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MDMA / Ecstasy: Welche Strafe droht nach einer Anzeige?

Anzeige wegen MDMA / Ecstasy

MDMA / Ecstasy und der § 29 BtMG

Die als Ecstasy und MDMA bekannten Betäubungsmittel (manchmal auch als XTC oder Teile bezeichnet) gehören zu den harten Drogen. Deshalb wird der Umgang damit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stärker verfolgt als etwa bei geringen Mengen Cannabis. Die Strafe ist dementsprechend oft höher.

Ecstasy bzw. MDMA ist vor allem in der Party-Szene beliebt, um lange durchzuhalten. Wer damit erwischt wird, muss gemäß § 29 BtMG mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Im Folgenden finden Sie Informationen rund um das Thema und erhalten Hinweise für den Fall einer Anzeige.




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Was ist Ecstasy / MDMA und wie wird es eingenommen?

Ecstasy ist ein illegales Betäubungsmittel, das bereits seit rund 40 Jahren vor allem als Partydroge benutzt wird. Oft werden die Begriffe Ecstasy und MDMA für inhaltlich deckungsgleich gehalten. Allerdings enthalten die als „Ecstasy“ gehandelten Pillen schon seit Jahrzehnten oft wenig oder gar kein MDMA mehr, sondern andere Wirkstoffe, die ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Wir verwenden die beiden Begriffe hier jedoch wegen der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend synonym und gehen nur bei Abweichungen auf die jeweiligen Besonderheiten ein.

Der Wirkstoff des MDMA ist die chemische Verbindung 3,4-Methylendioxy-N-methylamphetamin. Ecstasy/MDMA kann auf unterschiedliche Weise konsumiert werden. Weit verbreitet ist es in Form von Tabletten. Unter dem Namen „Molly“ wird es auch in pulverisierter Form als Kapseln konsumiert.

MDMA-Kristalle können auch oral eingenommen oder in Getränken aufgelöst werden, was in manchen Fällen zu einem unabsichtlichen Konsum führen kann.




Wie wirkt Ecstasy bzw. MDMA?

Nach der Einnahme von MDMA oder Ecstasy kommt es zu einer direkten Wirkung auf die Synapsen im Gehirn durch die Ausschüttung des Neutransmitters Serotonin. Der Puls steigt an und die Pupillen erweitern sich.

Die Konsumenten fühlen sich wohl und die Energiereserven des Körpers werden stimuliert. Außerdem sinkt das Schmerzempfinden herab. Körperliche und psychische Erschöpfungszeichen werden überspielt. Die Wirkung tritt ca. 20 bis 60 Minuten nach der Einnahme ein und hält etwa zwei bis fünf Stunden an.

Neben den als positiv empfundenen Wirkungen kann es zu zahlreichen unerwünschten Nebenwirkungen kommen:

  • Schweißausbrüche
  • Übelkeit
  • Verkrampfung der Kiefermuskulatur
  • Durchblutungsstörungen
  • Absinken des Blutzuckers
  • Unterdrückung des Harndrangs

Weitere Probleme können durch Mischkonsum und vor allem durch eine Überdosierung entstehen. Bekannt sind hier psychische Probleme wie

  • Angstzustände,
  • Halluzinationen oder
  • Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen.

Insbesondere Ecstasy-Pillen werden häufig mit Streckmitteln versetzt, deren Inhaltsstoffe die Konsumenten nicht kennen. Deshalb kann die Wirkung andere als die erhofften Effekte haben. Außerdem ist meistens der genaue Wirkstoffgehalt nicht bekannt, was in der Folge manchmal zu bösen Überraschungen führt. Seit einigen Jahren kursieren XTC-Pillen wie „Punisher“ bis zu 300 mg MDMA enthalten. Dadurch kam es bereits zu mehreren Todesfällen.




Wie kann Ecstasy nachgewiesen werden und wie lange?

Der Nachweis von Betäubungsmitteln wie MDMA und Ecstasy kann durch verschiedene Arten von Drogentests erfolgen.

  • Ein Bluttest kann den Konsum innerhalb der letzten 24 Stunden nachweisen.
  • Im Urin ist das Betäubungsmittel noch bis zu vier Tage nachweisbar.
  • Mittels einer Haaranalyse kann die Einnahme der Droge bis zu 12 Wochen nachgewiesen werden.

Für die Nachweisbarkeit spielt die genaue Zusammensetzung der Pillen eine wichtige Rolle. In Ecstasy können auch Amphetamine, Koffein oder Ketamin enthalten sein.




Welche Strafe für geringe bzw. nicht geringe Menge Ecstasy?

Im strafrechtlichen Teil des Betäubungsmittelrechts spielt die Menge der aufgefundenen Drogen eine wichtige Rolle. Ausdrücklich erwähnt werden im BtMG die „geringe Menge“ und die „nicht geringe Menge“. Dazwischen liegt die nicht näher beschriebene „Normalmenge“. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welchen Einfluss die Menge auf die Strafe bei Ecstasy hat.


MDMA: Strafe bei geringer Menge Ecstasy?

Wird beim Beschuldigten eine geringe Menge Ecstasy festgestellt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 31a BtMG einstellen oder das Gericht von einer Strafe absehen. Die Regeln dafür sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Pillen, Kapseln oder Kristalle, sondern die Wirkstoffmenge. Der Grenzwert liegt bei MDMA sowie den verwandten Drogenarten MDA und MDE bei 360 mg (Base). Manche Bundesländer haben konkrete Höchstmengen für die Anwendung von § 31a BtMG festgelegt. Sie variieren zwischen 3 und 19 Ecstasy-Tabletten. Bei dieser geringen Menge geht man von Eigengebrauch durch den Beschuldigten aus.


