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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Welche Strafe droht nach § 315b StGB?

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Welche Strafe droht nach § 315b StGB?

Wann man sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar macht.

Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Strafanzeige mit dem Tatvorwurf „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ erhält, stellt sich oft die Frage, was damit genau gemeint ist und – nicht zuletzt – welche Strafe droht. Ein Blick ins Strafgesetzbuch (StGB) hilft dann oft auch nicht weiter, denn die Formulierungen dort scheinen recht allgemein. Außerdem gibt es da noch den nachfolgenden Paragrafen 315c „Gefährdung des Straßenverkehrs“, der so ähnlich klingt. Wo mag da der Unterschied sein?

Hier erfahren Sie, was konkret mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB gemeint ist, welche Konsequenzen daraus erfolgen und was man tun sollte, wenn man eine Anzeige erhalten hat.




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Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB?

Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB begeht,

„wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“.

Soweit die Definition in Absatz 1 des Paragrafen. Aber was bedeutet das im Einzelnen und welche konkreten Begehungsweisen fallen darunter?

Zunächst gilt grundsätzlich: Die Gefährdung muss konkret vorhanden sein – das bedeutet, es liegt nur am Zufall, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dafür reicht aber allein schon die Gefährdung, es muss also nicht zwingend ein Schaden eingetreten sein.


Definition: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Mit dem Begriff „Straßenverkehr“ ist der für jeden oder zumindest für eine allgemein bestimmte Gruppe zugängliche öffentliche Raum gemeint. Darunter fallen nicht nur Straßen, sondern z. B. auch Parkplätze und Parkhäuser, Tankstellengelände und Betriebsgelände – unabhängig davon, ob es sich um öffentliches oder privates Eigentum handelt. Wer hier die weiter unten näher beschriebenen Eingriffe von außen vornimmt, beeinträchtigt die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Sie soll durch § 315b ebenso geschützt werden wie deren Leib, Leben und in einem gewissen Maße auch ihr Eigentum, also sogenannte Individualgüter.



Definition: Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

Typische Verkehrsanlagen sind Verkehrszeichen, Ampeln oder Absperrungen, aber auch die Fahrbahn und mit ihr verbundene bauliche Elemente. Wer also z. B. unerlaubt einen Gullydeckel beseitigt, macht sich nach § 315b StGB strafbar.

Unter Fahrzeugen versteht man jedes Beförderungsmittel, also nicht etwa nur Kraftfahrzeuge. Strafbar macht sich z. B., wer ein anderes Fahrzeug beschädigt, indem er die Bremsleitungen durchtrennt.



Definition: Hindernisse bereiten

Hier sind typische Beispiele das Spannen eines Drahtes über eine Fahrbahn, das Errichten einer Straßensperre oder das plötzliche Bremsen ohne Anlass (Autobumser). Auch nicht ausreichend gesicherte Straßenbaustellen können den Tatbestand erfüllen.



Definition: Ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber weitere, in den vorherigen Punkten nicht erwähnte Sachverhalte erfassen, die ebenso gefährlich sind. Das kann z. B. das Greifen eines Beifahrers ins Lenkrad sein oder das Herabwerfen von schweren Gegenständen von einer Brücke auf eine Fahrbahn. In der Praxis wird bei Letzterem allerdings meistens vorrangig wegen eines Tötungsdelikts (z. B. versuchter Totschlag) ermittelt.



Definition: Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen

Es müssen immer andere Personen gefährdet werden. Die Selbstgefährdung, etwa der eigenen Gesundheit, fällt nicht unter § 315b StGB.



Definition: Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert

Es zählt bei § 315b nur die Gefährdung fremder Sachen, aber nicht etwa eine Gefahr für das eigene Auto. Der bedeutende Wert ist in der Praxis schnell erreicht, da die Rechtsprechung ab 750,- Euro davon ausgeht, dass er vorliegt. Eine gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.




Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Doch sehen wir uns ein paar Beispiele an, die in der Regel einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen:

  • Das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn, wie Steine oder Flaschen, die zu Unfällen führen können.

  • Das absichtliche Verursachen von Aquaplaning durch das Ausbringen von Wasser oder Öl auf der Straße.

  • Das Manipulieren von Verkehrssignalen, wie das Verstellen von Ampeln oder das Entfernen von Verkehrsschildern.

  • Das absichtliche Blockieren von Straßen, zum Beispiel durch das Parken auf der Fahrbahn oder das Aufstellen von Hindernissen.

  • Das Fahren mit manipulierten Fahrzeugen, wie beispielsweise das Entfernen von Bremsen oder das Verändern der Beleuchtung.

  • Der Griff des Beifahrers in das Lenkrad des Fahrers.



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Kann man einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch fahrlässig begehen?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann auch fahrlässig begangen werden. Es muss daher bei derartigen Straftaten nicht immer ein Vorsatz vorhanden sein. Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verursacht. Beispiele für fahrlässige Handlungen sind das Fahren mit unzureichender Beleuchtung, das Verursachen von Hindernissen durch unsachgemäßes Parken oder das grobe Missachten von Verkehrsregeln.

Zu beachten ist, dass die Strafen für fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr niedriger ausfallen als bei vorsätzlichen Handlungen. Je nach Schwere der Tat können dabei Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder sogar Freiheitsstrafen verhängt werden.




Kann man als Beifahrer einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen?

Ja, auch als Beifahrer kann man einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn man die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt oder gefährdet. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Beifahrer den Fahrer ablenkt, Gegenstände aus dem Fahrzeug wirft oder in die Bedienung des Fahrzeugs eingreift.

Die Strafen für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr können empfindlich sein. Zudem kann ein Fahrverbot verhängt werden, auch wenn der Täter selbst nicht am Steuer saß.




