Zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2023
Anzeige gemäß § 184b StGB aufgrund von Gmail und Co.
Wer kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte per E-Mail (z. B. über Gmail) verschickt oder zugesandt bekommt, dem droht häufig ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB. Bei einer Verurteilung drohen harte Strafen.
Hier erfahren Sie, warum Kinderpornografie per E-Mail häufig entdeckt wird, welche Folgen ein Strafverfahren haben kann und was Sie tun sollten, wenn Sie beschuldigt werden.
Unsere Inhalte in der Übersicht:
- So wird Kinderpornografie in E-Mails entdeckt
- Kinderpornografie via E-Mail – machen sich Empfänger strafbar?
- Anzeige erhalten – was ist jetzt zu tun?
Ihnen wird Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie oder Jugendpornografie vorgeworfen?
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So wird Kinderpornografie in E-Mails entdeckt
E-Mails sind doch privat und können nur vom Absender und Empfänger gelesen und eingesehen werden – oder? Falsch gedacht. Zwar gibt es relativ sichere E-Mail-Anbieter und darüber hinaus Verschlüsselungssysteme wie etwa PGP, jedoch verwenden dies die wenigsten Nutzer. Häufig werden Anbieter wie web.de, GMX oder gerade auch Gmail von Google für die elektronischen Nachrichten verwendet.
Gerade US-amerikanische Tech-Firmen wie Microsoft, Google oder Yahoo scannen regelmäßig die Inhalte auch beim E-Mail-Verkehr. Vordergründig geht es bei diesem Scannen um die Ausspielung personalisierter Werbeanzeigen. Doch dabei werden oftmals auch Kinderpornos als Bild- und Videodateien entdeckt. Die Anbieter aus den USA sind anschließend verpflichtet, diesen Umstand dem NCMEC zu melden, einschließlich IP-Adresse und weiteren Daten zur Ermittlung der Person.
Das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) leitet diese Daten anschließend an das BKA (Bundeskriminalamt) in Deutschland weiter. Meist folgt darauf eine Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung sämtlicher elektronischen Speichermedien wie PC, Laptop und Smartphone. Wird anschließend Kinderpornografie oder Jugendpornografie gefunden, drohen harte Strafen.
Wenn eine Hausdurchsuchung droht oder bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden hat, lesen Sie unseren umfangreichen Ratgeber:
Scannen von kinderpornografischen Inhalten – wie gehen E-Mail-Anbieter vor?
Unternehmen wie Google haben eine Datenbank, in der sie einen digitalen Fingerabdruck jeder bekannten kinderpornografischen Datei abgespeichert haben. Die gescannten Dateien werden automatisiert mit diesen Daten abgeglichen und so können schließlich derartige Inhalte identifiziert werden.
Neben E-Mails sind auch Nachrichten per Messenger und Dateien in der Cloud davon betroffen.
Kinderpornografie via E-Mail – machen sich Empfänger strafbar?
Wer Kinderpornografie verbreitet, öffentlich zugänglich macht, herstellt oder besitzt, der macht sich nach § 184b StGB strafbar. Hierbei droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist bei einer Verurteilung nicht möglich. Doch macht man sich auch als Empfänger einer E-Mail mit kinderpornografischem Material strafbar?
Ganz klar, wem Besitz nachgewiesen werden kann, der wird auch bestraft. In den meisten Fällen folgt nach dem Hinweis des NCMEC ein Ermittlungsverfahren mit einer Hausdurchsuchung. Wird eine Datei dabei entdeckt, ganz gleich ob auf einem Speichergerät oder im Postfach, wird Ihnen auch der Besitz von Kinderpornografie vorgeworfen.
Anzeige wegen Kinderpornografie per E-Mail – Was tun?
Wenn Sie Beschuldiger sind, gelten folgende Grundregeln:
- Bleiben Sie ruhig und handeln Sie überlegt!
- Machen Sie keine Aussage und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht!
- Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht!
Ein erfahrener Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht wird sofort Akteneinsicht beantragen und daraufhin mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Weitere Informationen zum Ermittlungsverfahren haben wir in unserem Ratgeber für Sie zusammengefasst:
Kinderpornografie - Vom Verdacht bis zur Hausdurchsuchung
Wenn Sie eine Anzeige wegen § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) erhalten haben, helfen wir Ihnen gegen die Anschuldigungen. Von unseren Kanzlei-Standorten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München aus verteidigen wir deutschlandweit bei allen Sexualdelikten. Diskretion, Schutz und eine starke Verteidigung sind dabei garantiert.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.