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Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt? Das sollten Sie wissen!

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Zuletzt aktualisiert am 5. April 2022

Strafen Trunkenheit im Straßenverkehr?

Aus dem geplanten einen Bier am Abend mit Freunden werden leicht zwei, drei oder mehr. Das ist selbstverständlich keine Straftat. Aber wer danach noch selbst mit dem eigenen Auto unterwegs ist, der begeht eine sogenannte Trunkenheitsfahrt, die nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) als „Trunkenheit im Verkehr“ geahndet wird. Dieser Paragraph legt fest:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.


(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.




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Was ist mit „im Verkehr“ gemeint?

05.04.2022

Der Begriff „im Verkehr“ meint den öffentlichen Verkehrsraum. Davon umfasst sind nicht nur öffentliche Straßen und Wege, sondern auch Parkplätze und ähnliche Gelände, wenn sie der Allgemeinheit zugänglich sind. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Der Bundesgerichtshof hat z. B. den Parkplatz einer Gaststätte mit dem Schild „Parken nur für Gäste“ als öffentlichen Verkehrsraum eingestuft und deshalb das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt dort bejaht.




Welche Fahrzeuge darf man nicht führen?

05.04.2022

Das Alkoholverbot beim Führen von Fahrzeugen gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw und Motorräder, sondern auch für Fahrräder, E-Scooter, E-Bikes, Segways und einige ähnliche Fortbewegungsmittel (darunter auch elektrisch betriebene Rollstühle), nicht aber für Sportgeräte wie Skateboards oder Inlineskates.




Ab wann ist man nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen?

05.04.2022

Das mag sicherlich im Einzelfall varriieren. Das Gesetz sieht hierbei aber eine klare Linie. Die Fahrtüchtigkeit wird vor allem durch den Promillewert festgestellt.

Ab 0,5 Promille handelt es sich in jedem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und weiteren Maßnahmen geahndet wird. Für Fahranfänger (Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren) gilt der 0,0-Promille-Wert.

Zwischen 0,3 und 1,1 Promille und einem gleichzeitigen auffälligen Verhalten spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. Hier kommt zur Ordnungswidrigkeit eine Straftat hinzu – nämlich die „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB.

Auffällig verhält man sich zum Beispiel durch:

  • das Fahren von Schlangenlinien,
  • die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
  • die Verursachung eines Unfalls.

Ab 1,1 Promille geht man automatisch von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Ein zusätzliches auffälliges Verhalten ist nicht notwendig. Hier greift ebenfalls der § 316 StGB, nur liegt die Strafe in diesem Fall höher.

Für Fahrradfahrer gelten andere Grenzwerte. Hier liegt zwischen 0,3 und 1,59 Promille eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab 1,6 Promille handelt es sich um eine Straftat nach § 316 StGB.




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Wie wird der Promillewert ermittelt?

05.04.2022

Zunächst findet üblicherweise ein Atemalkoholtest statt. Er ist ausreichend als Beweis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Für ein Strafverfahren muss hingegen die Blutalkoholkonzentration (BAK) festgestellt werden, die durch eine Blutentnahme erfolgt.

Einen Atemalkoholtest kann man verweigern, muss dann aber damit rechnen, dass eine Blutentnahme angeordnet wird. Sie kann inzwischen von der Polizei angeordnet werden, eine richterliche Entscheidung ist im Gegensatz zu früheren Zeiten nicht mehr notwendig.




Mit welcher Strafe muss man bei einer Trunkenheitsfahrt rechnen?

05.04.2022

Wie schon aus dem zitierten § 316 zu entnehmen ist, muss man mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen.

Praktische Tabelle: Strafen bei Trunkenheitsfahrt


Promille-Wert Art des Vergehens Mögliche Bußgelder und Strafen
über 0,0 Promille als Fahranfänger Ordnungswidrigkeit
  • Aufbauseminar
  • 250 Euro Bußgeld
  • Verlängerung der Probezeit
  • 1 Punkt in Flensburg
0,5 - 1,09 Promille ohne auffälliges Verhalten Ordnungswidrigkeit Ersttäter:
  • 500 Euro Bußgeld
  • 1 Monat Fahrverbot
  • 2 Punkte in Flensburg

Wiederholungstäter:
  • 1.000 Euro Bußgeld
  • 3 Monate Fahrverbot
  • 2 Punkte in Flensburg

Mehrfache Wiederholungstäter:
  • 1.500 Euro Bußgeld
  • 3 Monate Fahrverbot
  • 2 Punkte in Flensburg
0,3 - 1,1 Promille und auffälliges Verhalten Ordnungswidrigkeit und Straftat
  • höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist
  • 3 Punkte in Flensburg
ab 1,1 Promille Straftat
  • Hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU möglich
ab 1,6 Promille Straftat
  • Hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis mit längerer Sperrfrist
  • 3 Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer MPU

Bei den Angaben über mögliche Rechtsfolgen können bei Straftaten nach § 316 StGB keine genaueren Angaben gemacht werden, da die Strafe hier immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verhängt wird.

