Anzeige wegen Abrechnungsbetrug – das sollten Sie beachten!
Im Gesundheitswesen mehren sich die Vorwürfe des Abrechnungsbetruges. Ärzte, Apotheker oder Pflegedienste sollen mitunter im großen Stil Leistungen abrechnen, die nie oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Es kommt jedoch bei weitem nicht nach jedem Ermittlungsverfahren auch zu Verurteilungen, denn der Tatvorwurf des Abrechnungsbetrugs ist eine komplizierte Angelegenheit.
Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie alles zum Tatbestand und Strafmaß bei Abrechnungsbetrug und wie sich Beschuldigte verhalten sollten.
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
- Abrechnungsbetrug einfach erklärt
- Wann man sich strafbar macht
- Welche Strafe droht
- Folgen eines Verfahrens oder einer Verurteilung
- Fehlerhafte Abrechnung eingereicht - was tun?
- Verhaltenstipps bei einer Anzeige
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Was bedeutet Abrechnungsbetrug?
Abrechnungsbetrug bedeutet, dass eine Leistung in Rechnung gestellt, aber nicht (bzw. in Art und Umfang nicht entsprechend der Rechnung) erbracht worden sind. Besonders „populär“ ist der Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, wo das System der gesetzlichen Krankenkassen ausgenutzt wird, um bei geringer Leistung größtmögliche Beträge einzustreichen.
Dies kann auf verschiedenste Weise erfolgen. Klassische Beispiele sind etwa:
- Ärzte, die Behandlungen in Rechnung stellen, die sie gar nicht durchgeführt haben,
- Pflegedienste, die Therapien oder Pflegeleistungen in Rechnung stellen, die unvollständig, unsachgemäß oder (gerade zuletzt in der Pandemie) von ungeschultem Personal durchgeführt wurden,
- Apotheker, die ein spezielles, teures Medikament in Rechnung stellen, dem Patienten aber eine billigere Alternative geben.
Die Abrechnungen erfolgen vierteljährlich über die Kassenärztliche Vereinigung. Diese ist auch für die Überprüfung der Abrechnungen zuständig und erstattet bei Ungereimtheiten sofort Anzeige gegen den Leistungsträger.
Wann macht man sich wegen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB strafbar?
Im Strafgesetzbuch gibt es den Tatbestand des Abrechnungsbetruges nicht. Es handelt sich dabei um eine Sonderform des Betruges gemäß § 263 StGB.
Ein Verstoß gegen § 263 StGB liegt vor, wenn man in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen beschädigt, indem man durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Entscheidend für eine Strafbarkeit sind folgende Eckpunkte:
1. Absicht
Nach dem Gesetz muss ein Betrug vorsätzlich geschehen, um strafbar zu sein. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Der Begriff des Vorsatzes wird jedoch sehr großzügig ausgelegt.
Eine Strafbarkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter nicht in voller Absicht betrogen, sondern lediglich eine möglicherweise fehlerhafte Rechnung eingereicht und damit eine Vermögensschädigung Dritter zu seinen eigenen Gunsten billigend in Kauf genommen hat.
Die Grenzen zwischen dem sogenannten „Eventualvorsatz“ und tatsächlicher Fahrlässigkeit sind schwammig. Wenn der Beschuldigte sein Aussageverweigerungsrecht nutzt und einen guten Verteidiger hinzuzieht, lässt sich ihm jedoch oftmals kein Eventualvorsatz nachweisen und das Verfahren auf diesem Wege einstellen!
2. Vermögensschädigung eines Anderen
Tatsächlich ist auch ein vorsätzlich begangener Betrug nur dann strafbar, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist. Wenn also eine falsche Leistung abgerechnet wurde, die tatsächliche Leistung jedoch für die Krankenkasse auch nicht billiger gewesen wäre, ist kein Schaden entstanden und damit liegt keine Strafbarkeit vor.
Welche Strafen drohen bei Abrechnungsbetrug?
Laut § 263 StGB ist für Betrug eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
In besonders schweren Fällen gilt eine Mindeststrafe von sechs Monaten und bis zu zehn Jahren. Dies kann etwa der Fall sein, wenn in zahlreichen Fällen oder systematisch über längere Zeiträume hinweg betrogen wurde (sogenannte „Gewerbsmäßigkeit“) oder besonders hohe Vermögensschäden (über 50.00 €) entstanden sind.
Die Beurteilung des Einzelfalles liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts.
Welche Folgen kann ein Verfahren wegen Abrechnungsbetrug haben?
