Ermittlungsverfahren wegen Anti-Doping-Gesetz gegen Seller von Roidstation
Eine große Anzahl an Beschuldigten erhielten aktuell einen Anhörungsbogen der Staatsanwaltschaft Köln. Darin wird den Empfängern ein Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz vorgeworfen. Sie sollen zwischen 2017 und 2019 bei dem Anbieter Roidstation anabole Steroide gekauft haben.
Roidstation war von den Behörden bereits im April 2019 stillgelegt worden. Zuvor gab es mehrere Razzien des Zollfahndungsamtes Essen. Dabei wurden zahlreiche Anabolika beschlagnahmt. Nachdem zunächst gegen die Betreiber ermittelt wurde, gehen die Behörden nun offenbar systematisch gegen die Kunden von Roidstation vor.
Unsere Inhalte in der Übersicht:
- Was ist der Hintergrund der Strafverfahren?
- Was wird den Kunden von Roidstation genau vorgeworfen?
- Wie ist die Rechtslage nach dem Anti-Doping-Gesetz?
- Mit welcher Strafe ist nach dem Anti-Doping-Gesetz zu rechnen?
- Müssen Beschuldigte mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
- Wie sollten Beschuldigte auf den Anhörungsbogen reagieren?
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Was ist der Hintergrund der Strafverfahren?
Wie eingangs bereits erwähnt, beruhen die jetzt eingeleiteten Strafverfahren auf dem Zugriff der Ermittlungsbehörden am 3. April 2019 auf den Doping-Webshop Roidstation, der bis dahin frei im Internet zugänglich war. Damals durchsuchten Spezialeinheiten des Zollfahndungsamtes Essen unter Leitung der Staatsanwaltschaft Köln insgesamt 13 Objekte in Nordrhein-Westfalen. Fünf Personen wurden festgenommen. Ihnen wurde gewerbs- und bandenmäßiger Handel mit Dopingmitteln und in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln vorgeworfen. Insgesamt richtete sich das Verfahren gegen elf Beschuldigte.
Die Abnehmer von Roidstation waren überwiegend Freizeitsportler aus der Bodybuilding-Szene. Sie sind ebenfalls ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten, weil bei den Hausdurchsuchungen auch die Datenbank des Webshops sichergestellt wurde. Sie enthält umfangreiche Kundendaten, die allerdings bei weitem nicht alle strafrechtlich verwertbar sind. Trotzdem ist von einer hohen Zahl von Beschuldigten auszugehen.
Grund für das Vorgehen gegen die Kunden von Roidstation seit Ende 2022 ist offenbar die drohende Verfolgungsverjährung. Bereits jetzt werden nur noch Bestellungen ab dem 23. September 2017 verfolgt. Da die Verjährungsfrist in diesen Fällen fünf Jahre beträgt, sind Bestellungen vor diesem Datum bereits verjährt und können demzufolge nicht mehr strafrechtlich geahndet werden.
Viele Kunden werden allerdings nicht mehr so genau wissen, wann sie das letzte Mal bei Roidstation Dopingmittel oder auch Potenzmittel bestellt haben. Die Nachricht von der Razzia sorgte nach Bekanntwerden jedenfalls für große Unruhe in der Pumperszene. Das belegen Beiträge in einschlägigen Foren im Internet. Verständlicherweise gilt das ebenso für die jetzt massenhaft verschickten Anhörungsschreiben.
Was wird den Kunden von Roidstation genau vorgeworfen?
Der Vorwurf lautet „Straftat nach dem Gesetz gegen Doping im Sport“. Konkret steht der Verdacht im Raum, dass der Beschuldigte ein Vergehen gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Anti-Doping-Gesetzes begangen hat.
Darüber hinaus kann es sich rechtlich – je nach Mittel – auch um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz handeln. Darin sind ebenfalls Strafvorschriften für verschiedene Formen des verbotenen Umgangs mit Arzneimitteln enthalten.
