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Kinderpornografie auf Schülerhandys: Was droht nach dem Jugendstrafrecht?

Kinderpornografische Inhalte auf Schülerhandys

Der § 184b StGB (Kinderpornografie) und das Jugendstrafrecht

Schlagzeilen wie „Immer mehr Gewalt- und Pornovideos auf Kinder-Handys“ zeigen ein weitverbreitetes Problem auf: das Teilen und Verbreiten von strafrechtlich relevanten Inhalten bei Minderjährigen, in Chats und über Messenger.

In unserem Rechtstipp beschäftigen wir uns mit dem Thema Kinderpornografie auf Schülerhandys. Sie erfahren unter anderem, wann sich Minderjährige strafbar machen und welche Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht drohen.




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Verbreitung von Kinderpornografie durch Minderjährige

Bereits seit Jahren beobachtet das BKA einen alarmierenden Trend. Immer mehr Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren werden dabei ertappt, wie sie kinderpornografische Inhalte verbreiten. Gerade sogenannte kinderpornografische Sticker werden häufig in Schülerchats und Messenger-Gruppen via WhatsApp und Co. geteilt.

Die Kriminalstatistik der Polizei verdeutlicht das mit Zahlen. 2018 wurden 1.700 Fälle aufgeklärt, in denen Kinder oder Jugendliche illegale Kinderpornografie verbreitet haben. Ein Jahr später hat sich die Zahl bereits verdreifacht. Seither stieg die Anzahl der aufgeklärten Fälle Jahr für Jahr an. 2022 wurden insgesamt 6.700 Fälle verzeichnet. Die Dunkelziffer ist selbstredend um ein Vielfaches höher, denn bei weitem nicht jeder kinderpornografische Inhalt wird entdeckt.

Verbreitung von Kinderpornografie durch Kinder und Jugendliche nach der Kriminalstatistik

Dennoch muss man differenzieren. Die wenigsten der Minderjährigen laden sich etwa über das Darknet kinderpornografische Inhalte bewusst herunter und verbreiten derlei Material böswillig. Meistens handelt es sich um Minderjährige, die in Chatgruppen aktiv sind. Wird dort ein Sticker, GIF oder andere Medien mit kinderpornografischem Material gepostet, besteht der Anfangsverdacht des Besitzes faktisch für alle Teilnehmer der Gruppe, da Medien meist automatisch auf dem Gerät gespeichert werden.

Ebenso ist es strafbar, wenn etwa eine 15-Jährige ihrem Freund ein Nacktfoto zusendet und dieser das Foto auf seinem Handy abspeichert.




Wie werden Ermittler auf kinderpornografische Inhalte bei Kindern und Jugendlichen aufmerksam?

Eine Handy-Kontrolle durch Eltern oder auch Lehrer trägt solche Inhalte oftmals zu Tage. Wird anschließend die Polizei alarmiert, kommt es zum Ermittlungsverfahren.

Zudem scannen die meisten etablierten Messenger-Dienste wie Facebook oder WhatsApp Chats und gleichen dabei die Inhalte mit einer Datenbank ab. Bereits verbreitete kinderpornografische Aufnahmen können so entdeckt werden. Anschließend wird dieser Umstand den deutschen Ermittlungsbehörden mitgeteilt. Wie das genau funktioniert, haben wir in unserem Artikel „Kinderpornografie via Messenger“ beschrieben.




Was droht einem Kind oder Jugendlichen bei Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornos?

Den meisten Kindern und Jugendlichen ist die Tragweite beim Versenden oder Empfangen von Kinderpornografie oder auch Jugendpornografie nicht bewusst. Nicht nur über die strafrechtliche Relevanz, sondern ebenso wenig über die Auswirkungen für die abgebildete Person wird bei der Handlung nachgedacht.

Tatsache ist dennoch: Wer kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte besitzt, herstellt oder weiterleitet, der macht sich strafbar!

Wird eine solche Tat bekannt, wird auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn die abgebildete Person im selben Alter ist wie der Beschuldigte. Laufen die Ermittlungen, folgt meist eine Hausdurchsuchung sowie die Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Eltern und Kind fühlen sich dabei meist hilflos überrumpelt und wissen nicht, wie sie am besten mit der Situation umgehen sollten. Als erfahrene Strafverteidiger möchten wir Sie daher nicht im Ungewissen lassen und Ihnen erste Informationen mitteilen, wie Sie sich dabei am besten verhalten. Zunächst möchten wir jedoch die möglichen Konsequenzen näher beleuchten.




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Kinderpornografie und Jugendstrafrecht – Welche Strafe droht?

Bei § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte) handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Wird nach dem Jugendstrafrecht oder besser gesagt nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verhandelt, ist es möglich, unter dieser Mindesstrafe zu bleiben.

Grundsätzlich ist man in Deutschland ab 14 Jahren strafmündig. Das bedeutet, dass ein Kind unter 14 Jahren nicht für den Besitz, die Herstellung oder eine Verbreitung von Kinderpornografie belangt werden kann. In diesen Fällen wird jedoch das Jugendamt den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten suchen.

Als jugendlich gilt, wer zur Tatzeit zwischen 14 und 18 Jahre alt war. Doch auch Heranwachsende (18 – 21 Jahre) können unter Umständen noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt werden.

Wird ein Fall von Besitz, Verbreitung oder auch Herstellung von kinderpornografischen Inhalten im Sinne des Jugendstrafrechts verhandelt, muss es nicht zwingend zu einer Jugendstrafe (Freiheitsstrafe für Jugendliche) kommen. Es kommt vielmehr auf die Umstände und die Einsicht des beschuldigten Jugendlichen an. Sind keine Vorstrafen vorhanden und ist das Jugendgericht davon überzeugt, dass es sich um eine Verfehlung handelt, können Erziehungsmaßnahmen verhängt werden, wie zum Beispiel Sozialstunden. Der Jugendliche gilt anschließend auch nicht als vorbestraft.

Damit die Konsequenzen möglichst gering gehalten werden, sollten Beschuldigte und deren Eltern jedoch von Beginn des Ermittlungsverfahrens ein paar Punkte beachten.




Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB gegen Jugendlichen – was ist zu tun?

Sie sind unter 21 Jahre und es wird wegen Besitz, Herstellung oder der Verbreitung von Kinderpornografie oder Jugendpornografie gegen Sie ermittelt?

Bei Ihnen handelt es sich um besorgte Eltern und Ihrem Kind wird ein solches Strafdelikt vorgeworfen?

Dann sollten Sie unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Machen Sie als Beschuldigter unter keinen Umständen eine Aussage zu den Tatvorwürfen. Auch Eltern haben als Zeugen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht und brauchen nicht gegen ihren Sohn oder ihre Tochter aussagen.

  2. Sperrcodes oder Pins von Geräten wie Smartphones oder Laptops brauchen zu keiner Zeit an die Ermittlungsbehörden herausgegeben werden.

  3. Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf, der eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeitet. Unter Umständen kann das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden.

Unsere Kanzlei für Strafrecht vertritt bundesweit Mandanten bei Vorwürfen rund um Kinderpornografie und Jugendpornografie. Wenn wir Ihren Fall übernehmen, werden wir nichts unversucht lassen, damit die Angelegenheit möglichst schnell aus der Welt geschafft wird, ohne dass die Zukunft des Jugendlichen gefährdet wird. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie gerne auch über WhatsApp Kontakt zu uns auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Kinderpornografie auf Schülerhandys: Was droht nach dem Jugendstrafrecht? Zuletzt aktualisiert: 26.07.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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