Mo. - Fr. 08.00 - 18.00 Uhr
Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg & Berlin
Dr. Brauer RechtsanwälteDr. Brauer Rechtsanwälte

Anzeige wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Welche Strafe droht nach § 126 StGB bei Anzeige wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Strafbarkeit gemäß § 126 StGB - welche Strafe droht?

Meldungen über Amokläufe sorgen stets für großes Aufsehen in den Medien. Erfreulicherweise kommt es in Deutschland relativ selten tatsächlich zur Ausführung von solchen Taten. Doch bereits die Ankündigung eines frustrierten Schülers, „morgen alle Lehrer in meiner Schule töten“ zu wollen, stellt eine Straftat dar.

Für Fälle wie diesen gibt es im Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“. Was davon alles umfasst ist und welche Strafe nach § 126 StGB droht, erfahren Sie in diesem Artikel.




Gegen Sie wird wegen Störung des öffentlichen Friedens ermittelt?

Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!


  • Erfahrene Anwälte für Strafrecht

  • Schnelle Hilfe - deutschlandweit

  • Kostenlose Ersteinschätzung

Dr. Brauer Rechtsanw?lte

Jetzt anrufen:
0228 25 999 361


Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:

WhatsApp Kontakt direkt zum Anwalt

Hier finden Sie unser Kontaktformular




Was bedeutet Störung des öffentlichen Friedens?

Der Begriff „Störung des öffentlichen Friedens“ bezieht sich auf eine Situation, in der die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört wird. Dabei kann es sich um verschiedene Formen der Störung handeln, wie zum Beispiel das Verbreiten von Gerüchten oder das Anschlagen von Plakaten, die zur Gewalt aufrufen.

In der Regel geht es darum, dass durch das Verhalten eines oder mehrerer Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird und dadurch ein erheblicher Schaden für die Gesellschaft entsteht.




Was gilt als Androhung von Straftaten zur Störung des öffentlichen Friedens?

Der öffentliche Frieden wird nicht durch jede beliebige Straftat gestört. Die Androhung von harmlosen oder unbedeutenden Delikten, die keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, wird nicht als Störung des öffentlichen Friedens gewertet.

Störung des öffentlichen Friedens

Im Zusammenhang mit der Störung des öffentlichen Friedens bezieht sich die Androhung von Straftaten auf das Ankündigen oder Anzeigen einer Straftat, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Es geht dabei um eine spezielle Form der Bedrohung, bei der eine Straftat angedroht wird, um eine Person oder eine Gruppe von Personen einzuschüchtern oder zu erpressen oder um Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten.

Es ist dabei allerdings unerheblich, ob am Ende tatsächlich physische Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es aus, wenn die Rechtssicherheit der Öffentlichkeit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch die Schaffung eines „psychischen Klimas“ zu Straftaten aufgehetzt werden (BGHSt 34, 329, 331 f.).

Welche Straftaten fallen unter § 126 StGB?

Welche Straftaten im Einzelnen gemeint sind, ergibt sich aus dem konkreten Kontext der Androhung. Es kann sich beispielsweise um Gewalt- oder Sexualdelikte, Brandstiftung oder Sprengstoffdelikte handeln. Wichtig ist dabei, dass es sich um schwere Straftaten handelt, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. So sind die Androhung einer einfachen Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung nicht von § 126 StGB umfasst.

Konkrete Beispiele für Verbrechen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden und deshalb als Androhung von Straftaten im Sinne von § 126 StGB gelten könnten, sind beispielsweise:

Welche Straftaten unter die gesetzliche Regelung fallen, ergibt sich abschließend aus der Aufzählung in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 8.

Vortäuschen von schweren Straftaten strafbar

Strafbar ist es nach § 126 Abs. 2 StGB auch, den öffentlichen Frieden zu stören, indem man wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten bevorsteht.




Strafverteidigung aus Leidenschaft - kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt

Welche Strafe droht nach § 126 StGB?

Nach § 126 Abs. 1 StGB wird die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Dabei hängt die konkrete Strafe von verschiedenen Faktoren ab, z.B. der Art der angedrohten Straftat, der Schwere der Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens sowie der Persönlichkeit und Vorstrafen des Täters.




Was tun bei einer Anzeige wegen Störung des öffentlichen Friedens?

Im Falle einer Anzeige wegen § 126 StGB ist es wichtig, unbedingt einen Anwalt zu konsultieren. Auch wenn die angekündigte Straftat nicht verwirklicht wurde, handelt es sich keinesfalls um ein Kavaliersdelikt.

Es empfiehlt sich, bei einer Vernehmung durch die Polizei keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung zu machen. Als Beschuldigter muss man sich nicht selbst belasten, sondern hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollte man zunächst unbedingt Gebrauch machen.

Ein Rechtsanwalt wird dabei helfen, die eigene Verteidigung optimal zu gestalten und gegebenenfalls auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuwirken. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung kann ein Strafverteidiger Aspekte herausarbeiten, die für den Beschuldigten entlastend wirken.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Unsere Kanzlei hat Standorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Wenn Sie oder ein Angehöriger eine Anzeige wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten erhalten haben, können Sie sich gern an uns wenden. Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail und unser Kontaktformular. Oder senden Sie uns eine Nachricht per WhatsApp. Unsere Ersteinschätzung Ihres Falles ist immer kostenlos und unverbindlich!


Hier finden Sie unser Kontaktformular





Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Anzeige wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten Zuletzt aktualisiert: 26.05.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

Kommentar hinterlassen

Phone icon
Jetzt anrufen
|
WhatsApp icon
WhatsApp Kontakt
Dr. Brauer Rechtsanwälte hat 4,90 von 5 Sternen 943 Bewertungen auf ProvenExpert.com