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Anzeige wegen § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Anzeige wegen § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Wann sich Arbeitgeber wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen.

In wirtschaftlichen Krisenzeiten passiert es häufiger, dass Arbeitgeber wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Arbeitsentgelt vor Gericht landen.

In unserem Rechtstipp erfahren Sie, was der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 266a StGB bedeutet, welche Folgen und Strafen dabei drohen und wie sich Beschuldigte verhalten sollten.




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Wann macht man sich gemäß § 266a StGB strafbar?

Ein Verstoß gegen § 266a StGB kann auf unterschiedliche Weise realisiert werden. Sehen wir uns hierbei die verschiedenen Tatbestände genauer an.



Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a Abs.1 StGB)

Die gesetzlichen Beiträge eines jeden Arbeitnehmers zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt. Das Abführen beider Anteile obliegt aber dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerbeiträge zieht er aus dem Bruttolohn seiner Angestellten.

Wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht (oder nicht fristgerecht) abführt, macht er sich gemäß § 266a Abs.1 StGB strafbar. Zusätzlich kann bei einer nicht fristgerechten Zahlung des steuerlichen Anteils eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliegen.



Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen (§ 266a Abs.2 StGB)

Zusätzlich zum Arbeitnehmerbeitrag hat der Arbeitgeber auch noch seinen eigenen Anteil zur Sozialversicherung zu leisten. Macht er hierbei gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben oder lässt es an erheblichen Angaben fehlen und zahlt seine Beiträge nicht bzw. unvollständig verstößt er gegen § 266a Abs.2 StGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Lohn an den Arbeitnehmer ausbezahlt wurde und unabhängig von dessen Höhe, also auch bei weniger als 450 Euro brutto.



Nichtabführen von Arbeitsentgeltanteilen (§ 266a Abs.3 StGB)

Der Arbeitgeber kann über den abzuführenden Teil des Bruttolohns weitere Teile einbehalten und treuhänderisch verwalten und beispielsweise zur Altersvorsorge des Arbeitnehmers nutzen oder anderweitig ansparen. Wenn er diese Anteile jedoch nicht vereinbarungsgemäß abführt, verstößt er damit gegen § 266a Abs.3 StGB.

Auch dies gilt unabhängig davon, ob Löhne ausgezahlt wurden und auch unabhängig von deren Höhe.

Übrigens macht man sich auch strafbar, wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und keine offizielle Meldung des Arbeitsverhältnisses gibt. Entscheidend ist, dass es sich faktisch um ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis handelt, das auch durch einen mündlichen Vertragsschluss zustande kommen kann.

Freie Mitarbeiter, also Selbstständige, die auf Honorarbasis arbeiten, fallen grundsätzlich nicht darunter. Hier gilt nur: Vorsicht beim Thema Scheinselbstständigkeit.

Es handelt sich bei § 266a StGB um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass es für eine Strafverfolgung nicht notwendig ist, dass der Geschädigte Strafantrag stellt. Die Tat wird von Amtswegen verfolgt, sobald die Behörden davon auf irgendeine Weise Kenntnis erhalten.




Ist der Tatvorsatz entscheidend?

Eine Vorenthaltung oder Veruntreuung ist nur im oben genannten Sinne strafbar, wenn der Täter vorsätzlich, also wissentlich und absichtlich gehandelt oder jedenfalls die Folgen seines Tuns billigend in Kauf genommen hat (sogenannter Bedingter Vorsatz). Dies wäre etwa der Fall, wenn man vor Fälligkeit der Beiträge anderweitige Investitionen getätigt hat und dann zum Zahltag hin feststellt, dass das Geld knapp wird.

Dass man generell nicht um seine Abgabepflichten gewusst haben will, lassen die Gerichte nur in höchst seltenen Ausnahmefällen gelten.

In aller Regel wird hierbei der Geschäftsführer verantwortlich und haftbar gemacht, selbst wenn die Regelung der Finanzen und Abgaben an Angestellte übertragen wurde.




Was gilt bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens?

Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, kann zunächst einmal eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Krankenkasse vereinbart werden. Dadurch wird die Fälligkeit der Zahlungen und somit ein drohender Verstoß gegen § 266a StGB verschoben.

Ein zweiter möglicher Notfallplan kann darin bestehen, bei drohender Insolvenz vorübergehend die Löhne einzubehalten und damit die Sozialversicherungsbeiträge zu decken. Dieses Vorgehen ist zwar äußerst unbeliebt, doch wer auf Kosten der Sozialversicherung weiter Löhne auszahlt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Sozialabgaben haben gesetzlich Vorrang.

Arbeitnehmeranteile müssen auch ohne Lohnzahlungen weiter abgeführt werden. Erst und nur bei völliger Zahlungsunfähigkeit entfällt die Verpflichtung, Beiträge weiter zu zahlen und damit auch die Strafbarkeit gemäß § 266a StGB. Was man selbst nicht hat, kann man auch nicht vorenthalten oder veruntreuen. Allerdings wird eine Zahlungsunfähigkeit erst als solche akzeptiert, wenn wirklich alle verfügbaren Mittel aufgebraucht sind oder Insolvenz beantragt worden ist. Wird eine Insolvenz zu spät beantragt, kann der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegen.




Welche Strafen drohen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?

Grundsätzlich sind bei Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorgesehen. In besonders schweren Fällen sind auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich, etwa wenn der Arbeitgeber aus „grobem Eigennutz“ gehandelt oder in großen Mengen und über längere Zeit systematisch Beiträge vorenthalten hat.

Dem Geschäftsführer einer GmbH kann außerdem im Falle einer Verurteilung die Erlaubnis zur Fortführung seines Amtes gemäß § 6 GmbH auf Jahre entzogen werden, was einem Berufsverbot gleichkommt. Außerdem erfolgt eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis.

Die Höhe der Strafe liegt im Einzelfall im Ermessen des Gerichts.

Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Beschuldigte spätestens bei Fälligkeit der Beiträge schriftlich dargelegt hat, dass eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war, warum dies der Fall war und was er dagegen zu tun versucht hat.




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Wann verjährt Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Beendigung der Tat, also in der Regel ab Verstreichen der Zahlungsfälligkeit der Beiträge. Ein Erlöschen der Beitragspflicht durch Insolvenz kommt der Verjährung effektiv gleich.




Hilft mir bei § 266a StGB eine Selbstanzeige?

Ähnlich dem in seinem Grundgedanken ähnlichen Delikt der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) besteht auch hier die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

Das bedeutet im Klartext: Wer rechtzeitig sein eigenes Vergehen vollständig meldet - sich also unverzüglich nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge an die zuständige Stelle wendet und die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mit einer Begründung meldet, kann innerhalb einer neu gesetzten Frist die Beiträge vollständig nachzahlen, ohne dass ein Strafverfahren angestrengt wird.

Mit einer Selbstanzeige muss man jedoch einem Ermittlungsverfahren zuvorkommen. Wenn allerdings einmal Strafanzeige ergangen ist, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.




Anzeige wegen § 266a StGB: Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Wenn Sie von einem Strafverfahren gegen Sie wegen dem Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt erfahren, sollten Sie schnellstens einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser wird die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen und versuchen, die Angelegenheit außergerichtlich zu lösen.

Auf keinen Fall sollten Sie eine Aussage zu den Tatvorwürfen tätigen. Nutzen Sie dazu Ihr Aussageverweigerungsrecht. Alles, was dazu gesagt werden soll, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt und nach Absprache mit einem Rechtsanwalt gesagt werden.

Als erfahrene Anwaltskanzlei für Strafverteidigung, insbesondere im Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht, sind wir bei einem Verstoß gegen § 266a StGB der richtige Ansprechpartner. Unsere Standorte befinden sich in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus verteidigen wir bundesweit Mandanten vor allen deutschen Gerichten.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie am besten sofort Kontakt zu uns auf!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Anzeige wegen § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Zuletzt aktualisiert: 21.09.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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