Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021
Welche Strafe droht bei einer Anzeige wegen Heroin (§ 29 BtMG)?
Heroin gilt als das gefährlichste illegale Betäubungsmittel, weil es sehr schnell abhängig macht und häufig überdosiert wird. Aufgrund des besonders hohen Gefährdungspotentials wird der Umgang mit diesem Betäubungsmittel von den Strafverfolgungsbehörden streng verfolgt. Dabei ist – ebenso wie bei den anderen illegalen Betäubungsmitteln – die wichtigste Strafnorm der § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Ein Drittel aller Todesfälle aufgrund von Drogenkonsum war 2020 in Deutschland auf eine Überdosis von Heroin sowie anderen Opiaten und Opioiden zurückzuführen. Hinzu kommt bei dieser Droge die Gefahr von Infektionskrankheiten beim Spritzen durch die Konsumenten. Zudem ist Heroinkonsum oft der Grund für Beschaffungsdelikte bzw. Beschaffungskriminalität wie Diebstahl oder Raub sowie damit verbundene Körperverletzungen.
Nach Deutschland wird Heroin hauptsächlich über die Balkanroute aus Afghanistan, Pakistan und dem Iran eingeführt. Insbesondere Afghanistan zählt weltweit zu den Hauptanbaugebieten von Schlafmohn, das den Grundstoff für die halbsynthetische Herstellung von Heroin liefert. Ausgangssubstanz ist dabei Morphin, das als Extrakt aus Rohopium, dem getrockneten Milchsaft aus den Samenkapseln des Schlafmohns, gewonnen wird.
Da Heroin aus den dargestellten Gründen als „harte Droge“ gilt, ist insbesondere beim Handel mit einer hohen Strafe zu rechen. Unser Artikel informiert über die einzelnen Tatbestände des BtMG und gibt Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Welche Straftaten werden nach § 29 BtMG verfolgt?
- Welche Strafen drohen bei Taten im Zusammenhang mit Heroin?
- „Geringe Menge“, „Normalmenge“ und „nicht geringe Menge“ bei Heroin?
- Droht wegen Heroin eine Hausdurchsuchung oder sogar Untersuchungshaft?
- Kann man wegen Heroinkonsum den Führerschein verlieren?
- Richtiges Verhalten bei einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Heroin
Gegen Sie wird wegen der Herstellung, dem Handel, der Einfuhr oder dem Besitz von Heroin ermittelt?
Verlieren Sie keine Zeit!
Jetzt Kontakt aufnehmen
- Erfahrung aus +3000 Fällen im BtM-Strafrecht
- Schnelle Hilfe - deutschlandweit
- Kostenlose Ersteinschätzung
Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Welche Straftaten werden nach § 29 BtMG bei Heroin verfolgt?
Nach § 29 BtMG sind u. a. verboten:
Der reine Konsum von ist – wie bei allen Betäubungsmitteln – zwar erlaubt, aber in der Praxis nur schwer vom verbotenen Besitz zu trennen. Vor Strafverfolgung sicher sind Heroinkonsumenten aber in Drogenkonsumräumen, die es in manchen Städten gibt.
Tatbestand: Herstellung von Heroin
Unter der Herstellung versteht man die Gewinnung von Heroin aus dem Ausgangsstoff Morphin, die meistens in illegalen Laboren geschieht. Die Herstellung erfolgt meistens im Ausland, zum Teil aber auch in Deutschland.
Tatbestand: Handel mit Heroin
Unter Handel versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz eines Betäubungsmittels zu ermöglichen oder zu fördern. Typische Begehungsweisen sind der Verkauf, die Einfuhr und sonstige Formen des Vertriebs.
Zudem fallen auch alle Handlungen unter den Tatbestand, die allgemein dem Heroinhandel dienen. Das kann z. B. das Anwerben von Kurieren und Händlern oder der Transport von Geldeinnahmen sein.
Verschärft wird der Tatbestand Handel, wenn besondere Begehungsweisen hinzukommen, etwa der gewerbsmäßige Handel, der Handel mit Waffen oder der Handel als Bande.
Tatbestand: Einfuhr und Ausfuhr von Heroin
Unter Einfuhr bzw. Ausfuhr versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln über eine Grenze in die Bundesrepublik Deutschland bzw. von hier ins Ausland. Ob es sich dabei um EU- oder Nicht-EU-Ausland spielt keine Rolle. Bezüglich der Strafbarkeit des Umgangs mit illegalen Betäubungsmitteln ist ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich. Auch über das Darknet können Drogen nach Deutschland illegal eingeführt werden.
Tatbestand: Besitz von Heroin
Besitz im Sinne des BtMG meint das Erlangen der „tatsächlichen Verfügungsmacht“ über das Betäubungsmittel, die zudem von einer gewissen Dauer sein muss. Der Beschuldigte muss dabei über das Betäubungsmittel bewusst verfügt haben.
Der Aufbewahrungsort ist unerheblich. Der Zugang muss nur problemlos möglich gewesen sein. Man muss also das Heroin nicht bei sich getragen werden, sondern es kann sich auch an einem anderen Ort befunden haben.
Das bloße Wissen, dass eine andere Person das Betäubungsmittel aufbewahrt, erfüllt den Tatbestand hingegen nicht.
