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Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirmen – Anzeige wegen Steuerhinterziehung

Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirmen

Anzeige wegen Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirma? Ein Überblick:

Sicherheitsfirmen müssen wegen des Generalverdachts von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung alle drei Jahre mit unangemeldeten Betriebsprüfungen rechnen, bei denen alle steuerpflichtigen Mitarbeiter zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Fallen den Prüfern dabei irgendwelche Unregelmäßigkeiten in der Buchführung auf, droht ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Beschuldigte sollten daher die Aussage verweigern und schnell einen Anwalt für Steuerstrafrecht einschalten.



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Wie kommt es zu einem Verfahren wegen Schwarzarbeit?

Um Ermittlungen wegen Schwarzarbeit einzuleiten, genügt ein Anfangsverdacht. Der ist beispielsweise gegeben, wenn irgendwer gegen einen Betrieb Anzeige erstattet. Häufiger sind allerdings Verfahren, die aufgrund einer Betriebsprüfung („steuerliche Außenprüfung“) angestrengt werden. Solche Prüfungen werden besonders in den für Schwarzarbeit berüchtigten Branchen wie etwa die Gastronomie oder das Baugewerbe unangekündigt durchgeführt.

Ein Betriebsprüfer erscheint im Betrieb, befragt Angestellte und verlangt Einsicht in sämtliche Unterlagen, Kassenbücher, Arbeitsverträge, Steuererklärungen usw. Er sucht dabei akribisch nach allem, was als „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet werden kann. Es besteht für alle Angestellte eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Dagegen zu verstoßen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn der Prüfer etwas findet, was ihm merkwürdig vorkommt, unterbricht er die Prüfung und meldet bei der Finanzbehörde den Verdacht der Schwarzarbeit an.

Im ungünstigsten Falle wird sogar der Verdacht der Steuerhinterziehung erhoben, der alle möglichen unangenehmen Erscheinungen eines Strafverfahrens wie Vermögensarrest oder Hausdurchsuchungen mit sich bringen kann.




Was ist Schwarzarbeit?

Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz macht man sich der Schwarzarbeit schuldig, wenn man Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder erbringen lässt und diese nicht ordnungsgemäß anmeldet und dadurch die Steuerpflicht umgeht. Dies gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Von der nicht erfolgten oder fehlerhaften Anmeldung eines Gewerbes über schwammige Abrechnungen, zu niedrige Löhne, fehlende Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen bis zu nicht gezahlten Sozialbeiträgen oder Lohnsteuern fällt alles unter den Begriff Schwarzarbeit.




Wann wird aus Schwarzarbeit eine Steuerhinterziehung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Schwarzarbeit auch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt werden.

Einen Betrieb oder ein Anstellungsverhältnis nicht ordnungsgemäß zu melden, stellt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit (also keine Straftat) dar.

Wer allerdings beispielsweise in der Buchführung pfuscht, um Steuern zu sparen oder schwarzarbeitet, während er gleichzeitig Sozialleistungen bezieht oder auf sonst einem Wege den Staat prellt, der macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.

Mehr zum Thema Steuerhinterziehung erfahren Sie hier:

Steuerhinterziehung: Was droht gemäß § 370 AO?




Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung?

Schwarzarbeit wird, wenn es sich dabei nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt, mit Bußgeldern im fünf- bis sechsstelligen Bereich geahndet.

Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung wird aber ein Strafverfahren eröffnet. Kann dieses nicht eingestellt werden, so drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in schwereren Fällen bis zu zehn Jahren). Wenn der Verurteilte nicht bereits einschlägig vorbestraft ist, drohen in der Regel horrende Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinzu kommt eine Nachzahlung der Steuern, die im Zweifelsfall durch den Prüfer großzügig geschätzt werden, inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen.

Außerdem können im Falle einer Verurteilung Gewerbescheine, Waffenscheine und andere berufsnotwendige Lizenzen aberkannt werden, was dann zumeist das Ende der Sicherheitsfirma bedeutet. Da sich Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer gleichermaßen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung verantworten müssen, bedeutet ein Strafverfahren so oder so nicht selten das Aus für den Betrieb.




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Wie sollte man sich als Beschuldigter verhalten?

Resultiert ein Steuerstrafverfahren aus einer Betriebsprüfung, hat der Beschuldigte es besonders schwer, da er einerseits (als Steuerpflichtiger) zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet ist, andererseits (als Beschuldigter) ein Aussageverweigerungsrecht hat. Nutzt er dieses jedoch, kann das bedeuten, dass der Prüfer die Steuerschuld schätzen muss und dabei viel zu hoch greift.

Daher lässt sich nur angesichts des vorliegenden Einzelfalles entscheiden, wie man am besten handeln sollte. Daher sollte ein Unternehmer, sobald eine Betriebsprüfung aufgrund irgendeines Verdachts gestoppt wird, sich sofort an einen erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht wenden, der ihn beraten und im Falle einer Anzeige sofort die Kommunikation mit den Behörden übernehmen kann.




Anwalt beim Vorwurf der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und durch jahrelange bundesweite Praxis als Strafverteidiger reich an Erfahrung in Steuerstrafverfahren. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Wenn Sie der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung beschuldigt werden, kontaktieren Sie uns. Sie erhalten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Schwarzarbeit bei Sicherheitsfirmen – Anzeige wegen Steuerhinterziehung Zuletzt aktualisiert: 06.02.2024 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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