Mo. - Fr. 08.00 - 18.00 Uhr
Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg & Berlin
Dr. Brauer RechtsanwälteDr. Brauer Rechtsanwälte

Erpressung (§ 253 StGB): Welche Strafe droht bei einer Anzeige?

Erpressung – Welche Strafe droht nach einer Anzeige?

Strafbarkeit gemäß § 253 StGB: Was droht bei Erpressung?

Umgangssprachlich wird das Wort „Erpressung“ häufig gebraucht und jeder hat eine konkrete Vorstellung, was eine Erpressung sein soll. Doch die strafrechtlich relevante Erpressung nach § 253 StGB ist nicht deckungsgleich mit den Sachverhalten, die umgangssprachlich häufig als solche bezeichnet werden.

Hier erfahren Sie, was eine Erpressung nach dem Strafgesetzbuch ist, welche Folgen bei einer Anzeige drohen und was zu tun ist, falls eine Anzeige gegen Sie gestellt wird.




Sie haben eine Anzeige wegen Erpressung erhalten?

Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!


  • Erfahrene Anwälte für Strafrecht

  • Schnelle Hilfe - deutschlandweit

  • Kostenlose Ersteinschätzung

Dr. Brauer Rechtsanw?lte

Jetzt anrufen:
0228 25 999 361


Unsere Anwälte sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:

WhatsApp Kontakt direkt zum Anwalt

Hier finden Sie unser Kontaktformular




Tatbestand: Was ist eine Erpressung?

Eine Erpressung nach § 253 StGB liegt vor, wenn die folgenden drei Elemente des Tatbestandes verwirklicht werden.

  1. Es muss eine Drohung mit einem empfindlichen Übel oder eine Einwirkung mit Gewalt vorliegen.

  2. Hintergrund muss das Ziel sein, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, also das vorhandene Vermögen zu vermehren.

  3. Die Handlung muss rechtswidrig, das heißt verwerflich sein. Verwerflichkeit liegt vor, wenn die eingesetzte Drohung oder Gewaltanwendung zu dem angestrebten Zweck als unverhältnismäßig zu bewerten ist.

Vereinfacht gesagt ist also eine Erpressung eine Nötigung, mit dem Zweck, eine Vermögensverschiebung zum Nachteil des Opfers zu erreichen. Die geschützten Rechtsgüter sind somit das Vermögen und die freie Willensbildung des Opfers.




Wann erfüllt man konkret den Tatbestand der Erpressung?

Aus dem bereits dargestellten, ergibt sich bereits, dass Handlungen, die nicht auf eine Vermögensverschiebung gerichtet sind, keine strafbare Erpressung darstellen. Wer also seinen Partner dazu drängt, den Job zu wechseln und andernfalls mit der Trennung droht, der macht sich nicht wegen Erpressung strafbar.

Auch der Gläubiger, der seinen Schuldner zur umgehenden Bezahlung drängt und andernfalls mit gerichtlichen Schritten, einer Strafanzeige oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen droht, macht sich nicht strafbar, weil er einen Anspruch auf die angestrebte Vermögensverfügung hat und diese somit nicht rechtswidrig ist. Zudem sind die gegen den Schuldner angedrohten Schritte nicht als verwerflich anzusehen.

Da die Einwirkung mittels Gewalt auf eine Person vom Straftatbestand der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB erfasst ist, bezieht sich der Gewaltbegriff nach § 253 StGB nur auf Gewalt gegen Sachen. Wer also etwa seiner Forderung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme dadurch Nachdruck verleiht, dass er das Auto des Opfers beschädigt, macht sich wegen Erpressung durch Gewalt strafbar.



Praktische Beispiele für eine strafbare Erpressung

Eine Erpressung liegt vor, wenn ...

  • ... das Opfer sein Handy herausgibt, weil der Täter andernfalls mit Schlägen droht.

  • ... das Opfer eine Geldsumme zahlt, weil der Täter andernfalls kompromittierende Bilder des Opfers oder anderes Geheimwissen veröffentlichen würde.

  • ... das Opfer eine Geldsumme zahlt, weil der Täter dessen Computer mit einer Schadsoftware verschlüsselt hat und andernfalls die Daten nicht wieder freigibt.



Welche Strafe droht bei einer Verurteilung gemäß § 253 StGB?

Bei einer Verurteilung wegen Erpressung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Im Rahmen der individuellen Strafzumessung kommt es immer auf vielfältige Umstände im Hinblick auf den Täter und die konkrete Tat an. Solche Umstände sind zum Beispiel, ob der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist oder ob die Tat von einer besonderen Rücksichtslosigkeit geprägt war.

Gerne bieten wir Ihnen für Ihren konkreten Einzelfall eine kostenlose Ersteinschätzung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.




Strafverteidigung aus Leidenschaft - kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt

Wann verjährt die Straftat der Erpressung?

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 78 StGB und ist abhängig von dem drohenden Strafmaß der Tat. Da die Strafandrohung für eine Erpressung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt, ergibt sich eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren.

Sofern diese Verfolgungsverjährung nicht zwischenzeitlich unterbrochen wurde, etwa durch die staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung, den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses oder die Erhebung der Anklage, ist eine Verfolgung der Straftat nach fünf Jahren nicht mehr möglich.

Sofern es zu einer Unterbrechung gekommen ist, beginnt die Verjährung nach der Unterbrechung erneut. Es gibt jedoch eine Höchstdauer der Verfolgungsfrist von Erpressungen von 10 Jahren. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein erstinstanzliches Urteil ergangen, scheidet eine Verurteilung aus.




Was tun, wenn man eine Anzeige wegen Erpressung erhalten hat?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Erpressung erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln und sich mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht nachkommen und sollten dies auch nicht tun. Sofern sie direkt von Polizeibeamten angesprochen werden, sollten sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruhen.

Im weiteren Verlauf wird ihr Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen und auf dieser Grundlage mit Ihnen zusammen die bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Unter Umständen kann bereits in einem Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden.

Als Kanzlei mit dem Fokus auf das Strafrecht verteidigen wir bundesweit Mandanten auch bei Anschuldigungen wegen Erpressung. Nehmen Sie Kontakt auf für eine kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung.


Hier finden Sie unser Kontaktformular





Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Erpressung (§ 253 StGB): Welche Strafe droht bei einer Anzeige? Zuletzt aktualisiert: 30.10.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

Kommentar hinterlassen

Phone icon
Jetzt anrufen
|
WhatsApp icon
WhatsApp Kontakt
Dr. Brauer Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 1095 Bewertungen auf ProvenExpert.com