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Medikamente am Steuer – mit diesen Konsequenzen muss man rechnen

Fahruntüchtig durch Medikamente am Steuer

Trunkenheit im Verkehr wegen verschreibungspflichtiger Medikamente

Der Tatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB) scheint dem Namen nach ausschließlich Alkohol am Steuer unter Strafe zu stellen. Im Wortlaut ist jedoch vom Genuss „alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel“ die Rede. So kommt es immer wieder vor, dass nach einer Verkehrskontrolle eine Anzeige wegen verschreibungspflichtiger Medikamente im Straßenverkehr erfolgt und Personen um ihren Führerschein fürchten müssen.

Ob und wann Sie ernsthafte Schwierigkeiten wegen ärztlich verschriebener Medikamente am Steuer bekommen, klären wir für Sie in unserem Rechtstipp.




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Was versteht man nach § 316 StGB unter „berauschenden Mitteln“?

Die Formulierung des § 316 StGB bezüglich der Substanzen, unter deren Einfluss man nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, ist außerordentlich vage. Die genauere Definition, die der Bundesgerichtshof dazu liefert, hilft uns auch nur bedingt weiter:

„Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeit führen, im Wesentlichen Betäubungsmittel“ (BGH VRS 53, 356).

Was hat das nun mit ärztlich verschriebenen Medikamenten zu tun?

Ganz einfach: So ziemlich jedes wirksame Medikament enthält irgendeine Substanz, die in größeren Mengen eine berauschende Wirkung entfalten kann. Das beginnt bei alkoholhaltigen Medikamenten wie „Klosterfrau Melissengeist“ und diversen Hustensäften, über Erkältungsmittel, Blutdrucksenker, Antidepressiva und geht bis hin zu den stärkeren Schmerz- und Beruhigungsmitteln. Viele davon enthalten Wirkstoffe, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.




Welche Rolle spielt dabei die Verschreibungspflicht?

Dass manche Medikamente verschreibungspflichtig, also nur gegen ärztliches Rezept erhältlich sind, hat seinen Grund. Solche Medikamente enthalten Wirkstoffe, die nur in dieser Medikamentenform und in der vorgeschriebenen Dosierung eingenommen werden dürfen. Die Tatsache, dass Ihr Arzt Ihnen ein Medikament verschrieben hat, ist also keine Ausrede für den unbedachten Umgang damit, im Gegenteil:

Die Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit potentiell berauschenden Medikamenten obliegt nicht dem verschreibenden Arzt, sondern dem Patienten. Wenn Sie sich nach der Einnahme eines Mittels hinters Steuer setzen, ist das allein Ihre Entscheidung.




Kann man durch die Einnahme von Medikamenten fahruntüchtig sein?

Die kurze Antwort lautet: Ja.

Hier spielen viele verschiedene Faktoren eine Rolle. Zum einen kann eine Überdosierung eines Medikamentes eine (womöglich gar nicht unwillkommene) Rauschwirkung entwickeln.

Aber auch die reguläre und pflichtbewusste Einnahme gemäß ärztlicher Anweisung kann, je nach Medikament, und insbesondere in Wechselwirkung mit anderen Substanzen (weitere Medikamente, alkoholische Getränke oder bestimmte Nahrungsmittel) zu einer Rauschwirkung führen. Selbst die Einnahme eines Medikamentes auf nüchternen Magen kann ungewollte Nebenwirkungen haben.

Daher empfiehlt sich in jedem Falle (abgesehen von einem gesunden Maß an ehrlicher Selbstreflektion) ein Blick auf die Packungsbeilage. Wenn sich dort Hinweise finden wie

  • „kann die Konzentration beeinträchtigen“,
  • „kann das Arbeiten an Maschinen beeinträchtigen“ oder gar
  • „von der Teilnahme am Straßenverkehr wird abgeraten“,

ist Vorsicht geboten.

Wer sich nach der Einnahme eines solchen Medikamentes ans Steuer setzt, ist unter Umständen nach dem Gesetz fahruntüchtig.




Wann gilt man bei Medikamenten als fahruntüchtig?

Der gesunde Menschenverstand sagt, dass man fahruntüchtig ist, wenn man aus welchem Grunde auch immer nicht (mehr) in der Lage ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, da die eigenen geistigen und/oder körperlichen Fähigkeiten soweit eingeschränkt sind, dass das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr einem nicht mehr zugetraut werden kann.

Aber wann ist dieser Punkt erreicht?

Das Gesetz unterscheidet zwischen der sogenannten relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit.

Wann diese konkret gegeben ist, lässt sich leider nicht mit wenigen klaren Worten aus irgendeinem Gesetz zitieren, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Zum einen muss für eine Fahruntüchtigkeit im Blut eine Mindestmenge an Substanzen nachweisbar sein, die eine berauschende Wirkung haben können. Im Falle von Alkohol liegt diese Mindestmenge bei 0,3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) bzw. 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit).

