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Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikt

Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikten

Das Wichtigste zu Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikten:

Bei Sexualdelikten wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch handelt es sich meist um eine Aussage gegen Aussage Situation.

Nach derartigen Vorwürfen folgt meist ein langwieriges und kräftezehrendes Strafverfahren.

Auch eine einzelne Aussage, wenn diese für den Richter glaubwürdig ist, kann eine Verurteilung nach sich ziehen.

Als Beschuldigter (ob schuldig oder unschuldig) sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren.



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Das Sexualstrafrecht ist für alle Beteiligten eine haarige Sache. Wenngleich wohl nicht mehr ganz so haarig wie noch in den 1970er Jahren. Aber Scherz beiseite: Steht der Vorwurf eines Sexualdelikts im Raum, hat dies für die Betroffenen schwerwiegende Folgen. Es droht nicht weniger als die vollständige soziale Ächtung, völlig unabhängig davon, ob sich jemand dann tatsächlich etwas hat zuschulden kommen lassen.

Sexualdelikte sind zumeist eine Frage des Einverständnisses. Doch ob jeder, der bei der sexuellen Handlung Beteiligten auch in diese eingewilligt hat, das ist oft der Knackpunkt – und extrem schwer zu beweisen oder zu widerlegen. In unserem Rechtsstipp erläutern wir, was passiert, wenn Aussage gegen Aussage steht und wie in solchen Fällen die Verteidigungschancen sind.




Aussage gegen Aussage: Was heißt das überhaupt?

In der Regel sind bei strafrechtlich relevanten sexuellen Handlungen zwei Personen beteiligt. Eine „Aussage gegen Aussage“-Situation liegt dann vor, wenn beide Personen gegenteilige Angaben zum streitgegenständlichen Geschehen machen und keine weiteren Beweismittel vorliegen. Der Anzeigeerstatter behauptet meist, Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein. Der Beschuldigte bestreitet dann den Vorwurf, entweder weil es seiner Einlassung nach gar nicht zu einem sexuellen Kontakt kam oder dieser im Einvernehmen erfolgt sei.

Nachvollziehbarerweise gibt es in den meisten Fällen sexueller Handlungen keine Zeugen, die das Hauptgeschehen – etwa den Sexualakt - beobachtet haben. Auch andere Beweismittel, etwa Videos oder Tonbänder, werden dabei in der Regel nicht angefertigt. Mithin steht dann Aussage gegen Aussage. Auch dann, wenn der Beschuldigte gar nichts aussagt.




Kann das denn überhaupt angeklagt werden?

Kurze Antwort: Ja! Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum führt eine „Aussage gegen Aussage“-Situation keinesfalls zum automatischen Scheitern einer Strafanzeige oder eines Strafverfahrens. Das Gegenteil ist meist der Fall.

Angeklagt werden kann jemand dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Und das kann eben auch dann vorliegen, wenn - vereinfacht gesagt – die Chance bei 50,01 % Prozent liegt.

Eine Frau zeigt an, die auf einen Kaffee in die Wohnung eingeladene Discobekanntschaft habe sie sexuell missbraucht. Beweise dafür oder dagegen gibt es anderweitig nicht. Ist die Chance, dass dies also zutrifft bei rund 50 %? Tendenziell schon. Und so schnell können Sie sich auch auf der Anklagebank in einem öffentlichen Gerichtsprozess wiederfinden.




Worauf muss man sich vor Gericht einstellen?

Grundsätzlich sind gerade Strafprozesse im Bereich der Sexualdelikte eine enorme Belastung. Gerade dann, wenn keine Beweismittel vorliegen, haben Gericht und Anklage eine erhöhte Pflicht, den Sachverhalt anderweitig aufzuklären. Das heißt grob gesagt: Kreuzverhör.

Dabei werden alle relevanten Personen einer eingehenden Befragung unterzogen. Und zwar durch den Richter, durch die Staatsanwaltschaft und natürlich durch die beteiligten Anwälte. In der Regel sind das sehr erfahrene Experten im Strafrecht, die jeden Trick kennen. Eine durchaus unangenehme Situation also, denn in der Regel sind diese Befragungen sehr intensiv und behandeln im Zweifel auch intime Sachverhalte bis hin zu Details zu dem fraglichen Sexualkontakt.

Beteiligte müssen sich auf eine anstrengende Erfahrung einstellen. Die Befragung zielt in der Regel darauf ab, die Zeugen und ihre Aussagen auf Plausibilität, Stringenz und Logik genauestens unter die Lupe zu nehmen. Letztlich kann die Glaubwürdigkeit den Ausschlag geben, ob es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch kommt. Und das durchaus unabhängig davon, was sich in Wahrheit abgespielt hat.




Gilt denn nicht „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten?

Viele Menschen kennen es aus dem Krimi: „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten. Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Strafrechts. Und bei Aussage gegen Aussage bestehen doch Zweifel oder nicht?

Die Antwort: Nein. Denn der Grundsatz „in dubio pro reo“ wird regelmäßig völlig falsch verstanden. Dieser besagt nicht, dass bei jedem Zweifel eine Verurteilung ausgeschlossen ist. Vielmehr bezieht sich dieser auf solche Fälle, in denen dem Gericht, das heißt den Richtern, Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen.

