in seiner Entscheidung (BGH 1 StR 233/14 vom 4. November 2014).

Allerdings spielt bei Drogenkurier neben der illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln oft auch der Vorwurf des Drogenbesitzes eine Rolle. Der Besitz wiederum stellt ein Indiz für Konsum dar, was wiederum die zuständige Verkehrsbehörde veranlassen kann, Nachforschungen anzustellen. Auch hier ist in diesem Fall die Konsultation eines erfahrenen Strafverteidigers, der sich auch mit dem Verkehrsrecht auskennt, angebracht.




Als Drogenkurier erwischt worden: Wie kann ein Anwalt helfen?

Wie wir oben dargestellt haben, ist die genaue strafrechtliche Einstufung eines Drogenkuriers vom Einzelfall abhängig, was erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann. Aus diesem Grund sollten Beschuldigte immer einen Anwalt einschalten, der sich mit dem BtM-Strafrecht auskennt.

Bevor nicht ein Rechtsanwalt konsultiert wurde, sollte man als Beschuldigter keine Aussage zur Sache machen, um sich nicht selbst zu belasten. Das Aussageverweigerungsrecht ist ein wichtiges Element des deutschen Strafprozessrechts. Die Inanspruchnahme durch den Beschuldigten darf ihm auch später im Prozess vom Gericht nicht negativ ausgelegt werden.

Ob und in welchem Umfang eine Aussage zur Verteidigung sinnvoll ist, sollte ein Rechtsanwalt einschätzen. Dazu wird er zunächst Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, über welche konkreten Beweismittel die Staatsanwaltschaft gegen seinen Mandanten verfügt.

Der Strafverteidiger wird zunächst auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinwirken, soweit das die Beweislage hergibt. Andernfalls wird er vor Gericht auf eine möglichst milde Strafe für den Angeklagten drängen. Dabei spielt die erwähnte Unterscheidung zwischen Mittäter und Gehilfe eine wichtige Rolle.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, als Drogenkurier tätig gewesen zu sein, dann wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei. Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten auf den Gebieten des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Schreiben Sie uns eine Nachricht per WhatsApp, E-Mail oder über unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an! Unsere Ersteinschätzung ist immer kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Drogenkurier: Diese Strafe droht als Mittäter oder Gehilfe beim Drogenhandel Zuletzt aktualisiert: 03.05.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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