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K.O.-Tropfen und sexueller Missbrauch / Vergewaltigung: Welche Strafe droht?

K.O.-Tropfen und Sexualdelikte

K.O.-Tropfen und das Strafrecht:

Die meisten der gängigen Substanzen, die als K.O.-Tropfen gelten, sind in Deutschland nach dem Betäubungsmittelstrafrecht verboten. Bereits der Besitz ist strafbar.

Oftmals dienen die K.O.-Tropfen für weitere Straftaten, wie sexuellen Missbrauch oder auch Raub. Hierbei ist bereits der Versuch strafbar.

Einem Beschuldigten drohen bei Straftaten im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen langjährige Haftstrafen.



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Tatort Partymeile! Ob in der Disco oder einer Bar, das eigene Getränk sollte man dort besser nicht unbeaufsichtigt lassen. Schnell haben flinke Täter dieses mit Substanzen versetzt. Berüchtigte „K.O.-Tropfen“ sind farb- und geruchsneutral und einmal im Drink vermischt kaum zu erkennen, machen jedoch schnell willenlos und bewusstlos und schaffen sich somit leichte Opfer für Sexual- und Raubdelikte.

In unserem Rechtstipp beschäftigen wir uns daher mit allen wissenswerten Hinweisen rund um das Phänomen der K.O.-Tropfen in Zusammenhang mit dem Strafrecht und insbesondere dem Sexualstrafrecht.




Was sind K.O.-Tropfen?

Die aus Presse, Funk und Fernsehen berüchtigten K.O.-Tropfen sind ein Sammelbegriff für verschiedene flüssige Substanzen, die ferner auf unterschiedlichen Wirkstoffen basieren. Gelegentlich werden diese auch als Teil der sogenannten „Party-Drogen“ bzw. unter dem Schlagwort „Roofies“ geführt.

Bekannt sind dabei insbesondere GHB (Gammahydroxybuttersäure) sowie GBL (Gamma-Butyrolacton). Als Szene-Namen kursieren auf diesen Wirkstoffen basierende Produkte etwa als Liquid Ecstasy bzw. Liquid E, Soap oder Liquid X. Bekannt ist ferner Rohypnol.

Allerdings sollen diese Drogen bzw. Substanzen nicht aufputschen, sondern beruhigen und entspannen. Besonders strafrechtlich relevant ist jedoch die unbemerkte Verabreichung solcher Substanzen an andere Personen ohne bzw. gegen deren Willen. Zweck der Verabreichung ist es, die Opfer in einen Zustand zu versetzen, in dem sie willenlos sowie körperlich völlig hilflos werden. Täter nutzen diesen Zustand dann aus, um das unbemerkt betäubte Opfer in der Folge sexuell zu missbrauchen oder zu berauben.

Perfide ist dabei nicht nur, dass die farb- und geruchlosen Substanzen besonders in alkoholischen Mischgetränken nicht wahrgenommen werden. Sie sedieren nicht sofort, sondern die Betäubung verläuft ähnlich eines zu schnell herbeigeführten „normalen“ Alkoholrauschs. Im Übrigen führt sie zu einem täterbegünstigenden Gedächtnisverlust und sind nur sehr begrenzt nachweisbar. Viele Opfer glauben daher, einfach einen „über den Durst“ getrunken und dann eben eine Dummheit begangen zu haben.




Wie lange können K.O.-Tropfen nachgewiesen werden?

Das kommt auf den jeweiligen Stoff an. Allgemein gilt jedoch, dass K.O.-Tropfen in Blut und Urin nach mehr als zwölf bis 14 Stunden nicht mehr nachgewiesen werden können. Ein Nachweis wird dadurch erheblich erschwert, auch weil den Opfern in der Praxis oft nur eine Blutprobe entnommen wird und nicht selten rauschbedingt keine unmittelbare Anzeige erstattet wird.

Anders ist es bei den Abbauprodukten der Substanzen. Diese können je nach Wirkstoff insbesondere im Harn auch noch nach etwa zwei bis vier Tagen nachgewiesen werden. Bei einem Haartest sogar noch Wochen oder gar Monate nach der Einnahme – je nach Haarlänge.

Wer glaubt, dass er Opfer eines Übergriffes mit K.O.-Tropfen geworden ist, der sollte keine Zeit verlieren und unverzüglich eine entsprechende Probenentnahme veranlassen.




Ist der Umgang mit K.O.-Tropfen in Deutschland strafbar?

