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Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bei Corona-Soforthilfen – Tipps für Beschuldigte

Anzeige wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen erhalten? Das ist jetzt zu tun!

Während der Corona-Krise hatten insbesondere Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige die Möglichkeit, schnelle und unbürokratische Hilfen in Form von Corona-Soforthilfen zu beantragen. Aktuell werden die Anträge geprüft und zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB eingeleitet.

Hier erfahren Sie, wann Sie sich möglicherweise strafbar gemacht haben, welche Strafe auf Sie zukommen kann und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten.



Gegen Sie wird wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen ermittelt?

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Vorladung als Beschuldigter wegen Corona-Soforthilfen erhalten?

Polizeiliche Vorladung wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen
Beispiel einer polizeilichen Vorladung

Den meisten Beschuldigten wird durch ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug aufgrund beantragter Corona-Soforthilfen eröffnet wurde. Wie Sie auf diese Vorladung und das Strafverfahren im Allgemeinen reagieren sollten:

  1. Ruhe bewahren und überlegt handeln!

  2. Aussage verweigern!

  3. Polizeilichen Vorladungen nicht nachkommen!

  4. Sofort einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren!



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Wann macht man sich bei Corona-Soforthilfen wegen Subventionsbetrug strafbar?

Der Subventionsbetrug ist als besonderes Delikt im Strafgesetzbuch (StGB) in § 264 verankert. Von diesem Straftatbestand erfasste Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Diese Kriterien werden von den Corona-Soforthilfen der Bundesregierung erfüllt.

Strafbar macht sich, wer

  1. für sich oder einen anderen im Subventionsantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Antragsteller vorteilhaft sind oder

  2. eine Zweckgebundene Subvention nicht entsprechend verwendet oder

  3. den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

  4. eine zu Unrecht erworbene Subventionsberechtigung gebraucht.

Das heißt im Ergebnis, dass für eine Strafbarkeit nicht notwendig ist, dass die beantragte Subvention bereits ausgezahlt wurde. Bereits das Einreichen eines falsch ausgefüllten Antrages kann strafrechtlich relevant sein. Hierbei muss der betreffende noch nicht einmal vorsätzlich gehandelt haben. Für eine Strafbarkeit genügt, wenn ein leichtfertig falsch ausgefüllter Antrag eingereicht wurde.

Leichtfertiges Handeln wird hierbei enger als fahrlässiges Handeln verstanden. Leichtfertig handelt demnach, wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen.




Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

Fehler im Subventionsantrag sind nicht immer strafrechtlich relevant. Notwendig ist, dass sich diese Fehler auf Tatsachen beziehen, die subventionserheblich sind.

Das sind nach der Definition des Gesetzgebers solche Tatsachen, die

  • durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

  • von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Diese Definition ist etwas schwammig. Im Ergebnis kommt es immer auf die konkrete Subvention und deren Verwendungszweck an. Für diese werden im Einzelfall jeweils Voraussetzungen, Vorschriften und Richtlinien festgelegt. Subventionserhebliche Tatsachen können insbesondere sein:

  • Angaben über zurückliegende Umsätze.
  • Angaben über bestehende Rechtsverhältnisse.
  • Angaben zu Bilanzen, Finanzgutachten und Vermögen.
  • Nachträgliche Angaben und Nachweise zur Verwendung der Gelder.

Im Falle der Corona-Soforthilfen wurden teils am Ende der Anträge ausdrücklich die Tatsachen aufgeführt, welche als subventionserheblich gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt in diesen Fällen auch die Angabe auf dem Antrag, dass alle in dem Formular abgefragten Angaben subventionserheblich sind. Dies genügt im Falle der Corona-Soforthilfen, weil die verschiedenen von den Bundesländern überschaubare (meist) vierseitigen Antragsformulare das Augenmerk des Subventionsnehmers hinreichend präzise auf die Bedeutung aller abgefragten Angaben lenkt. Soweit dies teils in den Instanzgerichten anders gesehen wurde, sind diese Entscheidungen damit überholt.




Wann liegt eine Zweckentfremdung von Corona-Soforthilfen vor?

Die Corona-Soforthilfen sollten allein dazu dienen, die anfallenden unternehmensbezogenen Kosten zu decken. Für die private Lebensführung durfte allenfalls zu einem festgeschriebenen geringen Teil auf die ausgeschütteten Soforthilfen zurückgegriffen werden. Dieser Umstand war teilweise nicht für jeden Antragsteller klar aus dem Antragsformular ersichtlich.

Wer nun die erhaltenen Hilfsgelder in einem größeren Umfang für Essen, Trinken oder anderweitige private Aufwendungen ausgegeben hat, der hat die Corona-Soforthilfen daher zweckentfremdet verwendet und sich deswegen bereits dem Grunde nach wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar gemacht.




Wem stand ein Anspruch auf Corona-Soforthilfen zu?

Die Corona-Soforthilfen sollten dazu dienen, die Existenz von Unternehmen vor der Bedrohung durch die Corona-Krise zu schützen. Anspruchsberechtigt waren somit dem Grunde nach insbesondere Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben.