Die konkreten Mittel ergeben sich aus der Auswertung der Einträge zu dem jeweiligen Kunden in der Datenbank von Roidstation. Bestellt wurden z. B. Clomifen, Metandienon, Arimidex, Testo P, Tamoxifen, Follistatin, Sextreme, Kamagra oder Vikalis VX.
Wie ist die Rechtslage nach dem Anti-Doping-Gesetz?
Nach § 3 Abs. 4 AntiDopG ist es u. a. verboten, „ein Dopingmittel ... zu erwerben oder zu besitzen, um es ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.“ Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 gilt das AntiDopG ausdrücklich auch für Freizeitsportler (BGH 4 StR 389/17).
Ausführlichere Informationen zum AntiDopG finden Sie in unserem Artikel:
„Strafen beim Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz“
Mit welcher Strafe ist nach dem Anti-Doping-Gesetz zu rechnen?
Für den Erwerb und Besitz von Dopingmitteln sieht § 4 Abs. 2 AntiDopG eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Die konkrete Strafe ist von den Umständen des Einzelfalls anhängig. Im Fall von Roidstation-Kunden wird vor allem die Menge der Bestellungen eine Rolle spielen. Daneben sind subjektive Faktoren, wie z. B. bereits vorhandene Vorstrafen, von Bedeutung.
In den bisher versendeten Schreiben an Beschuldigte kündigt die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigen zu wollen. In diesem Fall ist in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen. Wie hoch der verhängte Tagessatz in Euro sein wird, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab.
Daneben werden die Beschuldigten gefragt, ob Sie bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit einer Einstellung des Strafverfahrens gegen eine Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO einverstanden wären. In diesem Fall erhält der Beschuldigte keine Strafe, sofern die Auflage erfüllt wird.
Müssen Besteller bei Roidstation jetzt noch mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
Aufgrund der Versendung des Anhörungsschreibens ist es unwahrscheinlich, dass noch eine Hausdurchsuchung stattfindet. Zweck einer Durchsuchung ist die Beschlagnahme von Beweismitteln. Sobald ein Beschuldigter von dem Strafverfahren gegen sich erfahren hat, ist diese Maßnahme meistens nicht mehr sinnvoll. Im Roidstation-Verfahren kommt noch hinzu, dass die Ermittlungen gegen die Betreiber des Webshops bereits seit mehreren Jahren öffentlich bekannt sind.
Wie sollten Beschuldigte auf einen Anhörungsbogen oder Strafbefehl reagieren?
Zunächst gilt es einmal, Ruhe zu bewahren und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. Schreiben der Staatsanwaltschaften vermitteln oft den Eindruck, dass die Beweislage klar ist. Das trifft in der Praxis aber durchaus nicht immer zu.
Da Sie sich als Beschuldigter nicht selbst belasten müssen, sollten Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Reaktion ist unbedingt eine Einsicht in die Ermittlungsakte zu empfehlen.
Da es für juristische Laien oft schwierig ist, den tatsächlichen Beweiswert der Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden richtig einzuschätzen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Der Anwalt wird dann Akteneinsicht nehmen und kann auf dieser Grundlage bewerten, was die Strafverfolger gegen Sie wirklich in der Hand haben. Erst danach sollten Sie entscheiden, ob Sie sich zu den Vorwürfen äußern oder ob vielleicht die Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage sinnvoll ist.
Weitere wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten in dieser Situation finden Sie in unserem Ratgeber für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren.
Sollten Sie bereits einen Strafbefehl erhalten haben, dann können Sie dagegen noch Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, sollten Sie ebenfalls von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Behalten Sie dabei aber die kurze Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung im Auge. Andernfalls wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil.
Wenn Sie auch ein Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft Köln wegen einer Bestellung bei Roidstation erhalten haben, dann können Sie sich gern an uns wenden. Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und unsere erfahrenen Anwälte haben bereits sehr viele Mandanten wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz verteidigt. Auch im Fall Roidstation vertreten wir bereits Beschuldigte.
Die Strafverteidiger von Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit tätig. Wir haben Standorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht per WhatsApp oder E-Mail. Sie erhalten dann von uns eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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