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Disziplinarverfahren gegen Beamte

Disziplinarverfahren gegen Beamte Ablauf und mögliche Disziplinarmaßnahmen

Zuletzt aktualisiert am 12. November 2021

Obwohl sich Beamte über die besonderen Treuepflichten gegenüber ihrem Dienstherrn in der Regel bewusst sind, kann es dennoch zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses kommen. In diesem Fall steht oft ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten im Raum. Als Kanzlei in der Bundesstadt Bonn mit ihren zahlreichen Sitzen von Bundesbehörden haben wir im Laufe unserer Tätigkeit viele Erfahrungen auf dem Gebiet des Beamtenrechts und des Disziplinarrechts gewonnen.

In unserem Artikel erläutern wir den Ablauf des Verfahrens und gehen auf Disziplinarmaßnahmen ein, die gegen Beamte verhängt werden können.




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Welche Vergehen können ein Disziplinarverfahren auslösen?

12.11.2021

Beamte haben im Vergleich zum zivilrechtlichen Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis besondere Dienstpflichten. Diese sind in verschiedenen Gesetzen geregelt. Für die Beamten des Bundes gilt das Bundesbeamtengesetz, für die Beamten der Länder und Kommunen gelten das Beamtenstatusgesetz sowie die Beamtengesetze der einzelnen Länder.

Gemäß diesen gesetzlichen Regelungen werden Dienstpflichtverletzungen vom Dienstherrn geahndet. Er hat auf der Grundlage von tatsächlichen Anhaltspunkten zu prüfen, ob bei einem Beamten ein Dienstvergehen vorliegt und ggf. ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Nicht jedes Disziplinarverfahren muss mit einer Disziplinarmaßnahme enden, ggf. wird es auch wieder eingestellt oder es werden andere Formen von personalrechtlichen Maßnahmen angewendet, wie z. B. Rügen oder Ermahnungen.

Ein Vergehen liegt immer dann vor, wenn Dienstverpflichtungen schuldhaft verletzt wurden. Hierfür kommen verschiedene Formen des Fehlverhaltens durch Beamte in Betracht:

Verletzung von Beamtenpflichten

  • Teilnahme an Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (z. B. durch aktive Mitgliedschaft in Parteien oder Organisationen, die von den Verfassungsschutzbehörden wegen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit beobachtet werden)
  • Teilnahme an Bestrebungen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen
  • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten

Dienstvergehen

  • Vorteilsnahme im Amt (Korruption)
  • Falschbeurkundung im Amt
  • Körperverletzung im Amt
  • vorsätzlicher schwerwiegender und erheblicher Arbeitszeitbetrug
  • unerlaubte Nebentätigkeiten
  • zu hoch angesetzte Anträge auf Reisekostenerstattungen
  • Verweigerung dienstlicher Weisungen
  • Verweigerung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung

Außerdienstliche Vergehen (insbesondere vorsätzliche Straftaten)

  • eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
  • eine strafrechtliche Verurteilung unter einem Jahr Freiheitsstrafe, wenn durch die Tat die dienstliche Ungeeignetheit zum Ausdruck kommt (z. B. Sexualstraftaten von Lehrern)

Auch gegen Beamte im Ruhestand kann wegen Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, z. B. wegen Teilnahme an Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.




Wie läuft ein Disziplinarverfahren gegen Beamte ab?

12.11.2021

Das Verfahren wird durch die Disziplinargesetze des Bundes und der Länder geregelt. Hat ein Dienstvorgesetzter den begründeten Verdacht, dass ein ihm unterstellter Beamter ein Dienstvergehen begangen hat, muss er in der Regel ein Disziplinarverfahren einleiten. Zögert er zu lange damit und duldet eine gewisse Zeit die Dienstpflichtverletzung, dann kann das für den Beamten im späteren Verfahren von Vorteil sein. Aus diesem Grund werden allerdings Disziplinarverfahren relativ schnell eingeleitet. Abgesehen werden kann von einer Einleitung, wenn das Vergehen nur gering ist und der betroffene Beamte durch andere geeignete Maßnahme zur künftigen Einhaltung seiner Dienstpflichten veranlasst werden kann.

Der Beamte ist über die Einleitung ausdrücklich zu informieren. Insbesondere sind ihm die genauen Gründe mitzuteilen, damit er sich ggf. dagegen wehren kann. Der Beamte kann zu den Vorwürfen eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abgeben, muss es aber nicht. Aus anwaltlicher Sicht ist von einer vorschnellen Stellungnahme abzuraten. Außerdem ist der Beamte darüber zu informieren, dass er das Recht hat, sich durch einen Bevollmächtigten bzw. Beistand vertreten zu lassen.

