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Anstiftung zu § 278 StGB wegen Maskenattest

Anstiftung zu § 278 StGB wegen Maskenattest

Maskenatteste: Strafverfahren gemäß § 278 StGB wegen Anstiftung nach Urteil gegen Ärztin

In den letzten Wochen erhält unsere Kanzlei zunehmend Anfragen von Hilfesuchenden, denen eine Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 278 StGB vorgeworfen wird. Hintergrund ist das Verfahren gegen eine Ärztin aus Weinheim, die Anfang Januar 2023 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.

Die Medizinerin soll in 4.247 Fällen sogenannte Maskenatteste für Menschen ausgestellt haben, die das Tragen dieser Masken ablehnten, ohne diese vorher untersucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht nun zunehmend auch gegen die Nutzer dieser Atteste vor. Bundesweit sind weitere einschlägige Verfahren bekannt.




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Der Tatbestand: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Laut § 278 StGB Absatz 1 macht sich strafbar, wer „zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt“.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist es illegal, wenn Ärzte ein Attest für Patienten ausstellen, ohne diese vorher untersucht zu haben. Ein Gesundheitszeugnis, wie z. B. ein Maskenattest, gilt dann als unrichtig.

Die Motivation des Arztes spielt keine Rolle. So lehnte die Ärztin aus Weinheim das Tragen von Corona-Schutzmasken als gesundheitsgefährdend ab und hielt entsprechende Vorschriften für grundgesetzwidrig.

Absatz 2 regelt besonders schwere Fälle. Solche liegen vor, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt“

Aufgrund der hohen Zahl an Maskenattesten sah der Amtsrichter im Verfahren gegen die Weinheimer Ärztin einen schweren Fall als gegeben an. Neben der Verhängung der mehrjährigen Freiheitsstrafe wurden auch der Einzug von 28.000 Euro und ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Was bedeutet Anstiftung zu § 278 StGB?

Nicht nur wer selbst eine Straftat begeht, kann strafrechtlich belangt werden, sondern auch ein möglicherweise vorhandener Anstifter. Das ist in § 26 StGB geregelt. Er lautet: „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“

Das soll hier der Fall sein. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich die Besteller der Anstiftung zum Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses schuldig gemacht haben, indem sie sich an die Ärztin wandten.

Strafbar wäre das aber nur, wenn ihnen dabei bewusst war, dass die Ausstellung eines solchen Maskenattests ohne vorherige Untersuchung illegal war. Der Anstifter muss mit Vorsatz handeln. Darauf wird es in den Strafverfahren nun ankommen.




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Welche Strafe gibt es für Anstiftung wegen § 278 StGB?

Da laut § 26 StGB der Anstifter einem Täter gleich bestraft wird, kommt es bei der Höhe der Strafe auf den für die Tat vorgesehenen Strafrahmen an. § 278 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Der schwerere Fall gemäß § 278 Abs. 2, nach dem die Ärztin in dem Weinheimer Verfahren verurteilt wurde, dürfte in den Fällen von Anstiftung nicht vorliegen. Dann würde eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren drohen.

Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade in den Fällen im Zusammenhang mit Maskenattesten sind oft Menschen betroffen, die strafrechtlich bisher noch nie in Erscheinung getreten sind. Bei einer Verurteilung wird es in der Regel eine Geldstrafe geben. Deren genaue Höhe ist vom Einkommen des Beschuldigten abhängig. Auch eine Einstellung des Verfahrens ist unter Umständen möglich. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren konkreten Fall!




Bei Vorladung Aussage verweigern und Anwalt einschalten!

Wenn Sie eine Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter erhalten haben, müssen Sie dieser nicht folgen. Sie müssen dort nur erscheinen, falls aus dem Schreiben ausdrücklich hervorgeht, dass die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde.

Ob Sie zur Vernehmung gehen oder nicht – machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache, um sich vielleicht zu rechtfertigen oder weil Sie der Auffassung sind, unschuldig zu sein. Mit Ihrer Aussage könnten Sie sich selbst belasten.

Hinzu kommt, dass auch der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar ist. Selbst wenn in Ihrem Fall also eine Strafbarkeit als Anstifter nicht infrage kommt, ist eine Verurteilung nach § 279 StGB denkbar. (Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.)

Nutzen Sie deshalb unbedingt Ihr Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen als Beschuldigtem zusteht.

Uns sind auch Strafverfahren bekannt geworden, in denen bei den Bestellern von Maskenattesten Hausdurchsuchungen stattgefunden haben. Damit wollte die Staatsanwaltschaft als Beweismittel gelangen. Für diesen Fall finden Sie ausführliche Hinweise zum richtigen Verhalten in dieser emotional sehr schwierigen Situation in unserem umfangreichen „Ratgeber Hausdurchsuchung“.

Egal ob durch Vorladung oder sogar eine Hausdurchsuchung – sobald Sie von den Ermittlungen gegen sich wegen einer Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse erfahren haben, sollten Sie schnell einen Rechtsanwalt einschalten, der sich mit dem speziellen „Corona-Strafrecht“ auskennt. Der Anwalt wird dann Akteneinsicht nehmen und kann so die tatsächlich vorliegenden Beweismittel bewerten. Darauf aufbauend wird er in Absprache mit Ihnen eine für Ihren individuellen Fall erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind bundesweit als Strafverteidiger tätig. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit dem Thema „Corona“ vertreten. Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Wenn Sie Hilfe nach einer Anzeige wegen § 278 StGB benötigen, dann melden Sie sich bei uns. Wir sind per WhatsApp, Telefon und E-Mail für Sie erreichbar. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich!


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.

Anstiftung zu § 278 StGB wegen Maskenattest Zuletzt aktualisiert: 10.02.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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