Mo. - Fr. 08.00 - 18.00 Uhr
Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg & Berlin
Dr. Brauer RechtsanwälteDr. Brauer Rechtsanwälte

Shisha-Tabak aus dem Ausland bestellt – Zollkontrolle und Strafanzeige

Shisha-Tabak aus dem Ausland bestellt - Zollkontrolle und Strafanzeige

Steuerhinterziehung wegen Shisha-Tabak? Ein Überblick:

Wer Shisha-Tabak unversteuert aus dem Ausland bestellt oder einführt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig.

Gerade Shisha-Bar Betreiber können einer gewerblichen Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Hierbei drohen langjährige Freiheitsstrafen.

Beschuldigte sollten keine Angaben zur Sache machen und einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht kontaktieren.



Ihnen wird eine Hinterziehung der Tabaksteuer vorgeworfen?

Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!


  • Erfahrene Anwälte für Strafrecht

  • Schnelle Hilfe - deutschlandweit

  • Kostenlose Ersteinschätzung

Dr. Brauer Rechtsanw?lte

Jetzt anrufen:
0228 25 999 361


Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:

WhatsApp Kontakt direkt zum Anwalt

Hier finden Sie unser Kontaktformular







Warum kontrolliert der Zoll Shisha-Tabak?

Tabakimporte werden von den Zollbehörden genau im Auge behalten. Das liegt daran, dass viele Leute versuchen, Tabak unversteuert bzw. unverzollt einzuführen. Steuer und Zollgebühr werden gesetzlich gleichbehandelt. Sämtliche Tabakprodukte sind gemäß § 1a TabStG tabaksteuerpflichtig und dürfen nur mit gültigem Steuerzeichen über die Grenze eingeführt werden. Dies gilt auch für Rauchmischungen, die hauptsächlich aus Aromastoffen bestehen. Findet der Zoll eine nicht korrekt mit Steuerzeichen versehene Tabaklieferung, droht ein Strafverfahren.




Wie hoch ist die Tabaksteuer bei Shisha-Tabak?

Die Besteuerung von Tabakprodukten wird im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt. Pro Kilo sind 19 € Steuer zu entrichten. Fällig wird die Steuer bei Herstellung oder (als Zollgebühr) bei Einführung über die Grenze. Dies geschieht durch das Anbringen von Steuerbanderolen, die gemäß § 17 TabStG auf jeder Verpackung eines Tabakproduktes sichtbar sein müssen und dessen Preis angeben.

Daher dürfen Tabakprodukte auch nur in verschlossener Verpackung verkauft werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 TabStG).

Man darf als Shisha-Bar Betreiber zwar Rauchmischungen auch als fertigen Kopf statt in der Dose anbieten, muss dann aber auch nach Kaufpreis und nicht nach Kilopreis versteuern.




Vorsicht vor billigem Shisha-Tabak aus dem Internet

Die Tabakpreise haben mittlerweile Rekordhöhen erreicht, weswegen Einkäufer oftmals nach dem günstigsten Angebot suchen. Das machen sich Onlinehändler aus dem Ausland zunutze. Sie verkaufen ihre Tabakwaren unversteuert, sodass sie unschlagbar billig sind. Manche sind sogar dreist genug, in ihrem Online-Shop zu behaupten, dass auf nikotinfreie Rauchmischungen keine Tabaksteuer entfällt.

Als Einkäufer erfährt man nicht, dass hier ungesetzlich vorgegangen wird. Man sieht nur den günstigen Preis und freut sich.

Doch wenn der Zoll die Lieferung kontrolliert und feststellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Steuerbanderolen fehlen, ergeht sofort Strafanzeige gegen denjenigen, dessen Adresse auf der Lieferung steht. Der Vorwurf: Steuerhinterziehung.

Denn nicht nur der Verkäufer, sondern auch der Käufer macht sich schuldig, wenn er einen solchen Handel eingeht. Oftmals, ohne es zu wissen.




Shisha-Ware ohne Tabaksteuer bestellt – strafbar auch bei Unwissenheit?