Nach der Einleitung des Verfahrens wird der Sachverhalt ermittelt. Danach liegt es im Ermessen des Dienstvorgesetzten, das Verfahren einzustellen. Andernfalls ist eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Gegen diese Disziplinarmaßnahme kann Widerspruch eingelegt und Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Es ist auch möglich, dass ein Beamter selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich beantragt, weil er sich z. B. gegen unberechtigte Vorwürfe wehren will oder dadurch auf mildernde Umstände hofft.




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Welche Disziplinarmaßnahmen sind möglich?

12.11.2021

Das Bundesdisziplinargesetz sieht in § 5 folgende Disziplinarmaßnahmen vor, die in den nachfolgenden Paragraphen näher geregelt sind:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Für Beamte im Ruhestand sieht das Gesetz folgende Disziplinarmaßnahmen vor:

  • Kürzung des Ruhegehalts
  • Aberkennung des Ruhegehalts

Bei den besonders einschneidenden Maßnahmen Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts muss durch die oberste Dienstbehörde (bzw. bei Ruhestandsbeamten den zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten) Disziplinarklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Welche Disziplinarmaßnahme am Ende ausgesprochen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sie in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.




Welcher Zusammenhang besteht zwischen einem Strafverfahren gegen einen Beamten und einem Disziplinarverfahren?

12.11.2021

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verliert ein Betroffener automatisch mit der Rechtskraft des Urteils seinen Beamtenstatus. Bei Ruhestandsbeamten gilt das ab einer Verurteilung ab zwei Jahren.

Bei der Verurteilung wegen einiger Delikte erlischt der Beamtenstatus bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das sind: Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit und – unter bestimmten Voraussetzungen – Bestechlichkeit.

Gerade für Beamte kann die Verurteilung wegen einer Straftat also sehr schnell zu einem ernsten beruflichen Problem werden. Bei ihnen liegt die Eingriffsschwelle niedriger als bei normalen Arbeitnehmern. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem Dienstherrn insbesondere Anklageschriften, Anträge auf Erlass eines Strafbefehls und Urteile mitzuteilen. Davon gibt es nach § 49 Beamtenstatusgesetz nur wenige Ausnahmen, etwa bei manchen fahrlässig begangenen Straftaten.




Wann sollten Sie als Beamter einen Rechtsanwalt einschalten?

12.11.2021

Sobald Sie erfahren haben, dass gegen Sie ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, der sich auf dem Gebiet des Beamtenrechts und speziell des Disziplinarrechts auskennt und bereits über praktische Erfahrungen damit verfügt. Am Beginn eines solchen Verfahrens ist oft noch nicht absehbar, zu welcher Disziplinarmaßnahme es kommen wird, sofern es nicht eingestellt wird.

Die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt verhindert mögliche Verhaltensfehler durch Sie als Betroffenen. Auf keinen Fall sollten Sie vor einer anwaltlichen Prüfung Ihres Falles irgendwelche Äußerungen gegenüber Ihrem Dienstherrn abgeben, auch wenn Sie glauben, dass diese Sie entlasten.

Gleiches gilt erst recht für den Fall eines Strafverfahrens gegen einen Beamten, denn zu der strafrechtlichen Verurteilung kommt anschließend noch das Disziplinarverfahren hinzu. Machen Sie deshalb als Beschuldigter unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Der Ausgang des Strafverfahrens ist von entscheidender Bedeutung für das Disziplinarverfahren.

Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und so den Fall kompetent beurteilen. Auf dieser Grundlage sind auch eine Prognose über die zu erwartende Disziplinarmaßnahme und die Entwicklung einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie möglich. Vorrangiges Ziel wird es dabei sein, das Disziplinarverfahren mit einer Einstellung enden zu lassen.

Bei vorgelagerten Strafverfahren ist ebenfalls die Einstellung das vorrangige Ziel, ggf. auch gegen Zahlung einer Geldauflage, die im Disziplinarverfahren nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden darf. Allerdings bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens oder sogar ein Freispruch nicht automatisch, dass auch das Disziplinarverfahren eingestellt wird.

Falls Ihnen eine Disziplinarmaßnahme droht, das Verfahren sogar schon eröffnet wurde oder gegen Sie als Beamten wegen einer Straftat ermittelt wird, dann sollten Sie Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte aufnehmen. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger und Anwalt für Disziplinarrecht tätig.

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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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Disziplinarverfahren gegen Beamte Zuletzt aktualisiert: 12.11.2021 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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