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Sex im Schlaf: Strafbar als Vergewaltigung (§ 177 StGB)?

Sex im Schlaf: Strafbar als Vergewaltigung (§ 177 StGB)?

Strafbarkeit von sexuellen Handlungen mit Schlafenden

Nicht so selten, wie man glaubt: Eine Person wird angeklagt, weil ihr vorgeworfen wird, dass sie sich an einer anderen Person sexuell vergangen hat, während diese schlief. Der Vorwurf einer Vergewaltigung an einer schlafenden Person ist nicht selten Bestandteil einer Strafverfolgung. Und dabei sind die Täter nicht immer männlich.

In unserem Rechtstipp erfahren Sie, ob Sex mit einer schlafenden Person als Vergewaltigung gemäß § 177 StGB strafbar ist und wie sich Beschuldigte dabei verhalten sollten.




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Sind sexuelle Handlungen mit Schlafenden strafbar?

Es mag überraschen, dass sich diese Frage nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantworten lässt. Die Rechtsprechung ist im Bereich des Sexualstrafrechts gerade im Wandel (hin zu weitreichenden Verschärfungen), und gerade wenn es um die Sexualität in einer Beziehung oder Ehe geht, kollidieren verschiedene Lehrmeinungen. So findet man in aktuellen Münchener Kommentaren Formulierungen wie diese:

Wer seinen schlafenden Sexualpartner oder seine schlafende Sexualpartnerin mit Zärtlichkeiten bedenkt, handelt nicht strafwürdig, sondern sozialadäquat.

Es wird hier davon ausgegangen, dass in sexuellen Beziehungen eine dauernde, über den einzelnen Beischlaf hinaus gehende Einvernehmlichkeit besteht. Schwierig ist bei solchen Formulierungen, dass der Begriff „Zärtlichkeiten“ nicht klar definiert ist und vom Guten-Morgen-Kuss bis zum vollzogenen Geschlechtsverkehr alle Interpretationen zulässt.

Auf der anderen Seite hat es schon eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen gegeben, nachdem Menschen ihre Sexualpartner im Schlaf mit „Zärtlichkeiten“ bedacht hatten. Denn wer schläft, kann kein Einverständnis dazu geben.




Welche Straftaten können durch Sex mit Schlafenden erfüllt sein?

Die in Frage kommenden Tatbestände des Sexualstrafrechts finden sich unter § 177 StGB und lauten: Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.


Sexueller Übergriff (§ 177 Abs.1 StGB)

Dieser Tatbestand ist sehr weit gefasst. Er gilt als erfüllt, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vorgenommen werden. Als sexuelle Handlungen kommt eine Vielzahl von Dingen in Betracht. Als erkennbarer Wille reichen körperliche Gegenwehr oder auch ein einfaches „Nein“.


Sexuelle Ausnutzung besonderer Umstände (§ 177 Abs.2 StGB)

Dieser 2016 eingeführte Tatbestand gilt für sexuelle Übergriffe, in denen das Opfer den besagten Widerwillen nicht bilden oder äußern kann. Dies wäre etwa der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Behinderung, Betäubungsmitteleinfluss, Überraschung oder Drohung keinen Widerstand leisten kann.


Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

Dieser Tatbestand greift, wenn zum sexuellen Übergriff oder dem sexuellen Ausnutzen besonderer Umstände weitere strafverschärfende Tatmerkmale hinzukommen, wie die Anwendung oder Androhung einer Gefahr für Leib und Leben und die Ausnutzung einer Schutzlosigkeit des Opfers gegen die Einwirkung des Täters.


Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

Dies ist der schwerwiegendste und am engsten gefasste Sexualstraftatbestand. Er ist nur dann erfüllt, wenn einer der bereits genannten Tatbestände mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist.


Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung besonderer Umstände lässt sich bei Sex mit schlafenden Personen also gut in Anwendung bringen. Hat in irgendeiner Art und Weise eine Penetration stattgefunden, kann auch der Vorwurf der Vergewaltigung greifen.




Welche Rolle spielen Einvernehmlichkeit und Vorsatz für die Strafbarkeit?



Einvernehmlichkeit

Ein entscheidender Punkt für die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen an Schlafenden ist das Einverständnis der Person, an der sexuelle Handlungen vollzogen werden. Ohne Einverständnis wird aus dem Liebesakt eine Vergewaltigung.

Die Staatsanwaltschaft wird also argumentieren: Im Schlaf kann der Sexualpartner kein Einverständnis geben, also handelt es sich bei sexuellen Handlungen am schlafenden Partner um einen strafbaren sexuellen Übergriff oder gar eine Vergewaltigung.

Es spielt allerdings für die Bewertung eines Falles auch eine wichtige Rolle, ob der Beschuldigte davon ausgehen konnte oder musste, dass - auch ohne explizite Erlaubnis - die schlafende Person mit seinem Tun einverstanden war, was in vielen harmonischen Partnerschaften durchaus der Fall ist. Hier müssen die genauen Umstände des Falles, das Verhältnis von Täter und Opfer usw. geprüft werden.