Steuerhinterziehung begeht man gemäß § 370 AO wenn man:

  • gegenüber den Finanzbehörden falsche oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht,
  • die Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt und dadurch
  • für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Der Tatbestand kann vom Verkäufer wie vom Käufer erfüllt werden. Für eine Verurteilung ist allerdings der Tatvorsatz entscheidend:

Wer in gutem Glauben ein günstiges Produkt kauft und erst erfährt, dass er etwas Illegales getan hat, wenn statt der Ware eine Strafanzeige bei ihm ankommt, muss vor Gericht belegen, dass er keinerlei kriminelle Absichten hegte. Hierzu ist eine professionelle und kompetente Strafverteidigung nötig.




Strafverteidigung aus Leidenschaft - kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt

Steuerhinterziehung wegen Shisha-Tabak: Welche Strafe droht?

Gemäß § 370 AO drohen bei Steuerhinterziehung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren vorgesehen, etwa dann, wenn man gewerbsmäßig in größerem Stil Steuern hinterzieht. Geldstrafen sind jedoch die Regel. Sie werden in Tagessätzen berechnet, die sich nach dem monatlichen Einkommen des Angeklagten richten.

Betreibern von Shisha-Bars kann bei einer Verurteilung die Geschäftslizenz entzogen werden. Solche Folgen können abgewendet werden, wenn die Verteidigung glaubhaft machen kann, dass kein Tatvorsatz vorliegt. Im Falle von falsch versteuertem Tabak in Shisha-Bars gilt dies dann nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße zu zahlen ist. Natürlich muss außerdem die fällige Tabaksteuer nachgezahlt werden.

Die unversteuerte Tabaklieferung wird in der Regel eingezogen und vernichtet.




Was kann ich tun, wenn ich aus Versehen Tabaksteuer hinterzogen habe?

Wenn Sie gutgläubig günstigen Tabak eingekauft haben und dann bemerken, dass dieser nicht ordnungsgemäß versteuert wurde, können Sie sich umgehend ans Finanzamt wenden und die Sache dort offen melden. Sie erstatten auf diesem Wege Anzeige gegen den kriminellen Händler und gegen sich selbst.

Keine Sorge: Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung bewirkt Straffreiheit. Sie müssen lediglich die Steuer nachzahlen.

Das gilt aber nur, wenn die Behörden noch nicht auf Ihren Fall aufmerksam geworden sind und noch kein Ermittlungsverfahren angestrengt wurde. Wenn Sie Post vom Zoll bekommen, funktioniert die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr.




Zollkontrolle und Strafanzeige: Tipps für Beschuldigte

Wenn Sie Post vom Zoll bekommen, der Ihre Lieferung abgefangen hat, ist es nicht empfehlenswert, sich zu der Sache in irgendeiner Weise zu äußern. Denn sonst laufen Sie Gefahr, sich unabsichtlich selbst zu belasten und Ihre Chancen auf wirksame Verteidigung damit zu mindern.

Daher gilt:

  1. Aussage verweigern!
    Alles, was Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Eine Aussageverweigerung darf aber nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Sie sind auch nicht verpflichtet, zu einer Vorladung der Polizei oder vom Zoll zu erscheinen.

  2. Anwalt kontaktieren!
    Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht und überlassen Sie diesem die Kommunikation mit den Behörden. Ihr Anwalt wird als erstes die Ermittlungsakte einsehen und die Beweislage gegen Sie prüfen. Im besten Fall lässt sich das Verfahren einstellen, bevor es überhaupt vor Gericht geht. Falls das nicht möglich ist, wird Ihr Anwalt auf Basis der Aktenlage Ihre Verteidigung planen und übernehmen.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. Gerade auf dem Gebiet des Zoll- und Steuerstrafrechts sind wir durch jahrelange bundesweite Praxis reich an Erfahrung. Hierbei vertreten wir Mandanten in ganz Deutschland von unseren Standorten in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin aus.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Verlieren Sie keine Zeit und nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu unserer Kanzlei für Strafverteidigung auf.


Hier finden Sie unser Kontaktformular





Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Shisha-Tabak aus dem Ausland bestellt – Zollkontrolle und Strafanzeige Zuletzt aktualisiert: 21.02.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M

Kommentar hinterlassen

Phone icon
Jetzt anrufen
|
WhatsApp icon
WhatsApp Kontakt
Dr. Brauer Rechtsanwälte hat 4,90 von 5 Sternen 943 Bewertungen auf ProvenExpert.com