Tatbestand nach § 211 StGB – Mordmerkmale und Strafen
Mord zeichnet sich aufgrund der großen Ermittlungsintensität durch eine hohe Aufklärungsquote aus. Zudem verjährt Mord nie. Ein Mörder muss damit selbst nach Jahrzehnten mit einer Verurteilung rechnen. Es droht ihm eine lebenslange Haft.
Wie wir in unserem Rechtsblog-Artikel über Totschlag bereits dargestellt haben, gibt es einen engen rechtlichen Zusammenhang von Mord und Totschlag, weil sich letzterer nach § 212 StGB direkt auf Mord bezieht. Einen Schwerpunkt bilden nachfolgend die für eine Verurteilung entscheidenden Mordmerkmale.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Wann ist Tötung ein Mord?
- Welche Strafe gibt es für Mord?
- Welche Strafe droht bei versuchtem Mord?
- Was ist die Höchststrafe für Mord nach dem Jugendstrafrecht?
- Geplante Tötung beim Tatbestand Mord?
- Gibt es eine Verjährungsfrist bei Mord?
- Vertretung durch Anwalt bei Anklage wegen Mordes
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Wann handelt es sich bei der Tötung eines Menschen um einen Mord?
Eine Verurteilung wegen Mordes setzt neben der Tötungsabsicht das Vorliegen mindestens eines Mordmerkmals voraus. Es können natürlich auch mehrere Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sein. Die Mordmerkmale werden in § 211 Abs. 2 StGB aufgeführt und lassen sich in drei Gruppen einteilen:
Beweggründe bei Mord
- Mordlust – liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der Tod des Opfers als solcher der einzige Tatzweck ist. Der Täter muss aus Freude an der Tötung eines Menschen, um sich daran zu ergötzen oder auch Langeweile gehandelt haben. Der Tod darf dabei nicht nur in Kauf genommen worden sein, sondern er muss gerade der Grund für die Tat gewesen sein.
- Befriedigung des Geschlechtstriebs – wenn die Tötung der sexuellen Befriedigung dient (sogenannter Lustmord). Sie kann auch dann vorliegen, wenn sich der Täter erst an der Leiche befriedigt oder durch den Anblick einer Filmaufzeichnung des Tötungsaktes.
- Habgier – liegt vor, wenn die Tötung der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Täter dient. Dabei gibt es keine Untergrenze für den erhofften Vermögensvorteil. Zudem spielt es keine Rolle, ob er tatsächlich eingetreten ist oder auch nur eintreten konnte. Es kommt allein auf die Motivation des Täters an.
- Sonstige niedrige Beweggründe – ein Auffangtatbestand, um andere, im Gesetz nicht definierte Beweggründe zu erfassen. Die Rechtsprechung geht von einem niedrigen Beweggrund aus, wenn er nach der allgemeinen sittlichen Würdigung auf der tiefsten Stufe steht und deshalb als besonders verachtenswert gilt.
Begehungsweise bei Mord
- Heimtückisch – Eine heimtückische Tat liegt vor, wenn das Opfer durch den Angriff auf sein Leben überrascht wurde. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und dabei in feindlicher Willensrichtung handelt. Das Opfer muss mit einem Anschlag auf seine Person nicht rechnen und deshalb in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sein. Wer nicht mit einem Anschlag auf das eigene Leben rechnet, wird in der Regel nicht in der Lage sein, solch einen Angriff effektiv abzuwehren. Wichtig ist bei diesem Mordmerkmal das Überraschungsmoment. Der Begriff der „feindlichen Willensrichtung“ betrifft eine Vielzahl von Konstellationen, durch die die Rechtsprechung Taten von der Qualifizierung als Mord ausnehmen will, die aufgrund ganz besonderer Umstände erfolgt sind, z. B. bei einem sogenannten Mitnahmesuizid, der Tötung von Todkranken aus Mitleid, aber auch bei jahrelangen Qualen des Täters durch wiederholte körperliche Übergriffe des Tötungsopfers.
- Grausam – handelt ein Täter, wenn er dem Opfer bei der Tötung vorsätzlich und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
- Mit gemeingefährlichen Mitteln – Von Gemeingefährlichkeit ist auszugehen, wenn ein Mittel zur Tötung eingesetzt wird, das typischerweise eine Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben gefährden kann, weil die Ausdehnung der Gefahr nicht berechenbar ist. Dabei sieht die Rechtsprechung die Gefährdung von mindestens drei Personen neben dem unmittelbaren Opfer als ausreichend an. Durch das eingesetzte Tatmittel muss dazu führen, dass neben dem Opfer selbst auch Dritte in Lebensgefahr geraten.
Absichten bei Mord
- Um eine andere Straftat zu ermöglichen – Hier kommt es auf die Absicht des Täters an, also unabhängig davon, ob der Taterfolg wirklich eintritt oder überhaupt nur eintreten kann. Ein typisches Beispiel ist die Tötung eines Menschen, um die Versicherungssumme des Opfers zu kassieren.