Viele der gängigen Substanzen, die als K.O.-Tropfen verwendet werden, unterliegen mittlerweile dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). So etwa GHB (bekannt auch als „liquid ecstasy“) oder Rohypnol. Das heißt, nahezu jedweder Umgang mit diesen Substanzen ist gemäß § 29 BtMG verboten. Strafbar hierbei ist nicht nur die Beschaffung oder die Weitergabe, sondern ebenso der bloße Besitz.

Bedenke: Zwar mag der Konsum allein nicht strafbar sein. Jedoch kann ein Konsum nicht stattfinden, ohne sich eine Substanz zu beschaffen und diese wenigstens kurzzeitig zu besitzen. Mithin kann bereits das Mitführen von K.O.-Tropfen relativ hart bestraft werden, gerade dann, wenn der Täter bereits über einschlägige Vorstrafen verfügt.




K.O.-Tropfen an andere verabreicht – macht man sich strafbar?

Bereits auf den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln stehen hohe Strafen, etwa für das Mitführen von K.O.-Tropfen auf dem Weg in eine Diskothek.

Verabreicht man derartige Substanzen jedoch darüber hinaus an andere Personen und das auch noch ohne bzw. gegen deren Willen, werden zahlreiche weitere Straftatbestände erfüllt. Das Verabreichen von „Roofies“ etwa erfüllt regelmäßig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Kommt es dabei zu entsprechenden Folgeschäden, etwa aufgrund zu hoher Dosierung oder eines Sturzes aufgrund der Hilflosigkeit, so sind dem Täter auch diese Verletzungen oder gar der Tod des Opfers zurechenbar. Dann droht eine Bestrafung etwa wegen schwerer Körperverletzung oder auch wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Auch eine fahrlässige Tötung kann gegeben sein, wenn das Opfer aufgrund der Vergiftung oder aber wegen der Rausch- bzw. Betäubungswirkung tödlich verunglückt.

Die Strafbarkeit setzt aber einen solchen Schadenseintritt gar nicht voraus. Oft ist bereits der Versuch strafbar. Gibt der Täter die K.O.-Tropfen etwa in das Glas eines Opfers, um dieses dann auszurauben oder sexuell zu missbrauchen, so kann allein durch diese Beimischung der Tatbestand des versuchten Raubes, des versuchten sexuellen Missbrauchs (Vergewaltigung ist eine schwere Form des sexuellen Missbrauchs) oder der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt sein.

Merke: Eine bloß versuchte Straftat kann zwar milder bestraft werden als deren Vollendung, dies ist aber keinesfalls gesetzlich garantiert!

Letztlich kann also eine kleine Handlung gleich mehrere Straftaten darstellen, die schon für sich genommen mit hohen Strafen belegt sind.




Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Sexualdelikte im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen: Welche Strafe droht?

In vielen Fällen dienen K.O.-Tropfen dazu, das betäubte Opfer sexuell zu missbrauchen. Gerade junge Frauen gelten daher als besonders betroffene Opfergruppe. Nicht nur in Discos und Bars, sondern auch in privaten Räumen, wo die Täter dann gleich zur Tat schreiten können.

Das Strafgesetzbuch kennt zahlreiche verschiedene Tatbestände des Sexualstrafrechts. Die Anwendung von K.O.-Tropfen ist dabei hinsichtlich der Verwirklichung aller dieser Delikte denkbar. Zentraler Paragraf der Sexualdelikte ist § 177 StGB. Dieser umfasst neben dem sexuellen Übergriff auch die sexuelle Nötigung sowie die Vergewaltigung, also jene Form des sexuellen Missbrauchs, der mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist.

Weggefallen ist dabei der § 179 StGB, der bis zu einer Reform des Sexualstrafrechts u. a. im Jahre 2016 explizit den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen regelte.

Voraussetzung des neugeregelten § 177 StGB ist immer, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person stattfindet. Das liegt nunmehr gemäß § 177 Abs. 2 StGB aber auch dann vor, wenn das Opfer - etwa wegen der K.O.-Tropfen - diesen Willen gar nicht mehr bilden oder äußern kann. Dem steht es zudem gleich, wenn das Opfer in einen Zustand versetzt ist, in dem die Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist.

Hohe Strafen für Sexualdelikte im Zusammenhang mit der Betäubung des Opfers

Die Norm baut der Schwere der Delikte nach auf und kennt verschiedene Strafmaße. So wird der sexuelle Übergriff mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, bei einer Höchststrafe von bis zu 5 Jahren Haft. Das liegt etwa vor, wenn ein Täter das willen- oder bewusstlose in sexueller Art und Weise anfasst oder allgemein sexuelle Handlungen an der Person vornimmt, ohne dabei in den Körper einzudringen.