Wird aufgrund eines Verdachtes ein Ermittlungsverfahren eröffnet, ist mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Der Beschuldigte – und nicht selten seine halbe Nachbarschaft - erfährt also von den Vorwürfen dadurch, dass in den frühen Morgenstunden die Polizei klingelt und seine Privat- und Geschäftsräume durchwühlt. Hierbei werden alle möglicherweise relevanten Daten (unter anderem auch Patientenakten) beschlagnahmt und zur Auswertung mitgenommen.
Einen ausführlichen Ratgeber, wie man sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollte, finden Sie hier.
Selbst wenn die Vorwürfe sich als unhaltbar erweisen und der Fall nie vor Gericht kommt, kann schon ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges den guten Ruf des beschuldigten Arztes, Apothekers, Therapeuten oder Pflegers empfindlich schädigen. Hieraus entstehen dem Beschuldigten mitunter massive wirtschaftliche Einbußen und es existieren keine Ausgleichsansprüche.
Die Krankenkassen stellen in jedem Fall Rückforderungen. Diese können erfahrungsgemäß die tatsächlichen Ansprüche der Kasse auch mal übersteigen. Dies ist vor Rückzahlung genau zu prüfen!
Welche berufsrechtlichen Folgen drohen bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs?
Wenn beispielsweise ein Arzt wegen Abrechnungsbetrugs rechtskräftig verurteilt wird, kann dies zum Entzug der Zulassung durch die Ärztekammer führen und auch einen Widerruf der Approbation begründen. Auch für andere Berufsgruppen wie beispielsweise Apotheker ist ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren möglich. Dieses kann bereits vor Verkündung des Urteils und auch bei einer Geld- oder Bewährungsstrafe ausgesprochen werden.
Eine Verurteilung kann also die Vernichtung der beruflichen Existenz bedeuten. Daher sollte unbedingt versucht werden, einer Verurteilung – bzw. überhaupt dem Zustandekommen einer Gerichtsverhandlung – entgegenzuwirken.
Ich habe fehlerhafte Abrechnungen eingereicht – Was kann ich tun?
Wenn Sie eine fehlerhafte Abrechnung eingereicht haben, besteht die Chance, dies selbsttätig aus der Welt zu schaffen, bevor ein strafrechtliches Verfahren eröffnet wird. Nicht jeder Fehler in der Buchführung wird sofort bemerkt. Wenn Sie von sich aus darauf hinweisen und gegebenenfalls ein bereits erhaltenes Honorar zurückerstatten, ist der Fall damit in der Regel erledigt.
Nicht selten wird bei einem Verdacht zunächst nur ein verwaltungsrechtliches Verfahren angestrengt. So lange haben Sie die Chance, einzugreifen, Ihren Fehler offen zu legen und ohne Strafverfahren davon zu kommen. Es empfiehlt sich allerdings in jedem Fall, einen Anwalt hinzuzuziehen, da insbesondere schriftliche „Geständnisse“ in einem Verwaltungsverfahren Ihnen zentnerschwer auf die Füße fallen können, falls ohne Ihr Wissen bereits strafrechtlich ermittelt wird.
Ziehen Sie daher auf jeden Fall einen Anwalt hinzu!
Ich werde des Abrechnungsbetrugs beschuldigt – Wie soll ich mich verhalten?
Wie bereits angedeutet, hängt im Falle eines Ermittlungsverfahrens sehr viel davon ab, dass Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten.
Wenn Sie durch eine Durchsuchung oder eine schriftlich eingehende polizeiliche Vorladung erfahren, dass Sie des Verstoßes gegen § 263 StGB beschuldigt werden, beachten Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln:
- Aussage verweigern!
Mit jeder Aussage, die Sie zur Sache tätigen, können Sie sich unfreiwillig selbst belasten und beispielsweise bewirken, dass ein Eventualvorsatz statt einer Fahrlässigkeit angenommen wird. Sie haben als Beschuldigter jedoch das Recht zu schweigen und dies darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Nutzen Sie dieses Recht, und machen Sie keinerlei Aussage. Erscheinen Sie nicht zu polizeilichen Vorladungen. - Anwalt kontaktieren!
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der den Kontakt zu den Behörden für Sie übernimmt und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen kann. Durch die Akteneinsicht kann sich Ihr Verteidiger ein Bild davon machen, was gegen Sie vorliegt und welche rechtlichen Optionen Ihnen offenstehen. Auf dieser Basis wird er mit Ihnen gemeinsam eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten und im Bestfall versuchen, die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Als erfahrene Anwaltskanzlei für Strafverteidigung, insbesondere auch in Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht, haben wir durch jahrelange Tätigkeit an unseren Standorten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München reichlich Erfahrung in Verfahren wegen Abrechnungsbetrug gemäß § 263 StGB.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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