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Schmuggel: Tatbestand und Strafmaß gemäß § 373 AO

Schmuggel (§ 373 AO): Welche Strafe droht?

Der Tatbestand des Schmuggels vom Anwalt erklärt

Der rechtliche Begriff des Schmuggels ist kompliziert. Tatsächlich gibt es den einfachen Tatbestand „Schmuggel“ gar nicht, sondern das, was man gemeinhin als „Schmuggel“ bezeichnen würde, ist laut Gesetz entweder Bannbruch (§ 372 AO) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Der Tatbestand, der unter § 373 AO als „gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel“ bezeichnet wird, ist eine verschärfte Form dieser Delikte, ein sogenannter „Qualifikationstatbestand“.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie, was es damit auf sich hat, welche Strafen drohen können und wie man sich verhalten sollte, wenn man des Schmuggels beschuldigt wird.




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Was bedeutet „Schmuggel“?

Um den Tatbestand des Schmuggels gemäß § 373 AO zu verstehen, muss man zunächst die Tatbestände Bannbruch und Steuerhinterziehung verstehen, da der Schmuggel auf diesen beiden Tatbeständen aufbaut.

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
    Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht, die Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder die Verwendung von Steuerzeichen oder -stempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen Steuervorteile erlangt. Dies kann beispielsweise durch das Einführen unversteuerter Ware erfolgen, was im Volksmund gern bereits als „Schmuggel“ eingestuft wird.

  • Bannbruch (§ 372 AO)
    Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot über die deutschen Grenzen einführt, ausführt oder durchführt. Hierbei könnte es sich etwa um Substanzen handeln, die nach dem Betäubungsmittelgesetz in Deutschland illegal sind, um verschreibungspflichtige Arzneimittel oder um illegale Waffen.

Wenn man nun einen dieser Tatbestände unter bestimmten erschwerenden Tatumständen begeht, nämlich gewerbsmäßig, gewaltsam oder bandenmäßig, greift der qualifizierte Schmuggel gemäß § 373 AO. Es handelt sich dabei also nicht um eine eigenständige Straftat, sondern um einen strafverschärfenden Paragrafen für Fälle, in denen ein oder mehrere Täter einen verstärkten gesetzwidrigen Willen entfalten.




Wann macht man sich nach § 373 AO strafbar?

Der § 373 AO kommt zur Geltung, wenn man sich des Bannbruchs oder der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, dabei aber mindestens eins der folgenden besonderen Qualitätsmerkmale erfüllt hat:



Gewerbsmäßigkeit bei Schmuggel

Der Täter sieht seine kriminelle Tätigkeit als dauerhafte Einnahmequelle. Dies kann angenommen werden, wenn der Täter wiederholt dieselbe Tat begangen hat, aber auch, wenn er nur eine einzige derartige Tat verübt hat, aber ein erkennbarer Wille zur Wiederholung angenommen wird.



Mitführen einer Schusswaffe beim Schmuggel

Der Täter befindet sich zur Tatzeit im Besitz einer einsetzbaren Schusswaffe. Hierfür muss der Täter nicht die Absicht deutlich machen, die Waffe gegen Menschen einzusetzen. Es genügt, wenn er wusste, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tat Zugriff auf eine Waffe gehabt hätte.



Mitführen einer sonstigen Waffe beim Schmuggel

Hierunter fallen alle möglichen Gegenstände, die als Waffe eingesetzt werden können. Von Messern über Baseballschläger bis hin zu Schraubenziehern oder Zaunlatten. Entscheidend ist hier allerdings, dass der Täter tatsächlich den Gegenstand erkennbar mitführt, um ihn als Waffe einzusetzen und eventuelle Widerstände zu brechen.



Bandemäßiges Schmuggeln

Mindestens 3 Personen haben sich zusammengeschlossen, um gemeinsam die Tat (bzw. mehrere Taten derselben Art) zu begehen. Alle drei Bandenmitglieder müssen sich darüber im Klaren und gewillt gewesen sein, sich zu diesem kriminellen Zweck zusammenzuschließen.



Wenn eine oder mehrere dieser Qualifikationen als gegeben betrachtet werden, macht sich der Beschuldigte des qualifizierten Schmuggels gemäß § 373 AO strafbar. Es greift dann dieser Paragraf, auch wenn grundsätzlich etwa der Tatbestand des Bannbruchs erfüllt ist. Durch die Erfüllung eines der genannten vier Qualitätsmerkmale hat sich die Schuld des Täters erhöht. Dementsprechend kann er nicht mehr nach dem Grundtatbestand verurteilt werden, sondern nur nach dem strafverschärfenden Gesetz. Man kann also nicht wegen Steuerhinterziehung und Schmuggel in mehreren Fällen verurteilt werden, sondern in einem solchen Falle greift § 373 AO.