Absatz 6 bestraft dann die besonders schweren Fälle, insbesondere die Vergewaltigung. Die Fälle des Absatz 6 umfassen also etwa ein vaginales Penetrieren, aber auch zahlreiche andere Fälle eines Eindringens in eine Körperöffnung des Opfers, sei es mit Körperteilen des Täters oder auch mit Gegenständen. Ob dieses vorliegt und als erheblich genug zu werten ist, das obliegt der Betrachtung im Einzelfall. So ist ein unfreiwilliger Zungenkuss in der Regel noch kein besonders schwerer Fall, wohl aber das Eindringen mit dem Finger in die Scheide oder den After.

Die Vergewaltigung bzw. die besonderes schweren Fälle des Absatz 6 werden mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bestraft und kennen keine Höchststrafe. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB kann also mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Und das heißt im Volksmund: lebenslänglich.

Allein §177 StGB kennt über die Grundtatbestände hinaus diverse strafschärfende Umstände, die u. a. auch dann eingreifen können, wenn ein Opfer zunächst der Wirkung von K.O.-Tropfen ausgesetzt wird.

K.O.-Tropfen können als "gefährliches Werkzeug" gelten

Besonders relevant hinsichtlich der Verabreichung von K.O.-Tropfen ist § 177 Absatz 8 Nr. 1: Verwendet der Täter bei bzw. zur Begehung der Tat ein „gefährliches Werkzeug“, so erhöht sich die Mindeststrafe sogar auf fünf Jahre. Relevant ist das deswegen, weil viele Gerichte K.O.-Tropfen mittlerweile als ein gefährliches Werkzeug betrachten. Das heißt dann: Bewährung ausgeschlossen!

Das Strafgesetzbuch kennt darüber hinaus auch weitere Sexualdelikte und bestraft diese aus anderen Paragrafen. Denkbar ist auch dabei, dass ein planvoll agierender Täter, der etwa ein Kind vor dem Missbrauch mit K.O.-Tropfen betäubt, durchaus höher bestraft wird als ein „Gelegenheitstäter“.




Mir wird eine Straftat mit K.O.-Tropfen vorgeworfen – was soll ich tun?

Wie gesehen kann jeglicher Umgang mit K.O.-Tropfen zu harten Strafen führen. Nicht nur bei Sexualdelikten, aber gerade dann.

Daher kann es hier kein Zögern und kein Vertun geben: Wird gegen Sie wegen einer Straftat im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen ermittelt, dann brauchen Sie dringend einen versierten Strafverteidiger, der sich bestenfalls mit Betäubungsmittelrecht und Sexualstrafrecht auskennt. Kommen Sie nicht auf den Gedanken, so ein Verfahren zu ignorieren, auszusitzen oder sich gar selbst zu verteidigen. Nicht selten geht es gerade bei Sexualdelikten um Haftstrafen von 5, 7 oder gar 10 Jahren.

Beachten Sie unbedingt folgende Ratschläge:

  1. Eisernes Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden,
  2. Ruhe bewahren und
  3. unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten, der sich auf diesem Gebiet auskennt.



Wie stehen die Verteidigungschancen?

Eine konkrete Prognose kann nur im Einzelfall erfolgen. Allgemein gilt aber, dass ein versierter Rechtsanwalt eine professionelle und durchdachte Verteidigungsstrategie entwickeln wird. Insbesondere die kritische Konstellation aus Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht erfordert dafür besondere strafprozessuale Kenntnisse, ein profundes Gespür für Details sowie hohe Erfahrungswerte in Prozessführung und Zeugenbefragung.

Eine auf entsprechender Expertise beruhende Verteidigung erhöht also nicht nur Ihre Chancen, sie ist in der Regel überhaupt Ihre einzige Chance, einen Gerichtssaal entweder gar nicht erst betreten zu müssen oder diesen in Freiheit auch wieder zu verlassen.


Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen gerade in den Bereichen BtM-Strafrecht und Sexualstrafrecht über eine enorme Erfahrung. Wenn ein Strafverfahren gegen Sie läuft, sollten Sie uns schnellstens kontaktieren. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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K.O.-Tropfen und sexueller Missbrauch / Vergewaltigung: Welche Strafe droht? Zuletzt aktualisiert: 28.11.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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