Ein Fall, in dem ein Mann sich nachts Zutritt zur Wohnung einer Frau verschafft und sich dann an der Schlafenden sexuell vergangen hat, stellt sich völlig anders dar als ein Fall, wo zwei frisch Verliebte nach einer durchzechten Nacht im Bett gelandet sind, wobei einer der beiden in ungünstigem Moment und vom anderen unbemerkt eingeschlafen ist. Hierbei ist nämlich vor dem Einschlafen das Einverständnis zu sexuellen Handlungen gegeben worden und damit eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Dies wäre auch der Fall, wenn sich dem Gericht glaubhaft machen lässt, dass beide Sexualpartner einander eine grundsätzliche und ausnahmslose Erlaubnis gegeben haben, aneinander sexuelle Handlungen vorzunehmen.


Vorsatz

Ein zweiter entscheidender Punkt für die Strafbarkeit ist die Absicht des Täters. Es sind auch Situationen denkbar, in denen es zu sexuellen Handlungen gekommen ist, ohne dass dies überhaupt beabsichtigt war. So gibt es beispielsweise Menschen, die an einer schlafwandlerischen Störung leiden, bei der sexuelle Handlungen vollzogen werden. Sie sind zu diesem Zeitpunkt selbst nicht bei Bewusstsein und können sich am nächsten Morgen an nichts erinnern. Dieses Phänomen nennt sich Sexsomnia. Wenn Beschuldigte bereits vor dem strafrechtlich relevanten Fall mit Schlafstörungen oder Schlafwandeln zu tun hatten, sollte unbedingt ein medizinisches Gutachten eingeholt und zur Verteidigung genutzt werden. Denn wenn der Täter während der Tat selbst geschlafen hat, kann er schwerlich für diese verantwortlich gemacht werden.




Welche Strafen drohen bei Sex im Schlaf?

Die Quote der Verurteilungen in Sexualstrafverfahren ist hoch. Das Sexualstrafrecht wurde mehrfach verschärft und in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation haben die Beschuldigten selten eine Chance, dass ihnen zu Ungunsten der Kläger Glauben geschenkt wird.

Die Strafen sind hart:

  • Für sexuelle Übergriffe oder sexuelle Ausnutzung besonderer Umstände drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  • Für sexuelle Nötigung liegt die Strafe zwischen einem und fünfzehn Jahren.
  • Auf Vergewaltigung stehen Freiheitsstrafen von mindestens zwei und bis zu fünfzehn Jahren.

Die konkrete Höhe des Strafmaßes liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und hängt von zahlreichen Faktoren ab.

Der Schaden für den Beschuldigten ist hoch, selbst wenn nichts an den Vorwürfen dran ist. Eine Rufschädigung sowie die öffentliche Vorverurteilung schwingen bei jedem Sexualstrafverfahren mit. Im Falle einer Anzeige sollten Sie sofort einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht einschalten, um die Sache möglichst schnell und am besten ohne Öffentlichkeit klären zu können.




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Wann verjähren Straftaten nach § 177 StGB?

Die Verjährungsfrist für Sexualdelikte nach § 177 StGB beträgt 20 Jahre. Die Frist beginnt, wenn die Tat vollzogen ist, also gewissermaßen am „Morgen danach“.




Sex im Schlaf: Wie soll man sich nach einer Anzeige verhalten?

Wenn Sie beschuldigt werden, sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person vollzogen zu haben, müssen Sie sich darüber klar sein, dass dies in einem Gerichtsverfahren wegen Vergewaltigung münden und im schlimmsten Falle in einer entsprechenden Verurteilung enden kann.

Handeln Sie daher schnell und vor allem richtig:

  1. Aussage verweigern!
    Sie tun sich keinen Gefallen, wenn Sie zu Vorladungen erscheinen und sich dort in Richtigstellungen versuchen. Alles, was Sie sagen, wird protokolliert, gegen Sie in Stellung gebracht und verbaut Ihrer Verteidigung möglicherweise gute Chancen. Absolutes Schweigen ist das Einzige, womit Sie sich schützen können. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Nutzen Sie dieses.

  2. Anwalt einschalten!
    Sie brauchen unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht an Ihrer Seite, der die Ermittlungsakte einsehen, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe juristisch prüfen und darauf Ihre Verteidigung aufbauen kann.



Strafverteidigung beim Vorwurf einer sexuellen Handlung mit einem Schlafenden

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist es gewohnt, mit den Behörden zu kommunizieren, und übernimmt als Allererstes diese Aufgabe für Sie, sodass Sie nicht durch Ermittlungsbeamten oder zudringliche Post unnötig unter Druck gesetzt werden.

Sodann wird Ihr Anwalt die Ermittlungsakte anfordern, um zu prüfen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und was die Behörden in der Hand haben. Basierend auf der Akte kann dann Ihre Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Im Vordergrund steht die Aufgabe, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass es keine gewaltsame oder anderweitig gegen den Willen des „Opfers“ gerichtete, strafwürdige Tat gegeben hat. Dabei muss das individuelle Verhältnis sowie die konkreten Umstände der Tat herausgearbeitet werden.

Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht, insbesondere Sexualstrafrecht, spezialisiert und durch langjährige Tätigkeit an unseren Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin reich an Erfahrung in derartigen Fällen.

Wir vertreten bundesweit Mandanten bei Sexualdelikten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


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Sex im Schlaf: Strafbar als Vergewaltigung (§ 177 StGB)? Zuletzt aktualisiert: 10.10.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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