Bei Aussage gegen Aussage kann es also sein, dass nicht jeder Zweifel über die Schuld des Angeklagten ausgeräumt ist. Dennoch kann die Aussage der Opferseite derart erdrückend glaubwürdig sein, dass das Gericht insgesamt auch ohne weitere Beweise von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Zeugenaussagen sind im Prozess auch ein Beweis, auf den sich die gesamte Anklage stützen kann. Und dann kann der Angeklagte durchaus verurteilt werden.




Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Wie stehen die Chancen für eine Strafverteidigung?

Dass der Beschuldigte bei Aussage gegen Aussage im Vorteil wäre, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Sehr oft kommt es trotzdem oder gerade deswegen zu einer Verurteilung.

Ein Strafprozess in Sexualsachen ist fast unkalkulierbar. Ferner sind sowohl die Staatsanwälte als auch die Richter im Strafprozess völlig frei, die vorliegenden Beweise frei zu würdigen (§ 261 StPO). Das heißt, im Gerichtssaal kommt es darauf an, wer den Richter überzeugen kann: Im Zweifel eben auch allein anhand der getätigten Aussagen.

Es kommt aber ohnehin auf den Einzelfall und nicht selten auf allzu Menschliches an. Das heißt aber auch, dass ein versierter Strafverteidiger durchaus Instrumente hat, die Aussage der anderen Seite als unglaubwürdig oder sogar als gelogen zu entlarven. Prognosen sind hier aber nicht möglich. Was aber möglich ist, das ist eine professionelle Verteidigungsstrategie und bestmögliche Vorbereitung. Das erhöht die Chancen in jedem Fall um ein Vielfaches.




Was sollte man als Beschuldigter tun?

Sollten Sie von einer Anzeige oder bereits einem Strafverfahren wegen eines Sexualdeliktes betroffen sein, dann ist sofortiges Handeln nötig. Als erste Maßnahmen tun Sie am besten Folgendes:

Schweigen!

Reden Sie weder mit der Polizei noch mit der Staatsanwaltschaft. Jedes noch so vermeintlich unwichtige Detail hilft den Ermittlern, um gegen Sie vorzugehen. Vertrauen Sie keinesfalls darauf, dass man Ihnen und Ihrer Version mehr Glauben schenkt. Gerade auch dann, wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie auf keinen Fall irgendeine Aussage tätigen. Man darf das auch keineswegs gegen Sie verwenden. Auch ein sehr guter Rechtsanwalt kann eine einmal getätigte und schädliche Aussage kaum noch retten – und der Widerruf beschädigt direkt Ihre Glaubwürdigkeit!

Beweise sichern!

Sammeln Sie alles, was Sie zu dem Vorgang beziehungsweise der behaupteten Tat und den Umständen finden können. Chatverläufe, Sprachnachrichten, Briefe: alles hilft. Auch möglichst belegbare Hintergrundinfos zu der Person, die Sie angezeigt hat, können möglicherweise zu Ihren Gunsten sein. Auch hilft es, zu dem fraglichen Tatgeschehen oder zu dem gesamten Tag ein umfangreiches und detailreiches Gedächtnisprotokoll niederzuschreiben. Jedes Detail, das Sie im Zweifel selbst Monate später glaubhaft wiedergeben können, kann helfen, ihre Aussage als wahrheitsgetreu zu würdigen.

Füße stillhalten!

Konfrontieren Sie auf keinen Fall die anzeigeerstattende Person. Das bringt gar nichts außer den Weg in Teufels Küche. Sexualdelikte werden als sogenannte Offizialdelikte von Amts wegen verfolgt. Das heißt: Selbst dann, wenn die Person die Anzeige zurücknähme, so verfolgen die Behörden den Sachverhalt dennoch weiter. In dem meisten Fällen rückt eine Kontaktaufnahme Sie in ein schlechtes Licht. Im Zweifel können die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass Sie eine wichtige Zeugin einschüchtern – und das bringt Sie womöglich noch wegen Verdunklungsgefahr für mehrere Monate in die Untersuchungshaft.




Ist es ratsam, einen Anwalt zu beauftragen?

Ja, auf jeden Fall! Das ist ein weiterer wichtiger Ratschlag: Holen Sie sich sofort professionelle Unterstützung durch einen im Sexualstrafrecht versierten Rechtsanwalt. Und das nicht erst bei der Anklage, sondern bereits im Ermittlungsverfahren.

Bei einem Strafverfahren in Sexualsachen geht es bereits von Anfang an um alles. Um Ihren Ruf, um Ihre Freiheit, um Ihre komplette soziale, private und berufliche Existenz. Ein solches Verfahren ist langwierig, belastend und zermürbend. Nicht erst im Gericht, aber gerade dort.

Ohne einen professionellen Strafverteidiger ist das kaum zu bewältigen. Ohne Rechtsbeistand wissen Sie zunächst nicht einmal, was man Ihnen vorwirft, welche Beweise oder Zeugen es gibt und was konkret angezeigt wurde. Sie brauchen jedoch vom ersten Tag an eine perfekte Verteidigungsstrategie. Nur ein im Sexualstrafrecht versierter Verteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung hinwirken und womöglich verhindern, dass Sie in einem öffentlichen Strafprozess in Sexualsachen auf der Anklagebank sitzen.

Ihre erfahrenen Anwälte bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Stecken Sie in einer solchen drastischen Lage, stehen wir an Ihrer Seite. Unsere Kanzlei kann eine enorme Erfahrung im Sexualstrafrecht vorweisen und ist grundlegend auf das Strafrecht spezialisiert. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir vertreten Sie bundesweit vor allen deutschen Gerichten.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikt Zuletzt aktualisiert: 23.11.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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