Fahrradfahrer müssen ab 1,6 Promille ebenfalls mit einer hohen Geldstrafe, dem Verlust des Führerscheins (sofern vorhanden), der Anordnung einer MPU sowie dem Verbot der zukünftigen Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad rechnen.

Falls eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorlag und durch die Trunkenheitsfahrt zusätzlich die Gesundheit von Menschen oder Sachen von hohem Wert gefährdet waren, ist nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen. Außerdem erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 14 Monaten. Zudem gibt es drei Punkte im Fahreignungsregister (dem früheren Verkehrszentralregister) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.




Wann erfolgt nach einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer MPU?

05.04.2022

Durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) soll festgestellt werden, ob der Verkehrsteilnehmer charakterlich, geistig und körperlich in der Lage ist, weiterhin ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Ab einem Promillewert von 1,6 muss zwingend mit einer MPU-Anordnung gerechnet werden. Aber auch darunter kann eine MPU angeordnet werden, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, etwa Wiederholungstätern und bei Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 ist eine MPU-Anordnung bei einem Promillewert unter 1,6 auch zulässig, wenn das Führen eines Kfz nicht hinreichend sicher von einem Alkoholkonsum getrennt werden kann, der die Fahrsicherheit beeinträchtigt.

Die MPU-Kosten belaufen sich auf mehrere hundert Euro. Hinzu kommen ggf. Kosten für die Vorbereitung. In der Regel muss man hierbei ein Jahr Abstinenz nachweisen. Dies kann durch Urin- oder Haaranalysen bei zertifizierten Unternehmen (z. B. TÜV) geschehen. Für einen Nachweis von einem Jahr benötigt man insgesamt 4 Haaranalysen, da durch einen Test 3 Monate nachgeprüft werden können. Eine Haaranalyse kostet in der Regel um die 200 Euro.




Was versteht man unter Fahrlässigkeit bei „Trunkenheit im Verkehr“?

05.04.2022

Nicht selten waren Beschuldigte vor Antritt der Fahrt der Meinung, sie könnten das Fahrzeug immer noch sicher führen. In diesen Fällen kommt nicht Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit in Betracht, die nach § 316 StGB ebenfalls bestraft wird.

Ein Vorteil der Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, für die ein guter Strafverteidiger möglichst immer sorgen sollte, ist die Tatsache, dass bei Nichtvorliegen eines Vorsatzes die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung nicht entfällt, was erheblich Kosten spart.

Aufgrund der bekannten Kritiklosigkeit nach größerem Alkoholkonsum ist ein Fahrer möglicherweise nicht mehr in der Lage, seine Fahrtüchtigkeit realistisch einzuschätzen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, mit denen sich das Gericht ausführlich auseinandersetzen muss. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst sein musste.




Wie verhalte ich mich richtig, wenn mir eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird?

05.04.2022

Zunächst gilt die eiserne Regel wie bei allen anderen Strafverfahren: Machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch! Teilen Sie der Polizei nur Ihre Personalien mit und weisen Sie Ihre Papiere vor. Alle anderen Angaben erschweren möglicherweise die spätere Verteidigung durch einen Rechtsanwalt. Die Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechts darf Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden.

Die zweite Empfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Vielleicht erscheinen Ihnen die angedrohten Strafen als relativ gering. Doch bedenken Sie bitte auch die erwähnten Nebenfolgen bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, vor allem die Probleme mit dem Führerschein. Oberstes Ziel eines Strafverteidigers wird es deshalb sein, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Falls das nach der Akteneinsicht nicht realistisch ist, wird er versuchen, dass die Strafe und die Dauer des Entzugs des Führerscheins so gering wie möglich ausfallen.

Unsere Empfehlung gilt auch für das Bußgeldverfahren, denn auch hier droht oft der Entzug des Führerscheins. Ob sich ein Einspruch lohnt, sollten Sie von einem Experten für Verkehrsrecht prüfen lassen. Beachten Sie bitte die kurze Frist für einen Einspruch bei Bußgeldverfahren.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert. Der Kanzleigründer Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Aufgrund unserer Erfahrung vertreten wir Sie engagiert und kompetent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Nehmen Sie für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles über das Formular auf dieser Seite, über E-Mail oder Telefon (gern auch über WhatsApp) Kontakt mit uns auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Anzeige wegen Trunkenheitsfahrt? Das sollten Sie wissen! Zuletzt aktualisiert: 05.04.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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