Strafe bei „Normalmenge“ MDMA und Ecstasy

Einen Rechtsanspruch auf die Einstellung des Strafverfahren gibt es nicht. Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 1 BtMG für den verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Illegal sind danach mit Ausnahme des reinen Konsums alle Arten des Umgangs mit Drogen. Das sind u. a.:

  • Herstellung,
  • Handeltreiben,
  • Einfuhr und Ausfuhr,
  • Veräußerung,
  • Abgabe und
  • Besitz.

Strafverschärfend wirkt darüber hinaus u. a. die Abgabe von Drogen an Minderjährige. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG droht dann eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr oder gemäß § 29a Abs. 2 in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich.

Weitere Informationen zum Strafmaß finden Sie in unserem Artikel:
Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?


Wie wirkt sich eine nicht geringe Menge Ecstasy auf das Strafmaß aus?

Für den strafbaren Handel und Besitz sowie die Herstellung und Abgabe von Ecstasy bzw. MDMA in nicht geringer Menge droht nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Grenze liegt für MDMA / Ecstasy laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei 30 Gramm (Base). Damit ist der Wirkstoff gemeint, nicht das Gesamtgewicht der Tabletten. Das kann sehr unterschiedlich sein. Der Wirkstoffgehalt wird durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt, das ein Labor im Auftrag der Ermittlungsbehörden anfertigt.

Erst durch das Wirkstoffgutachten in Verbindung mit der Anzahl und dem Gewicht der Pillen lässt sich eine klare Aussage treffen, ob die nicht geringe Menge beider sichergestellten Substanz überschritten wurde oder nicht. So hob z. B. der BGH 2010 (2 StR 296/10) das Urteil gegen einen Angeklagten insoweit auf, der mit 2000 Ecstasy-Pillen gehandelt hatte. Diese hatten einen geringen Wirkstoffgehalt von 2 %. Bei einem angenommenen Gewicht von 200 bis 250 mg pro Tablette ergab sich somit nur ein Gesamtwirkstoffgehalt von acht bis zehn Gramm Base.

Werden bei einer Kontrolle nur so viele Teile gefunden, dass es beim Besitzer schon rein rechnerisch nicht zu einem Überschreiten des Grenzwerts kommen kann, belässt es die Polizei dagegen in der Regel bei einem einfachen Drogentest, bei dem nur die Art des Betäubungsmittels festgestellt wird. Eine besondere Strafbarkeit wegen einer nicht geringen Menge kann dann ausgeschlossen werden.




Anwalt bei Drogenstrafrecht und BtMG-Delikte

Wird bei Ecstasy / MDMA der Führerschein entzogen?

Unabhängig davon, ob der Umgang mit MDMA einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hat, wird die Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnisbehörde über das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG informieren. Das kann zur Folge haben, dass der Führerschein entzogen wird, weil ein Konsument von harten Drogen wie XTC als ungeeignet zum Führen eines Kfz gilt. Die Fahrerlaubnis kann erst nach einer erfolgreichen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) wieder erworben werden. Dabei muss man den Verzicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln nachweisen.

Werden Sie unter dem Einfluss von MDMA / Ecstasy bei einer Verkehrskontrolle angetroffen, kommt es darauf an, ob Ihnen eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Falls ja, dann liegt eine Straftat vor. Wenn es nicht der Fall ist, handelt es sich um keine Straftat, sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, für die der Bußgeldkatalog 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Voraussetzung dafür ist, dass der Grenzwert von 25 ng/ml im Blut überschritten wurde.

Weitere Informationen zum Thema Fahren unter Drogeneinfluss finden Sie in unserem Artikel:
Welche Strafe droht bei Drogen am Steuer?




Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?

Nach einer Anzeige wegen § 29 BtMG im Zusammenhang mit Ecstasy bzw. MDMA droht am Ende des Ermittlungsverfahrens nicht nur eine Hauptverhandlung vor Gericht. Darüber hinaus kann es auch zu einer Hausdurchsuchung oder Telefonüberwachung kommen, wenn es sich nicht nur um eine geringe Menge gehandelt hat.

Wie oben dargestellt, droht im Falle des Vorhandenseins auch der Entzug der Fahrerlaubnis, was erhebliche private und berufliche Folgen haben kann, bevor überhaupt der Gerichtstermin stattgefunden hat.

Aus diesen Gründen ist die Vertretung durch einen Strafverteidiger, am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, anzuraten. Der Anwalt wird im Auftrag des Mandanten Akteneinsicht nehmen und kann so die tatsächliche Beweislage feststellen. Das wiederum ist die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie, die im möglichst zu einer Einstellung des Verfahrens führen sollte.

Falls Sie eine Anzeige wegen des Umgangs mit Ecstasy / MDMA erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie nicht mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Der Gebrauch dieses Rechtes darf Ihnen auch in einem späteren Verfahren vom Gericht nicht negativ ausgelegt werden. Einer Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter muss man nicht Folge leisten. Sprechen Sie immer erst mit einem Anwalt.

Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte hat sich auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Unsere Strafverteidiger vertreten deutschlandweit Mandaten in BtM -Verfahren. Kanzleistandorte von uns finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Wenn Sie Ärger mit der Polizei im Zusammenhang mit MDMA bzw. Ecstasy haben, dann rufen Sie uns an, schreiben Sie eine Nachricht über WhatsApp oder nutzen Sie das Kontaktformular. Sie erhalten dann von uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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MDMA / Ecstasy: Welche Strafe droht nach einer Anzeige? Zuletzt aktualisiert: 12.10.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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