Aufgrund der Auswirkungen der Pandemie musste bei diesen Anspruchsberechtigten ein finanzieller Engpass eingetreten sein. Nicht erfasst sind daher solche Unternehmen, die bereits zuvor schon in finanzielle Schieflage geraten sind. Die Einkommenseinbußen dürfen daher erst ab dem 11. März 2020 eingetreten sein.

Zudem müssen die Hilfsgelder entsprechend der Zweckbindung hauptsächlich für unternehmensbezogene Kosten verwendet worden sein.




In welchen Fällen habe ich mich wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar gemacht?

Für ein strafbares Handeln ist es völlig irrelevant, ob die beantragten Gelder genehmigt oder auch ausgezahlt wurden. Es genügt bereits, wenn leichtfertig ein falsch ausgefüllter Antrag eingereicht wurde.

Sofern der Antrag korrekt war, muss zudem das Geld auch entsprechend der Zweckbindung verwendet worden sein. Hierfür gilt ebenso, dass es nicht auf eine vorsätzliche Zweckentfremdung ankommt. Auch leichtfertiges Verhalten steht unter Strafe.

Vom leichtfertigen Handeln ist das irrtumsbedingte Handeln abzugrenzen. So liegt keine Strafbarkeit vor, wenn der Antragsteller etwa irrig davon ausging, dass seine Angaben im Antrag zutreffend sind oder er die Gelder in der zweckgebundenen Weise verwendet hat und dieser Irrtum nicht auf Leichtfertigkeit beruht.




Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug wegen Corona-Soforthilfen?

Die drohende Strafe hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Fälle erfassen ein sehr breites Feld an Facettenreichtum. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe in einfachen Fällen oder bei besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn

  • aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt wurde oder

  • ein Amtsträger oder Europäischer Amtsträger seine Befugnisse oder seine Stellung als solcher missbraucht hat oder

  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht hat, ausnutzt wurde.

Daneben ist der Verurteilte dazu verpflichtet, die erhaltenen Gelder zuzüglich eines Strafzinses zurückzuzahlen. Insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer kann daher durch die auflaufenden Zinsen ein enormer Betrag zusammenkommen.

Außerdem drohen weitere Verfahren und Strafen, wenn im Antragsverfahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Fall der Insolvenzverschleppung vorliegt.



Verurteilungen wegen Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen: Beispiele aus der Praxis

  • Das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilte einen Angeklagten wegen 7-fachem Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte mehrere fingierte Subventionsanträge in mehreren Bundesländern mit einem Volumen von 100.000 Euro abgab und dadurch etwa 29.000 Euro erhalten hatte.

  • Das Amtsgericht Stade verurteilte einen Angeklagten wegen 7-fachen Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zehn Monaten. Der Angeklagte hatte in 4 Bundesländern Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe beantragt und erlangte dadurch 50.000 Euro. In 3 dieser Fälle nutzte er zudem fremde Personendaten.

  • Das Landgericht Nürnberg verurteilte in der Berufungsinstanz einen mehrfach auch einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Subventionsbetrug in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Angeklagte hatte in seinem Antrag auf Corona-Soforthilfen vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht und dadurch zu Unrecht 9.000 Euro erhalten.



Fehler im Corona-Soforthilfeantrag - kann ich diesen Nachträglich ändern?

Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren und den Sachverhalt möglichst genau zu analysieren. Im nächsten Schritt sollten Sie umgehend Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen, um eine juristische Prüfung vorzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Keinesfalls sollten Sie sich direkt an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden. Denn anders als im Steuerstrafrecht führt eine Selbstanzeige wegen Subventionsbetrug nicht zur Straffreiheit. Eine solche Selbstanzeige kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden.

Auch eine sofortige Rückzahlung der Coronahilfe führt nicht dazu, dass die Staatsanwaltschaft oder das Hauptzollamt von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen. Ganz im Gegenteil leiteten diese in der Vergangenheit häufig gerade bei Rückzahlern der Coronahilfen erst aufgrund dieser Rückzahlung ein entsprechendes Strafverfahren ein. Es besteht also die sprichwörtliche Gefahr, schlafende Hunde zu wecken.

Es kann jedoch im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, durch eine zielorientierte Verteidigung herauszustellen, dass nur eine sehr geringe Schuld vorliegt und dadurch die Einstellung eines Strafverfahrens zu erreichen.




Anzeige wegen Corona-Soforthilfe - Ihr Anwalt bei Subventionsbetrug

Wenn gegen Sie wegen Subventionsbetrug ermittelt wird oder Sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, sollten Sie dringend handeln!

Wir sind eine auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei und vertreten bundesweit Mandanten vor allen deutschen Gerichten. Gerne können Sie auch einen Termin in unseren Kanzleien in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin vereinbaren oder wir besprechen Ihr Anliegen über Telefon oder in einem Online-Meeting.

Sollten Sie uns mit Ihrem Fall beauftragen, werden wir sofort Akteneinsicht beantragen und sämtliche Kommunikation mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden für Sie übernehmen. Unser Ziel ist es, für Sie eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen, am besten durch eine Einstellung des Strafverfahrens. Sollte es zur Anklage kommen, entwickeln wir mit Ihnen eine ideale Verteidigungsstrategie.

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bei Corona-Soforthilfen – Tipps für Beschuldigte Zuletzt aktualisiert: 27.09.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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