Der Versuch ist strafbar, die Tat muss also nicht erfolgreich zu Ende gebracht worden sein.



Beispiele aus der Praxis

§ 373 AO wird zum Beispiel von den Ermittlungsbehörden in Stellung gebracht, wenn drei Mann gemeinsam mit geladenen und entsicherten Pistolen zehnmal binnen eines Jahres illegale Ware über die Grenze gebracht und an der Steuer vorbei gewinnbringend verkauft haben.

§ 373 AO wird aber möglicherweise auch in Stellung gebracht, wenn ein Mann ein einziges Mal erfolglos versucht hat, illegale Ware einzuschleusen und dabei zufällig ein Taschenmesser im Handschuhfach liegen hatte. In einem solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft Absichten des Täters annehmen und konstruieren, die gar nicht vorhanden waren. Hier bedarf es unbedingt eines guten Verteidigers, um unbewiesene Annahmen zu entkräften.




Welche Strafe droht bei Schmuggel gemäß § 373 AO?

Für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel sind Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten und bis zu zehn Jahren vorgesehen. Eine Geldstrafe ist im Gegensatz zum „normalen“ Bannbruch oder „normaler“ Zollhinterziehung nicht möglich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass man im Falle einer Verurteilung wegen Schmuggels immer im Gefängnis landet. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung der Strafe auf Bewährung möglich. Hier macht eine gute Strafverteidigung oftmals den Unterschied.




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Wann verjährt Schmuggel gemäß § 373 AO?

Die Verjährungsfrist eines Deliktes richtet sich nach dem dafür gesetzlich vorgesehenen Strafmaß.

Nach Verstreichen der Frist ist keine strafrechtliche Verfolgung mehr möglich. Allerdings können die Schuld besonders erschwerende Tatmerkmale auch bewirken, dass sich die Verjährungsfrist nach hinten verlängert. Für Schmuggel wie auch für Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung liegt die Verjährungsfrist bei zehn Jahren, beginnend mit dem Abschluss der Tat.




Was sollte man tun, wenn man des Schmuggels beschuldigt wird?

Schmuggel nach § 373 AO ist ein strafverschärfender Qualifikationstatbestand. Zum einen muss beweisbar sein, dass der Beschuldigte des Bannbruchs oder der Steuerhinterziehung schuldig ist. Zweitens muss beweisbar sein, dass eine Gewerbsmäßigkeit, Gewaltsamkeit oder Bandenmäßigkeit vorliegt.

Es ist daher wichtig, dass Sie als Beschuldigter kein Risiko eingehen, sich durch Ihr eigenes Verhalten oder Ihre eigenen Aussagen selbst zu belasten. Oftmals haben die Ermittler weit weniger Beweise, als ihnen lieb ist und bauen darauf, dass der Beschuldigte sich zu Aussagen hinreißen lässt, die sich gegen ihn verwenden lassen. Da Sie als Beschuldigter nicht wissen, wie viel man tatsächlich gegen Sie in der Hand hat, befolgen Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln:

  1. Schweigen ist Gold!
    Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern. Jedes Wort, das Sie sagen, wird protokolliert und wenn irgend möglich gegen Sie verwendet. Absolutes Schweigen kann jedoch nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden und hält Ihrer Verteidigung alle Wege offen. Zu Vorladungen und Anhörungen der Polizei sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen.

  2. Ab zum Anwalt!
    Sie brauchen jetzt schnellstmöglich einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, der die Ermittlungsakte anfordert und das gegen Sie vorhandenen Beweismaterial auswertet. Im günstigsten Falle reichen die Beweise der Behörden gar nicht für eine Anklage aus und das Verfahren muss eingestellt werden. Sollte das nicht möglich sein, kann Ihr Verteidiger jedenfalls versuchen, Anschuldigungen gegen Sie, wie beispielsweise fälschliche Annahmen von Gewaltbereitschaft oder Gewerbsmäßigkeit zu entkräften und damit das Strafmaß zu senken.

Wir sind eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Wenn Sie des Schmuggels beschuldigt werden, verteidigen wir Sie bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir stehen an Ihrer Seite!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Schmuggel: Tatbestand und Strafmaß gemäß § 373 AO Zuletzt aktualisiert: 16.10.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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