- Um eine andere Straftat zu verdecken – Die Tötung eines anderen Menschen erfolgt, um dadurch die eigene Bestrafung zu verhindern oder Spuren der Tat zu beseitigen. Dabei geht es meistens um die Tötung des Tatopfers und die von möglichen Belastungszeugen oder auch von Polizeibeamten, um etwa einer Festnahme zu entgehen. Voraussetzung ist dabei, dass die vorher begangene Straftat ein Verbrechen oder ein Vergehen war. Die Tötung eines anderen zum Zweck der Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit oder einer anderen außerstrafrechtliche Verfehlung erfüllt das Merkmal (wegen des Begriffs Straftat in § 211 StGB) dagegen grundsätzlich nicht.
Wichtig!
Anders als beim Totschlag steht beim Mord die ethische Verwerflichkeit der Handlung oder die Gefährlichkeit der Tat im Mittelpunkt.
Welche Strafe gibt es für Mord?
Grundsätzlich sieht § 211 Abs. 1 StGB für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Lebenslang bedeutet aber nicht automatisch eine lebenslängliche Haft. Die Strafe kann nach § 57a StGB frühestens nach 15 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt werden. Das gilt aber nach Absatz 1 Nr. 2 dann nicht, wenn das Gericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Sie wird besonders dann festgestellt, wenn mehrere Mordmerkmale erfüllt sind.
Das Gericht trifft seine Entscheidung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. In der Praxis wird ein wegen Mordes verurteilter Täter erst nach 16 bis 20 Jahren Haft auf Bewährung entlassen. Im Fall der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erfolgt die Entlassung noch mehrere Jahre später.
Welche Strafe droht bei versuchtem Mord?
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Fall eines versuchten Mordes eine Abmilderung der lebenslangen Freiheitsstrafe auf eine Haftstrafe zwischen drei und 15 Jahren möglich. Das Gericht hat hier einen breiten Spielraum bei der Strafzumessung. Dabei ist vor allem die Frage von Bedeutung, aus welchen Gründen es letztendlich nicht zur Vollendung der Tat kam, ob es also am Täter selbst lag oder nur den Umständen geschuldet war.
Was ist die Höchststrafe für Mord nach dem Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz sieht in § 18 vor, dass die Höchststrafe für Jugendliche zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, wenn die Tat nach dem allgemeinen Strafrecht mit mehr als zehn Jahren bestraft wird. Da das bei Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe der Fall ist, muss ein Jugendlicher bei einer Verurteilung demzufolge mit maximal zehn Jahren Haft rechnen.
Muss die Tötung geplant gewesen sein, um den Tatbestand des Mordes zu erfüllen?
Die Tat muss immer vorsätzlich begangen werden. Es gibt keinen fahrlässigen Mord. Das Gleiche gilt für den Totschlag. Wurde der Tod eines anderen Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht, kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht.
Aber andererseits muss ein Mord nicht vorausgeplant und absichtlich begangen worden sein. Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Tod des Opfers billigend in Kauf genommen wurde. Eine im Affekt begangene Tötung kann sowohl den Tatbestand des Totschlags als auch den des Mordes erfüllen. Hier kommt es in der Praxis auf die Umstände des Einzelfalls an.
Gibt es eine Verjährungsfrist bei Mord?
Seit dem Jahr 1979 verjährt nach § 78 Abs. 2 StGB Mord ausdrücklich nicht mehr. Wird ein Täter aufgrund neuer Beweismittel (heute häufig durch die Analyse von alten DNA-Spuren möglich) erst nach mehreren Jahrzehnten ermittelt, muss er mit einer Bestrafung rechnen. Voraussetzung ist, dass die Tötung als Mord eingestuft wird. Totschlag verjährt dagegen nach 20 Jahren.
Vertretung durch Anwalt bei Anklage wegen Mordes
Bei Gewaltdelikten sollte man immer einen kompetenten Strafverteidiger an seiner Seite wissen. Schon allein aufgrund der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Verteidigung des Angeklagten durch einen Rechtsanwalt zwingend. Die Vertretung in Mordfällen gehört zu den kompliziertesten Verfahren eines Strafverteidigers und sollte durch einen Fachanwalt für Strafrecht erfolgen. Die unter Umständen mögliche Einstufung der Tat zugunsten des Angeklagten als Totschlag macht einen entscheidenden Unterschied hinsichtlich der Höhe der Haftstrafe aus.
Wie bei allen anderen Delikten ist gerade auch bei einem Mordvorwurf unbedingt vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch zu machen. Erst nach der Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen Rechtsanwalt kommt möglicherweise zur Entlastung eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft in Betracht. Sie sollte immer nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Nehmen Sie per Telefon, E-Mail, über das Kontaktformular oder einfach per WhatsApp Verbindung mit uns auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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