Welche Strafen drohen bei Taten im Zusammenhang mit Heroin?
Das Strafmaß in einem BtM-Verfahren richtet sich immer nach dem Schweregrad des vorgeworfenen Delikts. Da Heroin als harte Droge gilt, ist im Vergleich zu anderen Drogenarten eher mit einer höheren Strafe zu rechnen. Letztendlich wird aber immer nach den Umständen des Einzelfalls entschieden. Eine gute Verteidigungsstrategie spielt dabei eine wichtige Rolle, aber ebenso weitere Faktoren wie Vorstrafen oder eine Kooperationsbereitschaft.
Bei einfachen Tatbeständen des § 29 Abs. 1 BtMG wie Erwerb und Besitz droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Unter günstigen Umständen ist in einigen Bundesländern beim Besitz einer geringen Menge eine Verfahrenseinstellung denkbar.
Bei Tatbeständen mit „normalen Mengen“ ist mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu rechnen. Eine Haftstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei schweren Tatbeständen im Zusammenhang mit „nicht geringen Mengen“ droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Für Heroin-Schmuggel ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu rechnen.
Werden die BtM-Delikte als Bande oder bewaffnet begangen, drohen Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.
„Geringe Menge“, „Normalmenge“ und „nicht geringe Menge“ bei Heroin?
Die Menge des Betäubungsmittels spielt in BtM-Verfahren immer eine große Rolle. Bei einer „geringen Menge“ kann das Verfahren unter Umständen bei bloßem Besitz eingestellt werden. Problematisch ist dabei, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurden, was zu Unterschieden zwischen den einzelnen Bundesländern führt.
Entscheidend bei der Feststellung der Menge ist der Wirkstoffgehalt an Heroinhydrochlorid, der mit einem Wirkstoffgutachten festgestellt wird, sobald es sich offensichtlich um eine „nicht geringe Menge“ handelt.
Was als „geringe Menge“ gilt, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich definiert. In NRW gelten maximal 0,5 g Heroin als geringe Menge. In anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) liegt der Grenzwert sogar bei 1,0 g.
Eine „nicht geringe Menge“ liegt ab 1,5 g Heroinhydrochlorid vor. Der Grenzwert ist nicht unmittelbar zu vergleichen mit der Menge bei der „geringen Menge“, weil dort in der Regel aus Kostengründen keine Wirkstoffgutachten erstellt werden, sondern nur die Bruttomenge gilt. 1,5 g Heroinhydrochlorid entsprechen etwa 15 bis 30 g Heroin.
Alles was zwischen „geringer Menge“ und „nicht geringer Menge“ liegt, entspricht der – gesetzlich nicht definierten – „Normalmenge“.
Droht wegen Heroin eine Hausdurchsuchung oder sogar Untersuchungshaft?
Hausdurchsuchungen sind im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Heroin nicht ungewöhnlich. Auf diese Weise wollen die Ermittlungsbehörden Beweismittel sichern. Dabei geht es auch um die Menge an Heroin, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird.
Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie in unserem Artikel: „Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen“
Mit Untersuchungshaft muss gerechnet werden, wenn die „nicht geringe Menge“ überschritten wurde und der Tatbestand des Handels im Raum steht. Erst recht gilt das natürlich bei qualifizierten Tatbeständen wie z. B. dem bandenmäßigen Handel. In diesen Fällen ist auch mit einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zu rechnen. Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Artikel „Verstoß gegen das BtMG und TKÜ – Was darf die Polizei?“
Unabhängig von einer TKÜ-Maßnahme kann die Polizei aber auch Inhalte von Chats oder SMS auf Mobiltelefonen auswerten, die bei einer Hausdurchsuchung oder in einem anderen Zusammenhang beschlagnahmt wurden.
Kann man wegen Heroinkonsum den Führerschein verlieren?
Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht beim Umgang mit Heroin auch der Verlust des Führerscheins. Das gilt sogar für den an sich straffreien Konsum.
Der Verkehrsbehörde werden regelmäßig alle Verurteilungen wegen eines BtMG-Verstoßes gemeldet. Sie geht dann von einer mangelnden Eignung des BtM-Konsumenten als Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus – und das unabhängig davon, ob überhaupt eine Fahrt unter dem Einfluss von Heroin stattgefunden hat! Erst recht wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn unter BtM-Einfluss ein Kfz gefahren wurde.
Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „ Welche Strafe droht bei Drogen am Steuer?“
Richtiges Verhalten bei einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Heroin
Wie in jedem anderen Strafverfahren auch sollten Sie als Beschuldigter auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten.
Wichtige Informationen zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung wegen eines BtM-Delikts erhalten Sie in unserem Artikel „ Wie reagiere ich auf eine Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter wegen BtMG § 29?“
Als Nächstes sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Gerade im Zusammenhang mit Heroin steht viel auf dem Spiel. Ein Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und auf dieser Informationsgrundlage eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall entwickeln.
Wenn Sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG erhalten haben oder sogar schon eine Hausdurchsuchung bei Ihnen stattgefunden hat, sollten Sie nicht weiter zögern und sofort Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und hat große Erfahrung in BtM-Verfahren. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular, per E-Mail, die angegebene Telefonnummer oder über WhatsApp, Verbindung mit uns auf! Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.
Hier finden Sie unser Kontaktformular
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.