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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Welche Strafe droht? (§ 315b StGB)

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2021

Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Strafanzeige mit dem Tatvorwurf „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ erhält, stellt sich oft die Frage, was damit genau gemeint ist und – nicht zuletzt – welche Strafe droht. Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) hilft dann oft auch nicht weiter, denn die Formulierungen dort scheinen recht allgemein. Außerdem gibt es da noch den nachfolgenden Paragrafen 315c „Gefährdung des Straßenverkehrs“, der so ähnlich klingt. Wo mag da der Unterschied sein?




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Was versteht man unter einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

09.10.2021

Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB begeht,

„wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“.

Soweit die Definition in Absatz 1 des Paragrafen. Aber was bedeutet das im Einzelnen und welche konkreten Begehungsweisen fallen darunter?

Zunächst gilt grundsätzlich: Die Gefährdung muss konkret vorhanden sein – d h. es liegt nur am Zufall, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dafür reicht aber allein schon die Gefährdung, es muss also nicht zwingend ein Schaden eingetreten sein.


Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

09.10.2021

Mit dem Begriff „Straßenverkehr“ ist der für jeden oder zumindest für eine allgemein bestimmte Gruppe zugängliche öffentliche Raum gemeint. Darunter fallen nicht nur Straßen, sondern z. B. auch Parkplätze und Parkhäuser, Tankstellengelände und Betriebsgelände – unabhängig davon, ob es sich um öffentliches oder privates Eigentum handelt. Wer hier die weiter unten näher beschriebenen Eingriffe von außen vornimmt, beeinträchtigt die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Sie soll durch § 315b ebenso geschützt werden wie deren Leib, Leben und in einem gewissen Maße auch ihr Eigentum, also sogenannte Individualgüter.


Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

09.10.2021

Typische Verkehrsanlagen sind Verkehrszeichen, Ampeln oder Absperrungen, aber auch die Fahrbahn und mit ihr verbundene bauliche Elemente. Wer also z. B. unerlaubt einen Gullydeckel beseitigt, macht sich nach § 315b StGB strafbar.

Unter Fahrzeugen versteht man jedes Beförderungsmittel, also nicht etwa nur Kraftfahrzeuge. Strafbar macht sich z. B., wer ein anderes Fahrzeug beschädigt, indem er die Bremsleitungen durchtrennt.


Hindernisse bereiten

09.10.2021

Hier sind typische Beispiele das Spannen eines Drahtes über eine Fahrbahn, das Errichten einer Straßensperre oder das plötzliche Bremsen ohne Anlass. Auch nicht ausreichend gesicherte Straßenbaustellen können den Tatbestand erfüllen.


Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

09.10.2021

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber weitere, in den vorherigen Punkten nicht erwähnte Sachverhalte erfassen, die ebenso gefährlich sind. Das kann z. B. das Greifen eines Beifahrers ins Lenkrad sein oder das Herabwerfen von schweren Gegenständen von einer Brücke auf eine Fahrbahn. (In der Praxis wird hier allerdings meistens vorrangig wegen eines Tötungsdelikts ermittelt.)


Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen

09.10.2021

Es müssen immer andere Personen gefährdet werden. Die Selbstgefährdung, etwa der eigenen Gesundheit, fällt nicht unter § 315b StGB.


Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert

09.10.2021

Es zählt bei § 315b nur die Gefährdung fremder Sachen, aber nicht etwa eine Gefahr für das eigene Auto. Der bedeutende Wert ist in der Praxis schnell erreicht, da die Rechtsprechung ab 750,- Euro davon ausgeht, dass er vorliegt. Eine gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.




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Unterschied zwischen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) & Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

09.10.2021

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs ist der Täter selbst Teilnehmer am Straßenverkehr und gefährdet durch sein rechtswidriges Verhalten andere Verkehrsteilnehmer. (Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Vorladung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs? – Das sollten Sie wissen!

Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt der Täter „von außen“, er ist also selbst nicht Verkehrsteilnehmer. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn jemand seinen Pkw als „Waffe“ gegen eine andere Person bzw. dessen Fahrzeug einsetzt, indem er es rammt. Hier ist auch § 315b StGB einschlägig, da dieses Verhalten nichts mehr mit dem Straßenverkehr im eigentlichen Sinne zu tun hat, sondern es sich um eine sogenannte Pervertierung des Straßenverkehrs handelt.




Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

09.10.2021

§ 315b StGB Abs. 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Wenn die Gefahr fahrlässig verursacht wurde, muss man nach § 315b Abs. 4 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Bei der doppelten Fahrlässigkeit beträgt der Strafrahmen nach § 315b Abs. 5 bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Deutlich höher wird die Strafe ausfallen, wenn die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 gegeben sind. Das ist einerseits der Fall, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, und andererseits, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde.

In diesem Fall gilt die Tat als Verbrechen. § 315b Abs. 3 sieht dafür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.




Fahrverbote oder Punkte bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

09.10.2021

Bei einer Verurteilung wegen § 315b StGB gibt es zwei Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Im Falle des zusätzlichen Entzugs der Fahrerlaubnis ist mit drei Punkten zu rechnen. Das ist in der Praxis aber selten der Fall, sofern nicht ein Kfz als „Waffe“ eingesetzt wurde und deshalb eine fehlende Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr vermutet wird.

Als Nebenstrafe kann aber ein Fahrverbot für bis zu drei Monate ausgesprochen werden.




Sollte ich einen Anwalt einschalten?

09.10.2021

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei, eine Anklageschrift oder sogar schon einen Strafbefehl wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, der sich speziell mit Verkehrsstrafrecht auskennt.

Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine erfolgversprechende Verteidigung planen. Sie selbst sollten zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Polizei Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht und müssen nur Ihre Personalien angeben.

Insbesondere im Fall eines Strafbefehls ist schnelles Handeln erforderlich, weil die Einspruchsfrist nur zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Verkehrsrecht. Er hat schon viele Mandanten erfolgreich vertreten, gegen die wegen Verkehrsdelikten ermittelt wurde. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular, per Telefon, E-Mail oder WhatsApp Verbindung mit uns auf! Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Welche Strafe droht? (§ 315b StGB) Zuletzt aktualisiert: 09.10.2021 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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