Hinzu kommen sichtbare Ausfallserscheinungen, also rauschbedingte Verhaltensauffälligkeiten der Person, wie etwa unsicheres Fahren, undeutliche Sprache, motorische Schwierigkeiten etc.

Die Mindestblutwerte, die für eine Fahruntüchtigkeit erreicht werden müssen, sind jedoch nicht nur für jede erdenkliche Substanz verschieden, sondern nicht einmal für jede Substanz gesetzlich geregelt.

Das bedeutet: Ob Sie fahruntüchtig sind oder nicht, entscheidet, wenn Sie wegen Auffälligkeiten kontrolliert worden sind, im Zweifelsfall das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen.

Eine ausführliche Anleitung zum Thema Verkehrskontrolle finden Sie hier:
Rechte und Pflichten bei einer Verkehrskontrolle.




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Kann man sich durch Fahren unter Medikamenteneinfluss strafbar machen?

Wenn Sie nach der Einnahme einer berauschenden Substanz ins Auto steigen und dann bedingt durch die Einnahme dieser Substanz Ausfallerscheinungen zeigen, können Sie sich wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 316 StGB strafbar machen. Dies gilt auch bei Fahrlässigkeit.

Ist es durch die Trunkenheitsfahrt wegen Medikamenten zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen, kommt außerdem eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht. Die Gesetzeslage ist aufgrund fehlender klarer „Promillegrenzen“ für Medikamente jedoch etwas schwammig. In der Regel wird das Gericht, wenn die Einnahme eines Medikamentes nachgewiesen und Ausfallerscheinungen beobachtet worden sind, von einer relativen Fahruntauglichkeit ausgehen.

Eine Verurteilung gemäß § 316 StGB ist allerdings nur möglich, wenn es sich bei dem eingenommenen Medikament nachweislich um eine Substanz handelt, die anerkanntermaßen eine Rauschwirkung entfalten kann. Etwaige Ausfallerscheinungen müssen sich auf diese Rauschwirkung zurückführen lassen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments eine Minderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StVG begründen kann. Eine gute Verteidigung wird auf diese Punkte hinweisen.




Welche Strafe droht wegen Fahruntüchtigkeit durch Medikamente?

Verstöße gegen § 316 StGB werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet. Ist es zu einer Strafbarkeit gemäß § 315c StGB gekommen, erhöht sich das mögliche Strafmaß auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Verurteilung zu einer längeren Haft nur bei grob fahrlässigem Handeln mit schweren Folgen (etwa einem Unfall mit Personenschäden) in Betracht kommt. In aller Regel ist mit hohen Geldstrafen zu rechnen.




Entzug der Fahrerlaubnis und MPU bei Medikamentenfahrt?

Bei Verurteilungen wegen Trunkenheit am Steuer wird grundsätzlich immer die Fahrerlaubnis entzogen. Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet (im Unterschied zum Fahrverbot), dass nicht bloß für eine Weile der „Lappen“ weg ist, sondern dass die Fahrerlaubnis komplett erlischt. Nach Ablauf einer (ein- oder mehrjährigen) Sperrfrist muss meist unter Vorlage einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) der Führerschein neu beantragt werden.

Außerdem erlischt bei Schäden aufgrund von Trunkenheit meistens der Versicherungsschutz. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihre Versicherung zwar zahlt, sich aber das Geld später von Ihnen zurückholt. In Kombination mit der zu erwartenden Geldstrafe kann eine Trunkenheitsfahrt also ausgesprochen teuer werden und Sie außerdem für eine ganze Weile zum Fußgänger machen.




Anzeige wegen Medikamente am Steuer – was ist zu tun?

Das Wichtigste ist, dass Sie Ruhe bewahren und nicht versuchen, „sich zu erklären“.

Auch bei Verkehrskontrollen gilt: Passen Sie genau auf, was Sie den Beamten gegenüber sagen. Belasten Sie sich nicht unnötig selbst durch Erklärungsversuche. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und machen Sie keine Angaben zur Sache.

Stattdessen kontaktieren Sie einen im Verkehrsrecht und Strafrecht erfahrenen Anwalt, der Sie gegenüber den Behörden vertritt.

Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und erst einmal feststellen, ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 316 StGB überhaupt hinreichend begründen. Wenn nicht, wird er die Einstellung des Verfahrens beantragen.

Falls das nicht möglich ist, wird er, basierend auf der Beweislage, mit Ihnen gemeinsam eine wirksame Verteidigung erarbeiten, damit Sie möglichst glimpflich aus der Sache wieder herauskommen. Idealerweise ohne Verlust des Führerscheins.

Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert. Von unseren Kanzleistandorten in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin beraten und vertreten wir unsere Mandanten deutschlandweit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren konkreten Fall und nehmen Sie am besten jetzt Kontakt zu uns auf.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Medikamente am Steuer – mit diesen Konsequenzen muss man rechnen Zuletzt aktualisiert: 09.12.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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