Zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2021
Wenn Beschuldigte eine Vorladung der Polizei erhalten, in der vom Vorwurf „Weitere Arten des Warenkreditbetruges“ die Rede ist, dann fragen viele sich oft, was damit eigentlich gemeint ist. Heute geben die meisten dann einfach den Begriff bei Google ein und finden dort mehr oder weniger gute Treffer mit Erklärungen. Dieses Vorgehen ist keine schlechte Idee, denn ein Blick ins Strafgesetzbuch – egal ob in Papierform oder digital – hätte auch nicht weitergeführt.
„Warenkreditbetrug“ ist nämlich kein eigener Straftatbestand, sondern nur eine von vielen Formen von Betrug, der in § 263 StGB geregelt ist, oder von Computerbetrug gemäß § 263a StGB. Juristische Laien kennen Warenkreditbetrug eher unter den Begriffen Versandbetrug oder Bestellbetrug.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Was versteht man unter Warenkreditbetrug?
- Was meint die Polizei mit „Weitere Arten des Warenkreditbetruges“?
- Mit welcher Strafe muss man wegen Warenkreditbetruges rechnen?
- Wie verhält man sich beim Vorwurf des Warenkreditbetruges richtig?
- Warum sollten Sie als Beschuldigter einen Anwalt einschalten?
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Was versteht man unter Warenkreditbetrug?
Beim Warenkreditbetrug wird der Verkäufer einer Ware über die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Käufers bzw. Bestellers getäuscht.
Eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Bestellung weiß, dass er die Ware zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung nicht bezahlen kann.
Der Vorwurf der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit betrifft vor allem Personen, die Waren bei Händlern bestellen, obwohl sie ahnen, dass sie später die Rechnung dafür nicht bezahlen können. Wichtig zu wissen: Das Ahnen der fehlenden Zahlungsfähigkeit reicht bereits aus! Der Besteller muss es also nicht einmal genau wissen. Allerdings ist es auch hier (wie bei anderen Formen des Betruges) Vorsatz Voraussetzung für die Strafbarkeit. Wer also einfach nur vergisst eine Rechnung zu bezahlen, der begeht noch keinen Warenkreditbetrug.
Von einer Täuschung über die Zahlungswilligkeit spricht man, wenn der Käufer von vornherein die bestellte Ware zwar behalten, aber nicht bezahlen will. In diesen Fällen kann man immer von Vorsatz ausgehen. Typisch sind auch ständige Neuanmeldungen mit erfundenen neuen oder gestohlenen Identitäten, mit denen die Waren bestellt werden.
Die Begehungsweisen von Warenkreditbetrug sind vielfältig. Heutzutage ist Warenkreditbetrug häufig eine Form des Internetbetruges. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Internetbetrug – Rat & Hilfe vom Anwalt!
In der Praxis werden Waren bei Versandhändler jeder Größenordnung oder auf Versteigerungs- und Verkaufsplattformen wie eBay & Co. bestellt und dann nicht bezahlt. Opfer von Warenkreditbetrug werden deshalb nicht nur große Versandhäuser, sondern auch Menschen, die einfach nur ein paar Dinge verkaufen, die sie nicht mehr benötigen. Es handelt sich bei Warenkreditbetrug um ein Massenphänomen.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) verzeichnete allein für 2020 152.766 Fälle von Warenkreditbetrug in Deutschland, wobei die Tendenz rückläufig war. Die Aufklärungsquote lag gemeinsam mit dem rechtlich verwandten Warenbetrug bei 59 Prozent.
Was meint die Polizei mit „Weitere Arten des Warenkreditbetruges“?
Zunächst einmal sollte man wissen, dass die Angaben zum Tatvorwurf in der Betreffzeile eines polizeilichen Schreibens keine Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens haben. Kommt die Staatsanwaltschaft etwa im Laufe der Ermittlungen zu der Erkenntnis, dass ein anderer Tatbestand gegeben sein könnte, dann muss der Beschuldigte das so hinnehmen. Gleiches gilt für ein späteres Gerichtsverfahren.
Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, wenn in einer Vorladung der Polizei eine Bezeichnung verwendet wird, die es in dieser Form im StGB gar nicht gibt. Es handelt sich um eine Sammelbezeichnung von Warenkreditbetrug, entweder nach § 263 StGB („normaler Warenkreditbetrug“) oder § 263a StGB (wenn das Tatmittel ein Computer war).
Ganz allgemein gilt: Wegen eines Betruges macht sich schuldig, wer das Vermögen eines anderen schädigt, indem er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Mit welcher Strafe muss man wegen Warenkreditbetruges rechnen?
Die §§ 263 und 263a StGB sehen für Betrug bzw. Computerbetrug jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In den meisten Fällen müssen Ersttäter ohne anderweitige Vorstrafe nur mit einer Geldstrafe rechnen. Die Höhe hängt vom Einkommen und vom Umfang des Warenkreditbetruges ab.
Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, muss nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 263a Abs. 2 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen.
Für gewerbsmäßigen Bandenbetrug sieht § 263 Abs. 5 bzw. § 263a Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In diesem Fall spricht man auch von „Stoßbetrug“.
Wie verhält man sich beim Vorwurf des Warenkreditbetruges richtig?
Beschuldigte erhalten meistens eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung oder einen Anhörungsbogen, in dem Sie zum Vorwurf Stellung nehmen sollen. Dem voraus ging eine Anzeige des betroffenen Verkäufers, nachdem die Rechnung nicht bezahlt und alle Mahnungen ignoriert wurden. Die Polizei hat vorher bereits erste Ermittlungen angestellt, z. B. das Schuldnerregister abgefragt oder Kontounterlagen des Beschuldigten angefordert.
Als Beschuldigter hat man ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden! Einer Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei muss man als Beschuldigter nicht Folge leisten.
Im nächsten Schritt sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen.
Warum sollten Sie als Beschuldigter einen Anwalt einschalten?
Ein Rechtsanwalt kann im Gegensatz zum Beschuldigten selbst Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte stellen. Auf dieser Grundlage wird ein Fachanwalt für Strafrecht aufgrund seiner beruflichen Erfahrung eine kompetente Einschätzung zu Ihrem Fall abgeben können und mit Ihnen gemeinsam eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Nur durch die Akteneinsicht eines Rechtsanwalts können Sie rechtzeitig erfahren, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat. Dazu ist aber wichtig, dass Sie zuvor von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und den Warenkreditbetrug nicht bereits ganz oder teilweise eingeräumt haben.
Falls Sie eine Anzeige wegen Warenkreditbetrugs erhalten haben oder sogar schon einen Strafbefehl, dann zögern Sie nicht, sondern nehmen Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Bedenken Sie dabei die kurzen Fristen beim Einspruch von zwei Wochen gegen einen Strafbefehl, der hinsichtlich seiner Wirkung einem Urteil gleichkommt.
Wir prüfen Ihren Fall auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung. Melden Sie sich bei uns über das Kontaktformular, per E-Mail, Telefon oder gern auch über WhatsApp!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.
2 Kommentare
Vaclava R.
7. Oktober 2021 - 21:14Ich habe für nächste Woche von der Polizei eine Einladung in der Ermittlungssache sonstiger warenkreditbetrug als Vernehmung Beschuldigte erhalten. Was kann ich nun tun ? Ich weiß nicht um was es geht.
Mit freundlichen Grüßen
R.
Dr. Brauer Rechtsanwälte
8. Oktober 2021 - 9:33Hallo Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ohne nähere Kenntnis der Umstände, die zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt haben könnten, ist eine Einschätzung schwierig. Haben Sie vielleicht etwas bestellt und versehentlich nicht bezahlt? Um Ihnen konkret zu helfen, werden wir uns per E-Mail bei Ihnen melden.
Allgemein gilt: Sie müssen als Beschuldigte nicht zu einer Vernehmung erscheinen und können den Termin absagen. Das Verfahren läuft dann natürlich trotzdem weiter, weshalb es immer sinnvoll ist, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Nur so können Sie erfahren, worum es geht und über welche Beweismittel die Polizei gegen Sie verfügt.
Weitere Informationen zum Thema Vorladung finden Sie in unserem Artikel Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter.
Viele Grüße aus Bonn
Dr. Brauer Rechtsanwälte