Unterschied zwischen einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs ist der Täter selbst Teilnehmer am Straßenverkehr und gefährdet durch sein rechtswidriges Verhalten andere Verkehrsteilnehmer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Rechtstipp: Gefährdung des Straßenverkehrs.

Beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt der Täter „von außen“, er ist also selbst nicht Verkehrsteilnehmer. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn jemand seinen Pkw als „Waffe“ gegen eine andere Person bzw. dessen Fahrzeug einsetzt, indem er es rammt. Hier ist auch § 315b StGB einschlägig, da dieses Verhalten nichts mehr mit dem Straßenverkehr im eigentlichen Sinne zu tun hat, sondern es sich um eine sogenannte Pervertierung des Straßenverkehrs handelt.




Rechtliche Konsequenzen und Strafen beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr können drastische Strafen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) sowie weitere Konsequenzen wie Punkte oder ein Fahrverbot von einem Gericht verhängt werden. Sehen wir uns das genauer an:



Welche Strafe droht gemäß § 315b StGB?

Die Strafen für diesen Tatbestand variieren je nach Schwere des Eingriffs und den verursachten Folgen. In weniger schweren Fällen kann eine Geldstrafe verhängt werden. Bei schwerwiegenderen Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder sogar höher, wenn der Eingriff zu Todesfällen oder schweren Verletzungen führt. Grundlegend sieht der § 315b StGB Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Wenn die Gefahr fahrlässig verursacht wurde, muss man nach § 315b Abs. 4 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Bei der doppelten Fahrlässigkeit beträgt der Strafrahmen nach § 315b Abs. 5 bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Deutlich höher wird die Strafe ausfallen, wenn die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 gegeben sind. Das ist einerseits der Fall, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, und andererseits, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. In diesem Fall gilt die Tat als Verbrechen. Gemäß § 315b Abs. 3 wird sie mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.



Fahrverbote oder Punkte nach einer Verurteilung nach § 315b StGB?

Bei einer Verurteilung wegen § 315b StGB gibt es zwei Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Im Falle des zusätzlichen Entzugs der Fahrerlaubnis ist mit drei Punkten zu rechnen.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot wird in der Praxis nur selten verhängt. Jedoch kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot für bis zu drei Monate ausgesprochen werden.

Bei besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern kann unter Umständen auch ein Entzug der Fahrerlaubnis folgen.




Was tun nach einer Beschuldigung wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist ein ernstzunehmender Vorwurf, der schwerwiegende Folgen haben kann. Beschuldigte erfahren meistens wegen einer Vorladung der Polizei oder einen Anhörungsbogen von dem Ermittlungsverfahren gegen sie. Haben Sie eine Anzeige erhalten, sollten Sie folgendes beachten:

  1. Ruhe bewahren: Lassen Sie sich nicht von der Situation überwältigen und handeln Sie besonnen.

  2. Keine Aussage machen: Vermeiden Sie es, ohne anwaltlichen Beistand Aussagen zu machen und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.

  3. Anwalt kontaktieren: Suchen Sie einen für Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt auf, der Sie durch den Prozess begleitet und Ihre Interessen vertritt.

  4. Sachverhalt besprechen: Teilen Sie Ihrem Anwalt alle relevanten Informationen mit, damit dieser die Verteidigung effektiv aufbauen kann.

  5. Beweise sichern: Falls möglich, sammeln Sie selbst Beweise (Fotos, Zeugenaussagen) für Ihre Entlastung und teilen Sie diese Ihrem Anwalt mit.

  6. Anweisungen des Anwalts befolgen: Hören Sie auf die Ratschläge und Anweisungen eines erfahrenen Rechtsanwalts, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Durch eine professionelle Vertretung und die Beachtung der genannten Schritte können Sie Ihre Chancen auf ein positives Ergebnis im Verfahren erhöhen.




Anzeige oder Strafbefehl wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erhalten? Wir helfen Ihnen!

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist ein ernstzunehmender Vorwurf, der empfindliche Strafen nach sich ziehen kann. Bei einer Beschuldigung sollte man daher unbedingt einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht konsultieren. Der Anwalt kann die Sachlage prüfen, mögliche Beweise sichten und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Zudem kennt ein Fachanwalt die aktuellen Gesetze und Urteile sowie die richtige Argumentation vor Gericht, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Eine anwaltliche Beratung kann somit helfen, die drohenden Strafen zu reduzieren oder sogar einen Freispruch zu erreichen. Kurzum: Bei einem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts unverzichtbar, um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren.

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei, eine Anklageschrift oder sogar schon einen Strafbefehl wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten haben, können Sie gern unsere Kanzlei kontaktieren.

In einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen wir Ihr Problem und zeigen Ihnen Lösungswege auf. Entscheiden Sie sich durch eine Vertretung im Verkehrsstrafrecht durch uns, werden wir umgehend Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine erfolgversprechende Verteidigung aufbauen. Wichtig ist, dass Sie zu keiner Zeit gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben zu den Tatvorwürfen machen.

Insbesondere im Fall eines Strafbefehls ist schnelles Handeln erforderlich, weil die Einspruchsfrist nur zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Auch hier können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und verfügen in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin über Kanzleiräume. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er und seine Kollegen haben schon zahlreiche Mandanten bei Verkehrsstraftaten erfolgreich vertreten. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular, per Telefon, E-Mail oder WhatsApp Verbindung mit uns auf! Die Ersteinschätzung Ihres Falles ist kostenlos und unverbindlich.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Welche Strafe droht nach § 315b StGB? Zuletzt aktualisiert: 28.06.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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